Insolvenzplanverfahren Zuständigkeit

  • Hallo,

    wie "regelt" ihr an euren Gerichten die Zuständigkeit für Insolvenzplanverfahren? (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).

    Übernehmen die Richter die Akte ganz oder teilweise?


    Hier haben sich die Richter darauf geeinigt, folgende Abschnitte zu übernehmen

    - die Prüfung und ggf. Zurückweisung eines Plans,
    - die Durchführung von Erörterungs- und Abstimmungsterminen,
    - die Planbestätigung und
    - ggf. die Aufhebung des Verfahrens.
    Sofern dies zweckmäßig ist, können im Einzelfall auch Berichts- und Prüfungstermin mit übernommen werden; im Regelfall wird es aber für praktikabler erachtet, bei streitigen Stimmrechten hier gesonderte Termine abzuhalten.

    Schlussrechnungsprüfung und Festsetzung der Vergütung sollen bei den RechtspflegerInnen verbleiben, da Sie da einfach die größere Kompetenz haben.

  • Wir haben noch keine Regelungen, haben aber auch bisher extrem wenige Planverfahren gehabt. In den letzten 10 Jahren nicht mal eine Handvoll. Nach dem Gesetz kann man wahrscheinlich alles vertreten. Nur der reine Insolvenzplan, oder aber auch zusätzlich Schlussrechnung und Vergütung. ich denke ja, die stehen in so einem engen Zusammenhang mit dem Plan (und können ja möglicherweise auch im Plan mit verhandelt werden), dass das auch die Richter machen können. Aber ob ich mich da mit meiner Meinung durchsetzen kann ;)?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Unsere Richter halten sich ganz streng an den Wortlaut des Gesetzes. Nur Insolvenzplan, nicht mehr. Da es hier ziemlich viel Querelen gab, sind die Richter inzwischen dazu übergegangen (und wir Rechtspfleger bestehen schon haftungsrechtlich darauf), entsprechende Beschlüsse nach § 7 RPflG zu machen. So sind wir für die Vergütung und die nachträglich Prüfung zuständig. Aufheben tun die Richter allerdings die Verfahren ohne murren. BT und PT machen auch wir Rechtspfleger

  • Ach, hier wurde das in der internen Richterbesprechung besprochen und dann eine E-Mail an die Rechtspfleger geschickt.
    So von wegen, sind wir uns einig, dass...

    Auch "sehr schön".

  • Bei uns machen die Richter ALLES. Ist meines Erachtens auch richtig so. Die Pläne kann man doch nicht losgelöst von der Vergütung und der Schlussrechnung betrachten. Wie soll ich denn die Vergütung festsetzen, wenn ich das Verfahren nicht kenne? Weiterhin dürften die Akten Pensum-technisch nicht für den Rechtspfleger zählen.
    Seitdem die Richter die Pläne machen, sind in den Plänen meistens auch Regelungen zu der Vergütung und der Schlussrechnung enthalten.

  • Die Pläne kann man doch nicht losgelöst von der Vergütung und der Schlussrechnung betrachten. Wie soll ich denn die Vergütung festsetzen, wenn ich das Verfahren nicht kenne?

    Korrekt.

    Weiterhin dürften die Akten Pensum-technisch nicht für den Rechtspfleger zählen.

    Richtig!

  • Bei uns machen die Richter ALLES. Ist meines Erachtens auch richtig so. Die Pläne kann man doch nicht losgelöst von der Vergütung und der Schlussrechnung betrachten. Wie soll ich denn die Vergütung festsetzen, wenn ich das Verfahren nicht kenne? Weiterhin dürften die Akten Pensum-technisch nicht für den Rechtspfleger zählen.
    Seitdem die Richter die Pläne machen, sind in den Plänen meistens auch Regelungen zu der Vergütung und der Schlussrechnung enthalten.

    ja, das wird dann schwer: 14 T 16050/13

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei uns machen die Richter ALLES. Ist meines Erachtens auch richtig so. Die Pläne kann man doch nicht losgelöst von der Vergütung und der Schlussrechnung betrachten. Wie soll ich denn die Vergütung festsetzen, wenn ich das Verfahren nicht kenne? Weiterhin dürften die Akten Pensum-technisch nicht für den Rechtspfleger zählen.
    Seitdem die Richter die Pläne machen, sind in den Plänen meistens auch Regelungen zu der Vergütung und der Schlussrechnung enthalten.

    ja, das wird dann schwer: 14 T 16050/13

    Wobei, ich meine mich zu erinnern, irgendwo gelesen zu haben, dass genau so eine Entscheidung der BGH in die Finger bekommen möchte...

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  • La Flor de Cano:

    Regelungen zur Vergütung erfolgen im Plan
    Festsetzung entsprechend der Planregelung erfolgt durch den Richter

    Ja, wenn das mal alles so einfach wäre. Grundsätzlich sind wir Rechtspfleger hier derselben Ansicht wie ihr, aber wie gesagt, unsere Richter halten sich streng an den Gesetzeswortlaut "Insolvenzplanverfahren". Und daraus schließen sie, dass der Gesetzgeber, hätte er gewollt, dass die Richter z. B. auch die Vergütung festsetzen, dies auch so hätte ins Gesetz geschrieben. Also, aus und basta. Tja und weil wir das anders sehen, kommt dann eben § 7 RPflG zum tragen. Schade.
    Übrigens kenne ich die LG München - Entscheidung. Wir sind hier übrigens der Ansicht, dass die nicht bindend für uns ist. Also prüfen wir ganz normal die Vergütung.

  • La Flor de Cano:

    Regelungen zur Vergütung erfolgen im Plan
    Festsetzung entsprechend der Planregelung erfolgt durch den Richter

    Siehste, das hat doch schon der BGH entschieden, dass zumindest der Verwalter an das, was er in den PLan geschrieben hat, garnicht gebunden ist BGH - IX ZB 106/06 -. Festsetzung ist ein eigenständiges Verfahren im Insolvenzverfahren und kann nicht im Plan verbindlich festgelegt werden. Und deshalb - das fällt mir jetzt wieder ein - will zumindest der Vorsitzende so eine ache in die Finger bekommen;)...

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  • La Flor de Cano:

    Regelungen zur Vergütung erfolgen im Plan
    Festsetzung entsprechend der Planregelung erfolgt durch den Richter

    Siehste, das hat doch schon der BGH entschieden, dass zumindest der Verwalter an das, was er in den PLan geschrieben hat, garnicht gebunden ist BGH - IX ZB 106/06 -. Festsetzung ist ein eigenständiges Verfahren im Insolvenzverfahren und kann nicht im Plan verbindlich festgelegt werden. Und deshalb - das fällt mir jetzt wieder ein - will zumindest der Vorsitzende so eine ache in die Finger bekommen;)...

    Das gibt die Entscheidung des BGH nicht her. Da wird lediglich von geschätzen Verfahrenskosten gesprochen. Wann der Vergütungsantrag gestellt worden ist, hier kann man aus der Entscheidung heraus sicher vermuten, dass dies nicht zeitgleich mit der Planbestätigung erfolgte, ist nicht sicher.

    Wenn man aber den Plan mit dem Vergütungsantrag verbindet, mag die Sache schon ganz anders aussehen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • La Flor de Cano:

    Regelungen zur Vergütung erfolgen im Plan
    Festsetzung entsprechend der Planregelung erfolgt durch den Richter

    Siehste, das hat doch schon der BGH entschieden, dass zumindest der Verwalter an das, was er in den PLan geschrieben hat, garnicht gebunden ist BGH - IX ZB 106/06 -. Festsetzung ist ein eigenständiges Verfahren im Insolvenzverfahren und kann nicht im Plan verbindlich festgelegt werden. Und deshalb - das fällt mir jetzt wieder ein - will zumindest der Vorsitzende so eine ache in die Finger bekommen;)...

    Das gibt die Entscheidung des BGH nicht her. Da wird lediglich von geschätzen Verfahrenskosten gesprochen. Wann der Vergütungsantrag gestellt worden ist, hier kann man aus der Entscheidung heraus sicher vermuten, dass dies nicht zeitgleich mit der Planbestätigung erfolgte, ist nicht sicher.

    Wenn man aber den Plan mit dem Vergütungsantrag verbindet, mag die Sache schon ganz anders aussehen...

    Das mag so sein und da gebe ich Dir Recht. Nur fiel mir darüber jetzt wieder ein, dass der BGH genau auf so einen Fall wartet. Spannend dürfte ja wahrscheinlich nur die Frage werden, wenn die Gläubiger im Plan eine 250%ige Vergütung bestimmt und Postdam aber nur eine 200%ige für gerechtfertigt hält und festsetzt... Ich gebe ehrlich zu, wenn alle Gläubiger sich im Plan auf eine Vergütung für den Verwalter festlegen, warum sollte ich die anders festsetzen?

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