Mal angenommen, die Eheleute gehen nacheinander ins Insolvenzverfahren, der erste zahlt 35 % auf die Forderungen, verbleiben für den 2. nur noch 65 % der Forderungen, die dann auch nur angemeldet werden. Der 2. Ehegatte müsste dann nur noch 35 % der jetzt 65 % begleichen.
Dabei wird aber doch § 43 InsO übersehen: der Gläubiger kann in beiden Verfahren den vollen Betrag bei Insolvenzeröffnung geltend machen. Und nicht nur 65 % im zweiten Verfahren...
Der Gläubiger soll beim 2. Ehegatten 100 % anmelden dürfen, auch wenn beim 1. Ehegatten schon ein Teil bezahlt worden ist?
Müssen nicht Zahlungen bei dem einen dann auch bei dem anderen berücksichtigt werden? Die Forderung verringert sich doch? Wenn ich in der Einzel-ZV Gesamtschuldner habe, muss ich auch dem einen gut rechnen, was der andere bezahlt hat?
Mit dem "erstmal geltend machen" habe ich ja auch gar nicht das Problem, aber man muss hier doch "weiter denken" und die Forderung dann reduzieren...
Vasteh ick grad alles nich....