Hallo.
Immer, wenn man denkt, man hätte alles schon erlebt ...
Folgender Sachverhalt :
Nach Aussagen der gesetzlichen Erbin fanden sich im Altpapier zwischen Baumarktprospekten mehrere (nicht zerknitterte oder zerrissene) Testamente, das letzte aus dem Jahre 2011 zugunsten einer Freundin der Erblasserin, an.
Die gesetzliche Alleinerbin (Schwester) hatte zuvor bereits einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt; dem Antrag konnte wegen fehlender Urkunden noch nicht stattgegeben werden.
Auch, wenn es im Streitfall auf eine Richterzuständigkeit hinauslaufen dürfte (§ 19 II RpflG i.V.m. der landesrechtlichen Übertragungsverordnung):
Seht ihr in dem Einlegen einer letztwilligen Verfügung in ein abgelaufenes Baumarktprospekt (das Prospekt war bei Erbfall ca. 3 Monate alt) "beim Altpapier" einen hinreichenden Widerruf i.S.v. § 2255 BGB ?
Nach Müko-BGB Rdn. 7 zu § 2255 BGB stellt das "Wegwerfen in den Papierkorb" (allein) keinen wirksamen Widerruf dar, da kein Eingriff in die Substanz der letztwilligen Verfügung vorliegt.