• Hallo, folgender Fall
    Es wurde Kfb nach § 11 erlassen und laut ZU-Urkunde an Kläger zugestellt.Kläger erhebt 1 Monat später sofortige Beschwerde und beantragt dieWidereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Der Kläger wohnt seitgeraumer Zeit nicht mehr an der zugestellten Adresse. Dort befinde sich einunbeschrifteter Briefkasten, der zusammen mit seiner Mutter benutzt wird. Dieseleert den Briefkasten täglich und verteilt die Post. Im fraglichen Zeitraumhabe es die Mutter versäumt, die Post zu verteilen (EidesstattlicheVersicherung der Mutter wurde vorgelegt).Der Kläger habe im fraglichen Zeitraumdie Mutter gefragt, ob Post gekommen wäre, was diese verneint hätte.
    Der KV vertritt die Auffassung, dass sich der Kläger dasFehlverhalten der Mutter zurechnen lassen muss. Es sei eine Vereinbarung mitder Mutter über die Leerung und Weiterverteilung getroffen worden, so dass dieMutter den Status einer Empfangsbotin hätte, da eine dem Kläger zuzurechnendeVereinbarung über die Leerung und Weiterverteilung getroffen wurde, Zudembestreitet der KV, dass an der zugestellten Adresse sich nur ein unbeschrifteterBriefkasten befindet. Zudem bestreitet der KV, dass der Kläger bei der Mutterangefragt habe, ob Post gekommen sei und die Mutter dies verneint hätte(eidesstattliche Versicherung dazu liegt nicht vor). Der KV bestreitet auch,dass es die Mutter im fraglichen Zeitraum versäumt habe, die Post zu verteilenund der Kläger den Kfb erst jetzt erhalten hätte. :gruebel:

  • Wenn kein Name am Briefkasten steht, dürfte der Postbote nicht zugestellt haben, das müsste man aus der ZU erkennen. Wenn seine Mutter die Post nicht weiter gereicht hat, weiss der Sch wenigstens, bei wem er sich bedanken muss. Da Rechtsmittel gegen den KFB eingelegt wurde Rechtsmittelweg.

  • Da Rechtsmittel gegen den KFB eingelegt wurde Rechtsmittelweg.

    Richtig. Wiedereinsetzung wäre ne Sache des Beschwerdegerichts (ebenso wie die Zulässigkeitsprüfung im Allgemeinen). Beschwerde unbegründet => ab "nach oben".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da wird ja ziemlich viel bestritten....
    Aber offensichtlich bestreitet niemand, dass der betreffende Briefkasten die Postanschrift des Klägers ist. Und dorthin ist der Kfb dann wohl ordnungsgemäß zugestellt worden - und auch wirksam.
    Wer dann letztlich den Briefkasten wann leert und wer wie die Post verteilt und was es da sonst so für Vereinbarungen geben mag, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich. Wichtig ist, dass der Kläger diesen Briefkasten als seine Postanschrift nutzt, was er ja selbst mitgeteilt hat. Dann muss er auch selbst dafür sorgen, dass er seine Post zeitnah erhält. Für Versäumnisse kann er weder seine Mutter noch andere Personen verantwortlich machen - jedenfalls nicht gegenüber dem Gericht. Für eine Wiedereinsetzung sehe ich persönlich keinen Raum.

  • Da wird ja ziemlich viel bestritten....
    Aber offensichtlich bestreitet niemand, dass der betreffende Briefkasten die Postanschrift des Klägers ist. Und dorthin ist der Kfb dann wohl ordnungsgemäß zugestellt worden - und auch wirksam.
    Wer dann letztlich den Briefkasten wann leert und wer wie die Post verteilt und was es da sonst so für Vereinbarungen geben mag, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich. Wichtig ist, dass der Kläger diesen Briefkasten als seine Postanschrift nutzt, was er ja selbst mitgeteilt hat. Dann muss er auch selbst dafür sorgen, dass er seine Post zeitnah erhält. Für Versäumnisse kann er weder seine Mutter noch andere Personen verantwortlich machen - jedenfalls nicht gegenüber dem Gericht. Für eine Wiedereinsetzung sehe ich persönlich keinen Raum.


    DANKE! Also werde ich den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisen. Damit wäre die Beschwerde unzulässig und ein entsprechender Nichtabhilfebeschluss zu erlassen. Zur Begründetheit ist zu sagen, dass die Beschwerde begründet ist und ich ihr abhelfen würde, wenn sie fristgerecht eingelegt worden wäre (nicht-gebührenrechtliche Einwendungen). Meine Richter vertreten hier die Auffassung, dass ich die Zulässigkeit zu prüfen habe und einem begründeten, aber unzulässigen Rechtsmittel nicht abhelfen darf.

  • Meine Richter vertreten hier die Auffassung, dass ich die Zulässigkeit zu prüfen habe und einem begründeten, aber unzulässigen Rechtsmittel nicht abhelfen darf.

    Vom Ergebnis her (Nichtabhilfe bei unzulässigem RM) find ich das gut, aber die rechtliche Begründung dafür würde mich mal interessieren... (Wobei wir das Thema gerade hier und im PKH-Bereich schon unzählige Male durchgekaut haben...)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da wird ja ziemlich viel bestritten....
    Aber offensichtlich bestreitet niemand, dass der betreffende Briefkasten die Postanschrift des Klägers ist. Und dorthin ist der Kfb dann wohl ordnungsgemäß zugestellt worden - und auch wirksam.
    Wer dann letztlich den Briefkasten wann leert und wer wie die Post verteilt und was es da sonst so für Vereinbarungen geben mag, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich. Wichtig ist, dass der Kläger diesen Briefkasten als seine Postanschrift nutzt, was er ja selbst mitgeteilt hat. Dann muss er auch selbst dafür sorgen, dass er seine Post zeitnah erhält. Für Versäumnisse kann er weder seine Mutter noch andere Personen verantwortlich machen - jedenfalls nicht gegenüber dem Gericht. Für eine Wiedereinsetzung sehe ich persönlich keinen Raum.


    DANKE! Also werde ich den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisen. Damit wäre die Beschwerde unzulässig und ein entsprechender Nichtabhilfebeschluss zu erlassen.


    :eek: Um Himmels willen, nein!

  • Da wird ja ziemlich viel bestritten....
    Aber offensichtlich bestreitet niemand, dass der betreffende Briefkasten die Postanschrift des Klägers ist. Und dorthin ist der Kfb dann wohl ordnungsgemäß zugestellt worden - und auch wirksam.
    Wer dann letztlich den Briefkasten wann leert und wer wie die Post verteilt und was es da sonst so für Vereinbarungen geben mag, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich. Wichtig ist, dass der Kläger diesen Briefkasten als seine Postanschrift nutzt, was er ja selbst mitgeteilt hat. Dann muss er auch selbst dafür sorgen, dass er seine Post zeitnah erhält. Für Versäumnisse kann er weder seine Mutter noch andere Personen verantwortlich machen - jedenfalls nicht gegenüber dem Gericht. Für eine Wiedereinsetzung sehe ich persönlich keinen Raum.


    DANKE! Also werde ich den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisen. Damit wäre die Beschwerde unzulässig und ein entsprechender Nichtabhilfebeschluss zu erlassen.


    :eek: Um Himmels willen, nein!

    Einmal editiert, zuletzt von P. (12. August 2014 um 12:54) aus folgendem Grund: Irrtum

  • Wie wurde denn zugestellt?
    Durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO? Dann wäre die Zustellung nur wirksam, wenn der Briefkasten zur Wohnung gehört. Wohn der Zustellempfänger nicht mehr da, ist auch nicht wirksam zugestellt. Dann läuft die RM-Frist noch gar nicht und das RM wäre noch zulässig.

  • Wie wurde denn zugestellt?
    Durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO? Dann wäre die Zustellung nur wirksam, wenn der Briefkasten zur Wohnung gehört. Wohn der Zustellempfänger nicht mehr da, ist auch nicht wirksam zugestellt. Dann läuft die RM-Frist noch gar nicht und das RM wäre noch zulässig.

    Das habe ich mir auch überlegt. Der Kläger wohnt unstreitig nicht mehr an dieser Adresse und der Briefkasten trägt auch nicht seinen Namen. Dass die Mutter den Briefkasten regelmäßig leert und die Post verteilt - auch an ihren Sohn - und es darüber eine Vereinbarung geben mag, kann doch nicht dazu führen, dass die Frist mit Einlegen in den Briefkasten beginnt, wenn die Partei dort nicht mehr wohnt. Dass die Mutter netterweise die Post an den Sohn weiterleitet, kann doch nicht bedeuten, dass es zum Nachteil der Partei ist, wenn die Mutter es mal vergisst, die Post weiterzuleiten. Entscheidend ist dann doch, wann der Kläger die Post wirklich erhalten hat, wenn an eine Adresse zugestellt wird, an der die Partei nachweislich nicht mehr wohnt.
    Oder sehe ich das falsch?

  • Wenn der Empfänger dort unstreitig nicht mehr wohnt, hätte er sich m.E. ummelden müssen. Dann hätte die Post dort nicht zugestellt werden können. Da er das wohl nicht getan hat und sich auch andere Post an diese Anschrift schicken lässt geht es aus meiner Sicht zu seinen Lasten, wenn er nicht dafür sorgt, dass die Post ihn erreicht.

  • Wie wurde denn zugestellt?
    Durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO? Dann wäre die Zustellung nur wirksam, wenn der Briefkasten zur Wohnung gehört. Wohn der Zustellempfänger nicht mehr da, ist auch nicht wirksam zugestellt. Dann läuft die RM-Frist noch gar nicht und das RM wäre noch zulässig.

    Das habe ich mir auch überlegt. Der Kläger wohnt unstreitig nicht mehr an dieser Adresse und der Briefkasten trägt auch nicht seinen Namen. Dass die Mutter den Briefkasten regelmäßig leert und die Post verteilt - auch an ihren Sohn - und es darüber eine Vereinbarung geben mag, kann doch nicht dazu führen, dass die Frist mit Einlegen in den Briefkasten beginnt, wenn die Partei dort nicht mehr wohnt. Dass die Mutter netterweise die Post an den Sohn weiterleitet, kann doch nicht bedeuten, dass es zum Nachteil der Partei ist, wenn die Mutter es mal vergisst, die Post weiterzuleiten. Entscheidend ist dann doch, wann der Kläger die Post wirklich erhalten hat, wenn an eine Adresse zugestellt wird, an der die Partei nachweislich nicht mehr wohnt.
    Oder sehe ich das falsch?


    Gute Frage!

    An den meisten Briefkästen, zumindest bei uns in der Gegend, dürfte nur der Familienname stehen, z. B. Müller.

    Ob dann dort neben Ehefrau Gerda und Vater Heinrich auch noch Sohn Frank wohnt, lässt sich dann natürlich nicht erkennen (vor allem nicht für den Zusteller der häufig genutzten privaten Dienste).

    Hilft in den Fällen der privaten Zustelldienste eine Ummeldung beim EMA, also greifen diese auf die Daten zu?

  • Wenn der Empfänger dort unstreitig nicht mehr wohnt, hätte er sich m.E. ummelden müssen. Dann hätte die Post dort nicht zugestellt werden können. Da er das wohl nicht getan hat und sich auch andere Post an diese Anschrift schicken lässt geht es aus meiner Sicht zu seinen Lasten, wenn er nicht dafür sorgt, dass die Post ihn erreicht.


    Ich habe die Akte jetzt gerade nicht vorliegen, gehe aber davon aus, dass er sich umgemeldet hat. Warum die Post auch für ihn in diesen Briefkasten geworfen wird, weiß ich nicht, vielleicht "weil das schon immer so war" und er da ja auch mal gewohnt hat. Wer weiß, aber das dürfte doch keine Rolle spielen. Wenn der Kläger also ordnungsgemäß umgemeldet ist und auf dem Briefkasten nicht eindeutig auch der komplette Name des Klägers steht - und nicht nur der Nachname - ist die ZU aus meiner Sicht unwirksam, bzw. das Zustelldatum ist das Datum, an dem die Partei das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Laut Partei ist der Briefkasten unbeschriftet (was der RA bestreitet) und die Partei hat das Schriftstück erst vor kurzem erhalten (was der RA ebenfalls bestreitet).

  • Wenn der Empfänger dort unstreitig nicht mehr wohnt, hätte er sich m.E. ummelden müssen. Dann hätte die Post dort nicht zugestellt werden können. Da er das wohl nicht getan hat und sich auch andere Post an diese Anschrift schicken lässt geht es aus meiner Sicht zu seinen Lasten, wenn er nicht dafür sorgt, dass die Post ihn erreicht.


    Ich habe die Akte jetzt gerade nicht vorliegen, gehe aber davon aus, dass er sich umgemeldet hat. Warum die Post auch für ihn in diesen Briefkasten geworfen wird, weiß ich nicht, vielleicht "weil das schon immer so war" und er da ja auch mal gewohnt hat.


    Das scheint wirklich häufig das Motto der Post zu sein, wie ich aus eigener Erfahrung weiß.

    Schon Jahrzehnte nicht mehr bei meinen Eltern wohnend, gelangt trotz Ummeldung im EMA nach wie vor Post (meist Werbung) für mich in deren Briefkasten. Auf diesem ist nur der Familienname angebracht.+

    Daher scheint die Ummeldung beim EMA hinsichtlich der Post(zustellung) gar nichts zu bringen.

  • Vielleicht helfen ja die Beschlüsse des BGH weiter:

    Der VII. ZS hat mit Beschluß vom 11.10.2007 - VII ZB 31/07 - entschieden, daß eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, also dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Gericht muss dies von Amts wegen klären. Selbst wenn an dem Briefkasten noch sein Name steht, reicht dies - vorbehaltlich böswilligen Verhaltens - nicht aus, um von einer wirksamen Ersatzzustellung auszugehen, meint der III. ZS des BGH in seinem Beschluß vom 16.06.2011 - III ZR 342/09. In der dortigen Rn. 15 hat er aber die Grenze aufgezeigt, inwieweit einer Partei nach § 242 BGB verwehrt sein kann, sich auf die unwirksame Zustellung berufen zu können (bewußtes und zielgerichtetes Herbeiführen eines Irrtums über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt).

    In der Entscheidung des III. ZS führt dieser bei Rn. 24 noch aus, daß die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang indessen in der Sphäre und Eigenverantwortung des Adressaten liegt. Er verfügt deshalb über einen Spielraum, darüber zu entscheiden, welches Maß an Sicherheit gegen den Verlust von Sendungen die von ihm gewählte Einrichtung bieten soll. Entscheidet er sich für eine Variante, die einzelne Risiken nicht ausschließt, muss er sich hieran insbesondere bei einer förmlichen Zustellung auch zu seinem Nachteil festhalten lassen, solange die Vorrichtung insgesamt in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.

    Es müßte deshalb geklärt werden, seit wann er dort tatsächlich nicht mehr wohnt. Kommt man zu dem Ergebnis, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung dort tatsächlich noch wohnte, muß er sich das Verhalten von Mama ankreiden lassen. Ansonsten würde ich - ausgehend von der Auffassung des BGH - dazu neigen, von einer unwirksamen Zustellung auszugehen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • DANKE Bolleff für die wie gewohnt tollen Entscheidungen. Demnach ist die Zustellung unwirksam. Ich werde mir nochmal bestätigen lassen, seit wann der Kläger dort nicht mehr wohnt, ggf. Ummeldungsbestätigung. Und dann müsste es das gewesen sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!