Hindert die Nichtabgabe des Vermögensverzeichnisses die Vergütungsanweisung?

  • Folgendes Problem:
    Betreuer ist u.a. für folgenden Aufgabenbereich bestellt:
    "Die Vermögenssorge und die Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen, soweit dies für die Sicherstellung der Krankheitsversorgung der Betroffenen benötigt wird."
    Die Betroffene ist aber derart störrisch, dass der eingesetzte erfahrene Berufsbetreuer sagt, dass er an Informationen bzgl. der Einkommensverhältnisse nicht herankommt. Es fehlt mithin am Vermögensverzeichnis. Ich habe bis zum jetztigen Zeitpunkt die Vergütungsabrechnung mit dem Bemerken ausgesetzt, dass er mir erstmal ein VZ einreichen möge und ich sodann seine Vergütung prüfen und anweisen werden (die Betroffene ist aller Wahrscheinlichkeit nach ein Sozialhilfefall). Das hat sich jetzt mehrere Monate hingezogen. Wir haben auch zwischendurch miteinander gesprochen. Das Verhältnis ist nicht abgekühlt oder so. Jeder im Bezirk kennt die Betroffene.
    Nun reicht der Betreuer einen Bewilligungsbescheid vom Landkreis ein, in dem der Betroffenen Leistungen nach dem SGBXII gezahlt werden. Kann das für mich das Vermögensverzeichnis ersetzen? Würdet Ihr jetzt das Geld aus der Landeskasse anweisen? Würdet Ihr auf die Einreichung des VZ und das weitere Drängen verzichten? Es wird definitiv nichts passieren. Den Aufgabenkreis Vermögenssorge zu löschen würde nichts bringen, da gerade dieser Bereich durch den Richter und den Gutachter als besonders notwendig eingestuft wird.
    Wie würdet Ihr Euch verhalten?

  • Was hindert den BB daran zur Bank zu marschieren, seinen Ausweis auf den Tisch zu legen und Auskunft zu verlangen?

  • Beim Aufgabenkreis Vermögenssorge verlange ich ein Vermögensverzeichnis.
    Wie der Betreuer an die Auskünfte kommt, ist - mit Verlaub - sein täglich Brot und sein Problem.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Berufsbetreuer erstellen auch VV, ohne dass die Betroffenen das überhaupt mitbekommen, wenn es sein muss. Ich verstehe das Problem des Betreuers nicht. Was ist z.B. bei einem Koma-Patienten? Dort muss es doch auch gehen. Und wenn dein Betreuer schon weiß, dass der Betroffene Sozialhilfe bekommt, dann weiß er auch, bei welcher Bank das eingezahlt wird. Einfacher geht es doch gar nicht.
    Im Übrigen kann eine Betreuung durchaus wieder aufgehoben werden, wenn der Betroffene sich nicht helfen lassen will und eine ordentliche Arbeit des Betreuers so nicht möglich ist. Betreuung ist keine Entmündigung sondern eine Hilfe, die auch angenommen werden muss.


  • Nun reicht der Betreuer einen Bewilligungsbescheid vom Landkreis ein, in dem der Betroffenen Leistungen nach dem SGBXII gezahlt werden. Kann das für mich das Vermögensverzeichnis ersetzen? Würdet Ihr jetzt das Geld aus der Landeskasse anweisen? Würdet Ihr auf die Einreichung des VZ und das weitere Drängen verzichten?

    1.) Nein, kann es nicht
    2.) Ja, kann es, Bedürftigkeit ist nachgewiesen
    3.) Kommt drauf an. Das Vermögensverzeichnis ist für die Frage, wer Schuldner der Vergütung ist und ob Kosten erhoben werden, erforderlich - unter diesem Gesichtspunkt würde der Bescheid reichen.
    Allerdings müssen wir als Betreuungsgericht die ordnungsgemäße Führung der Vermögenssorge kontrollieren, also schauen, ob Sparvermögen des Betreuten auf seinen Namen verzinslich angelegt wird/werden kann (bis 2.600,- € darf er ja haben, ggf. sogar etwas mehr) und überhaupt.
    Daher eher "Nein".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nun reicht der Betreuer einen Bewilligungsbescheid vom Landkreis ein, in dem der Betroffenen Leistungen nach dem SGBXII gezahlt werden. Kann das für mich das Vermögensverzeichnis ersetzen?

    Nein natürlich nicht. Aber der Betreuer kann doch
    1. feststellen, auf welches Konto die Hilfe geht und sich von dort den Kontoauszug besorgen und nachhaken ob weitere Konten bestehen.
    2. dem Landkreis eine neue Bankverbindung mitteilen, auf die nur er Zugriff hat, dann hat er mit der (künftigen)Rechnungslegung kein Problem.

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