1,2 und 0,5 Terminsgebühr bei Versäumnisurteil?

  • Mit liegt folgender Antrag vor:
    Kläger-Vertr. beantragt 1,2 und 0,5 Terminsgebühr bei Versäumnisurteil ohne Termin mit der Begründung, es hätten außergerichtliche Gespräche mit der Beklagten stattgefunden. Es wäre vereinbart worden, die Beklage würde keine Vertretungsanzeige zu Gericht reichen, sodass VU ergehen kann und gleichzeitig wurde Ratenzahlung vereinbart. Kläger-Vertr. verweist auf Beschluss des BGH vom 20.11.2006 (II ZB 9/06) und auf Gerold/Schmidt, 21. Auflage, VV Vorb. 3, Rdnr. 174,175.

    Also nach meiner Meinung würde er nur eine 0,5 TG bekommen, wenn kein Termin stattfindet. Sehr ihr das auch so oder habe ich etwas übersehen?

  • Es geht nur entweder oder...

    Also entweder 1,2 oder 0,5. In deinem Fall dürfte eine 1,2 Terminsgebühr entstanden sein, da der Klägervertreter ein Gespräch geführt hat, welches auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichtet war, Vorb. 3 III VV-RVG. Dies kann auch telefonisch erfolgen.

    Mit dem Telefonat hat der Klägervertreter die Terminsgebühr bereits in Höhe von 1,2 verdient. Eine Reduzierung auf 0,5, da im Termin niemand erschienen ist, ist ebenso unmöglich wie das zusätzliche Entstehen einer weiteren Terinsgebühr, da diese nur einmal in jeder Angelegenheit verdient werden kann (Ausnahmen lasse ich in Bezug auf diesen Fall weg)

  • Fraglich ist höchstens das Entstehen der 1,2-TG (bzw. dessen Glaubhaftmachung), da sie nicht aus der Akte ersichtlich ist und bislang kein Zugeständnis vorliegt. Eine Anhörung des Beklagten ist erforderlich.
    Ist der Vortrag des Klägervertreters zutreffend (und glaubhaft gemacht, im besten Falle zugestanden), ist die 1,2 TG verdient.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Fraglich ist höchstens das Entstehen der 1,2-TG (bzw. dessen Glaubhaftmachung), da sie nicht aus der Akte ersichtlich ist und bislang kein Zugeständnis vorliegt. Eine Anhörung des Beklagten ist erforderlich.
    Ist der Vortrag des Klägervertreters zutreffend (und glaubhaft gemacht, im besten Falle zugestanden), ist die 1,2 TG verdient.


    :daumenrau

  • Ach ja - und dann wird es immer wieder interessant, wenn die Gegenseite ein solches Gespräch vehement bestreitet - hatte ich zuletzt häufiger... :roll:

  • Ach ja - und dann wird es immer wieder interessant, wenn die Gegenseite ein solches Gespräch vehement bestreitet - hatte ich zuletzt häufiger... :roll:

    Das habe ich des Öfteren, dass die Gegenseite vor allem den Inhalt des Telefonats dahingehend bestreitet, dass eine 1,2 TG entstanden ist. Wenn ich aufgrund der Schriftsätze den Inhalt des Telefonats bezüglich des Entstehens der 1,2 TG nicht ausreichend nachvollziehen kann, setze ich halt ab - notfalls muss dann ein R2er darüber entscheiden. ;):D

  • - notfalls muss dann ein R2er darüber entscheiden. ;):D

    :wechlach: Gut formuliert... :wechlach:

  • wenn der Gegner bestreitet, gibt es halt nur die 0,5-er. Im Kostenfestsetzungsverfahren findet keine Beweisaufnahme statt. Man könnte natürlich auch die NSA anhören...

  • Wenn der Beklagte qualifiziert bestreitet, muss der Kläger die Gebühr glaubhaft machen (§§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO, hier böte sich die eidesstattliche Versicherung an), ansonsten gilt der Vortrag als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

    Dass im Festsetzungsverfahren keine Beweisaufnahme stattfindet ist i.Ü. nicht richtig (vgl. MünchKomm-Schulz § 104 ZPO Rn. 22, 23), diese kann sogar im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt werden (BeckOK-Jaspersen § 104 ZPO Rn. 3).

    Gruß
    Peter

  • Wenn der Beklagte qualifiziert bestreitet, muss der Kläger die Gebühr glaubhaft machen (§§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO, hier böte sich die eidesstattliche Versicherung an), ansonsten gilt der Vortrag als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

    Dass im Festsetzungsverfahren keine Beweisaufnahme stattfindet ist i.Ü. nicht richtig (vgl. MünchKomm-Schulz § 104 ZPO Rn. 22, 23), diese kann sogar im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt werden (BeckOK-Jaspersen § 104 ZPO Rn. 3).

    Gruß
    Peter


    Danke für die Quellenangaben. Ich hatte auch im Hinterkopf, dass wir was das Entstehen der Gebühren angeht sehr wohl ermitteln müssen.

  • Also doch wie #8: Anfrage an die NSA nach Mittschnitt bzw. Inhalt des Telefonats; geht vielleicht auch über den BND als kurzer Dienstweg :D

  • Im Protokoll:

    Aufgrund des Nichterscheinens d. Beklagten ist die Güteverhandlung gescheitert. Es wird streitig verhandelt.

    Sodann ergeht VU.

    Nun habe ich antragsgemäß eine 1,2 Terminsgebühr festgesetzt aufgrund des streitigen Verhandelns.

    Liege ich damit richtig :gruebel:

  • Das frage ich mich allerdings auch. Da die Beklagtenseite nicht erschienen ist, hat die - beabsichtigte - Güteverhandlung nicht stattfinden können. Mehr bedeutet dieser - in meinen Augen nicht unbedingt notwendige - Hinweis im Protokoll nicht. Daher auch das VU und dementsprechend keine 1,2 TG. Oder sollte der Bekl.-Vertr. anwesend gewesen sein? :gruebel:

  • Es war nur der Klägervertreter anwesend. Habe mich nur auf das streitige Verhandeln festgebissen :oops: und muss dann wohl abhelfen.

  • Selbst eine ausführliche Diskussion zwischen Gericht und dem einzigen erschienenen Parteivertreter - und selbst wenn diese i Streit endet - würde ich nicht als "streitige Verhandlung" bezeichnen, denn im Parteiprozess kann der Richter nicht streitig verhandeln. Dazu ist die Einnahme der Gegenposition durch den Prozessgegner erforderlich. Der Richter kann also maximal Hinweise geben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Würde aufgrund des Akteninhalts auch nicht vom Entstehen einer 1,2 TG ausgehen und entsprechend absetzen. Das von der Gegenseite niemand da war, ist aktenersichtlich und somit wurden auch keine widerstreitenden Anträge gestellt.

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