Guten Morgen,
der Schuldner bekommt in der WVP eine Abfindung in Höhe von ca. 21.000 EUR Netto. Er möchte nun einen Antrag nach § 850i ZPO stellen, was ja grundsätzlich kein Problem ist.
Nur was belasse ich ihm. Der Schuldner ist nun nach Auflösung des Arebitsverhältnisses Erwerbsunfähig und bezieht eine Rente in Höhe von ca. 800 EUR (vorher etwa 1500 EUR Netto verdient) bei 2 Unterhaltspflichten.
Der § 850i ZPO soll´für einen gewissen Zeitraum den Einkommensverlust ausgleichen. Hierbei soll berücksichtigt werden was der Schuldner in Zukunft verdienen wird.
Nun ist er ja für den Rest seines Lebens Renter, also er wird nie wieder so viel verdienen, wie in seinen Job. Somit wäre ich bei einem Freigabebetrag von 0 EUR.
Hab aber hierbei kein gutes Gefühl.
Aber wenn man doch dazu kommt, dass man die Differenz zwischen der Rente und dém früheren pfandfreien Einkommen nach § 850c ZPO freigeben kann, was für ein Zeitraum nimmt man dann?