Mahlzeit, ich habe eine Verwaltungs- bzw. eine Zuständigkeitsfrage die in Verwaltungsbereich spielt.
Vor kurzem kollidierten hier zwei "Ereignisse". Das eine war Weihnachten, gepaart mit dem Phänomen dass alle gleichzeitig Urlaub wollten. Dementsprechend hat sich für die ganz heissen Tage (also zB. Montag 23. und Freitag 27.) einer gefunden der dann den anderen die Urlaube gegengezeichnet hat und als Notbesetzung dieser Tage im Dienst war.
Zum anderen haben wir einen Fall aktuell anhängig, in dem der Antragsteller alles mögliche anzweifelt, insbesondere die Zuständigkeit dessen der zB. eine Zwischenverfügung erlassen hat.
Vor diesen Hintergrund ist hier eine kleine Disskussion entstanden um die Frage ob analog zur richterlichen Geschäftsverteilung (Stichwort "gesetzlicher Richter") insbes. im Grundbuch dieses Konstrukt auch auf den Rechtspfleger anzuwenden ist,
will sagen, wenn ich aktuell weniger belastet wäre als die Kollegin nebenan und hole mir ein paar Akten und erließe bei vorgenanntem Herrn eine Zwischenverfügung, hätte dieser Herr dann schon aufgrund der Tatsache dass ich lt. Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen wäre Möglichkeiten (nicht nur im Hinblick auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung, solche Herren winken ja auch gern mal eben mit dem StGB)?
Hier kursiert das Gerücht, dass es eine Entscheidung (in Versteigerungssachen) gäbe welche die Un-Zuständigkeit laut Geschäftsverteilung als unmaßgeblich erachtet, somit also den Anspruch auf den "gesetzlichen Rechtspfleger" verneint.
Wer weiß was?