auf Lebenszeit beschränkt = nicht vererblich?

  • Hallo,

    der Erwerber ist verpflichtet, zu Lebzeiten des Überlassers das Grundstück nicht zu veräußern. Keine weiteren Vereinbarungen.

    Unbefristete Rück-AV ist für den Überlasser eingetragen und soll unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.

    Bedeutet die Beschränkung des Anspruchs auf die Lebenszeit des Überlassers, dass der Anspruch nicht vererblich ist?

  • Hallo,

    der Erwerber ist verpflichtet, zu Lebzeiten des Überlassers das Grundstück nicht zu veräußern. Keine weiteren Vereinbarungen.

    Unbefristete Rück-AV ist für den Überlasser eingetragen und soll unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.

    Bedeutet die Beschränkung des Anspruchs auf die Lebenszeit des Überlassers, dass der Anspruch nicht vererblich ist?


    Verpflichtung: "ich darf das Grundstück nicht zu Lebzeiten des Überlassers verkaufen" (danach schon)
    Anspruch: Dazu ist nichts gesagt, weder zum Inhaber oder Inhalt (vermutlicher Inhaber: Übergeber, vermutlicher Inhalt: "wenn Übernehmer doch verkauft, kann ich Rückgabe verlangen"), noch dazu, ob der Anspruch abtretbar oder vererblich ist.
    Vormerkung: ob diese gelöscht werden kann, richtet sich nicht danach, ob der Anspruch (noch) besteht oder nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo,

    der Erwerber ist verpflichtet, zu Lebzeiten des Überlassers das Grundstück nicht zu veräußern. Keine weiteren Vereinbarungen.

    Unbefristete Rück-AV ist für den Überlasser eingetragen und soll unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.

    Bedeutet die Beschränkung des Anspruchs auf die Lebenszeit des Überlassers, dass der Anspruch nicht vererblich ist?

    Vormerkung mit Sterbeurkunde löschen?

    Womöglich noch ein Vorlöschungsvermerk eingetragen?

    Als Notar gehe ich davon aus, dass Vormerkungen nur mit Löschungsbewilligung der Erben gelöscht werden können. Ggf. unter Nachweis der Erbfolge per Erbschein.

    Wer das nicht will, sollte m.E. keine Vormerkung eintragen lassen.

  • Als Notar gehe ich davon aus, dass Vormerkungen nur mit Löschungsbewilligung der Erben gelöscht werden können. Ggf. unter Nachweis der Erbfolge per Erbschein.

    Wer das nicht will, sollte m.E. keine Vormerkung eintragen lassen.


    Oder halt die Vormerkung selbst befristen.

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  • So sehe ich das auch und dazu haben wir im Forum bereits x Mal ausführlich diskutiert.

    Jedenfalls ist aus der SV-Darstellung hier nichts erkennbar, wonach ich von einem Erlöschen der AV ausgehen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Befristung der Vormerkung ist gar nicht nötig. Es genügt, den gesicherten Anspruch so ausgestalten, dass er auch dann mit dem Ableben des Berechtigten ersatzlos erlischt, falls er noch zu Lebzeiten des Berechtigten geltend gemacht und vor dessen Ableben noch nicht erfüllt worden war (Bestelmeyer notar 2013, 147, 159).

  • Die Befristung der Vormerkung auf Lebenszeit ist nicht notwendig, aber sinnvoll.
    Wenn ich nur den gesicherten Anspruch höchstpersönlich und unvererblich gestalte,
    muss das Grundbuchamt in der Grundakte die zu Grunde liegende Bewilligung suchen und diese prüfen.
    Bei der befristeten Vormerkung reicht ein Blick ins Grundbuch.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Aber nur dann, wenn der Inhalt der Befristung ausdrücklich im Grundbuch eingetragen wurde. Wurde dagegen insoweit - wie in der Regel - auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen und nur die Tatsache der Befristung eingetragen, muss man gleichwohl die Eintragungungsbewilligung beiziehen. Im Übrigen halte ich wenig davon, ein Recht nur aus Löschungserwägungen materiell zu befristen.


  • Wieso sollte dann die Löschungsbewilligung der Erben ausreichen?


    Warum nicht? Wessen Bewilligung würdest Du denn hier zusätzlich noch haben wollen?

    Ulf

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  • Nach der Formulierung im SV darf der Eigt. das Grundstück zu Lebzeiten nicht veräußern. Das bedeutet aber nicht, dass der bei einem Verstoß dagegen entstehende Anspruch auf Rückübertragung sich auch auf die Lebzeit beschränkt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach der Formulierung im SV darf der Eigt. das Grundstück zu Lebzeiten nicht veräußern. Das bedeutet aber nicht, dass der bei einem Verstoß dagegen entstehende Anspruch auf Rückübertragung sich auch auf die Lebzeit beschränkt.


    Genau, und wenn der Anspruch einmal entstanden ist, kann er - wie fast alle anderen schuldrechtlichen Ansprüche auch - vererbt oder abgetreten werden, wenn nicht etwas anderes bestimmt wird.

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