Gerne würde ich wie immer dem Schuldner (nat. Person) die Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO schicken. Nur: Der Schuldner weigert sich, den Namen seines Vermieters rauszurücken. Sämtliches Drohen und Zetern war erfolglos, er nennt den Namen nicht.
Wie sieht es aus, wenn nun tatsächlich Mietrückstände auflaufen? Dann haben wir hier doch Masseverbindlichkeiten an der Backe, die man durch das 109er-Schreiben hätte verhindern können. Kann man das irgendwie verhindern?