Im Falle eines offensichtlich überschuldeten Nachlasses haben die nächsten Erben ausgeschlagen. Übrig geblieben ist ein Bruder des Erblassers, der bis heute nicht ausgeschlagen hat und nun Alleinerbe ist.
Die Gläubiger des Erblassers treten nun mit Forderungen an ihn heran. Hierauf hat sich der Erbe empört telefonisch und schriftlich an das Nachlassgericht gewandt und erklärt, dass er nie etwas über den Anfall der Erbschaft erfahren habe. Ausweislich der Akte ist die Bnachrichtigung über den Anfall der Erbschaft aber an ihn verschickt worden. Die Frist des § 1944 Abs. 1 BGB (gerechnet ab diesem Schreiben) ist längst abgelaufen.
M.E, kann der Erbe aber auch jetzt noch die Ausschlagung erklären und das Versäumen der Frist anfechten. Fraglich ist nur, welchen Grund er für das Versäumen der Frist angeben kann.
Die Wirksamkeit der Ausschlagung wird nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens geprüft; den Antrag hierfür wird einer der Gläubiger sicher stellen. Über den Antrag müsste ich dann selbst entscheiden und die Argumente für die Fristversäumung werten.
Auf das Schreiben des Erben muss ich noch reagieren.
Wie seht Ihr das und was würdet Ihr tun.