Erbscheinsantrag eines Gläubigers

  • Hallo,

    meine Erblasserin hat einen Sohn und ihren Ehemann hinterlassen. Gegen den Sohn liegt eine titulierte Forderung vor. Der Gläubiger des Sohnes hat sich durch Pfüb gegen dessen Vater (Ehemann der Erblasserin als Drittschuldner) den Miterbenanteil des Schuldners bzw. dessen Anprüche gegen die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung an dem Nachlass pfänden lassen. Zum Nachlass gehört Grundbesitz der Erblasserin (je zur ideellen Hälfte mit ihrem Ehemann eingetragen).
    Der Gläubiger beantragt nun zur Eintragung im GB nach § 792 ZPO einen Teilerbschein, wonach der Sohn der Erblasserin diese zu 1/4 aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt hat. Der Gläubiger hat keine Personenstandsurkunden (auch keine Sterbeurkunde) vorgelegt. Er bittet darum, die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB zu erlassen.
    Besteht ein Antragsrecht des Gläubigers des Sohnes?
    Erlasst ihr in so einem Fall die eV?
    Übersendet ihr zur Verfahrensbeteiligung eine Abschrift dieses Antrages an den Sohn und den Ehemann der Verstorbenen?

  • Der Gläubiger (mit Titel) hat ein Antragsrecht nach § 792 ZPO (und bekommt dann auch eine Erbscheinsausfertigung nach § 357 FamFG).

    Er muss dennoch alle Angaben machen, wie der Erbe selbst. Er muss die entsprechenden Urkunden zum Erbnachweis vorlegen und auch die EV abgeben. Ein Grund, die EV zu erlassen, wird in solchen Fällen regelmäßig nicht gesehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Gläubiger beantragt nun zur Eintragung im GB nach § 792 ZPO einen Teilerbschein...

    Das dürfte so nicht funktionieren...Warum will der Gläubiger keinen Gemeinschaftlichen Erbschein beantragen? Hat er Probleme wegen der Angabe zum Güterstand?
    Und ja, ich höre die Erben zu dem Antrag an. Ansonsten wie TL...

  • Richtig. Mit dem Teilerbschein wird der Gläubiger nicht direkt ins Grundbuch vollstrecken können, aber dennoch hat er ein Antragsrecht und natürlich müssen die Beteiligten (= die Erben) zum ESA wie üblich angehört werden.

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  • Ja.

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  • kann dem Nachlassgläubiger, der einen Erbschein nach 792 ZPO beantragen möchte, umfassende Akteneinsicht gewährt werden?

  • Der Sohn kann neben dem Ehemann der Erblasserin nach gesetzlicher Erbfolge in keinem denkbaren Fall mit einer Erbquote von 1/4 berufen sein. Entweder er erbt 1/2 bei Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung oder er erbt 3/4 bei Gütergemeinschaft.

    Teilerbschein ist natürlich Unsinn. Damit kann der Gläubiger nicht einmal das Grundbuch berichtigen lassen.

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