Nachlasspflegschaft Verkauf überschuldetes Grundstück

  • Mein Nachlasspfleger hat mir einen Grundstückskaufvertrag zur Vorprüfung vorgelegt. Das Grundstück ist übersichert, die besichernde Bank drängt den Nachlasspfleger zum Abschluss eines Kaufvertrages. Es liegen mehrere Kaufangebote vor.
    Die Bank möchte, das der Kauferlös auf deren Konto gezahlt wird???
    Kosten der Nachlasspflegschaft wollen sie natürlich nicht übernehmen.
    Also der Nachlasspfleger arbeitet für die Bank, soll an den verkaufen, die deren Maklerbüro als Käufer toll findet und der Nachlasspfleger und ich, das Nachlassgericht kommen uns so benutzt vor?

  • Ist das Grundstück "übersichert" oder "überschuldet"?

    Im letzteren Falle ist doch wohl klar, dass der Kaufpreis an die (Grundpfandrechts-)Gläubiger gezahlt wird.
    Im Fall der Übersicherung dagegen wäre es Sache des Nachlasspflegers, für die Rückgewähr der nicht benötigten Sicherheiten zu sorgen.

    Und natürlich ist der Nachlasspfleger nicht verpflichtet, an den von der Bank ausgesuchten Käufer zu verkaufen - aber dann soll er halt einen anderen besorgen. Alternative ist nämlich typischerweise die Zwangsvollstreckung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vor allem muss der Nachlasspfleger m.E. als erstes die Gerichtsgebühren und die Gerichtsauslagen sichern.

    Dann muss er sich Gedanken über seine Nachlasspflegervergütung machen. Es ist nämlich Aktivnachlass vorhanden (das Grundstück). Der Nachlass dürfte momentan nicht dürftig sein.

    Und wenn die Bank nicht bereit ist, diese Konditionen einzuhalten, dann muss der Nachlasspfleger ja bei einem evtl. Verkauf nicht mitwirken.

    Für diesen Fall hat die Bank ja die Grundschuld/Hypothek und das Rechtsinstitut der Zwangsversteigerung auf ihrer Seite.

  • Wir handhaben das so, dass in den Vertrag bei überschuldeten Grundstücken immer der Passus rein muss, dass die Kosten der Nachlasspflegschaft entweder vom Käufer oder der Bank übernommen werden müssen.

    Denn für die Beurteilung, ob der Nachlasspfleger später aus der Landeskasse oder dem Nachlass bezahlt wird, ist maßgeblich das am Todestag vorhandene Aktivvermögen (ohne Abzug der Verbindlichkeiten).

    Wir haben das lange nicht so gehandhabt und dann mal in einem Fall von den Bezirksrevisoren einen Rüffel bekommen...

  • So ist es.

    Der Nachlasspfleger soll der Bank durch den freihändigen Verkauf einen gefallen tun, weil im Wege der Versteigerung weniger zu erzielen sein dürfte. Dann muss sich die Bank dieses Entgegenkommen aber auch etwas kosten lassen, wobei ich hier weniger (aber auch) die Gerichtsgebühren, sondern insbesondere die Nachlasspflegervergütung im Auge habe. Je nach Sachlage komme sogar in Betracht, dass die Bank vom Verkaufserlös etwas in den Nachlass abgibt. Aber dies kann nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung entschieden werden.

    Zu meinem Vorredner: Die geschilderte Ansicht der Revisoren ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.

  • Zu meinem Vorredner: Die geschilderte Ansicht der Revisoren ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.

    Ist es nicht vielmehr so, dass dem Nachlasspfleger gar keine Vergütung zusteht, wenn er die Sicherstellung seiner Vergütung aus den Augen lässt. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren dürfte er sich sogar schadenersatzpflichtig machen, wenn er diese ganz aus den Augen lässt.

    Der Nachlass ist nicht dürftig. Es ist Aktivnachlass verhanden. Die Verbindlichkeiten sind außer Acht zu lassen. Somit liegt kein Staatskassenfall vor. Wenn nun der Nachlasspfleger veräußert und es zulässt, dass der gesamte Verkaufserlös an die Bank geht, würde ich ihm keinen Nachlass aus der Staatskasse zubilligen. Selber schuld. Muss er halt besser aufpassen.

    Anders der Fall, wenn die Bank ihre Grundschuld (ohne Mitwirkung des Nachlasspflegers durch Zwangsversteigerung) verwertet. Somit ist bzw. war faktisch kein dem Nachlasspfleger für seine Vergütung zur Verfügung stehender Nachlass vorhanden. Hier müsste sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse richten.

    Liege ist mit meiner Rechtsauffassung richtig? Bin mir nicht ganz sicher. Bin aber so schon verfahren bzw. habe meinen Nachlasspflegern entsprechend "Angst gemacht".

    Ich teile Ihnen immer folgende Reihenfolge mit:
    1. Gerichtsgebühren,
    2. Vergütung und
    3. Rest.

  • Grundsätzlich gilt ein Nachlass, in dem lediglich ein dinglich voll belastetes Grundstück vorhanden ist, als mittelloser Nachlass (OLG Naumburg, Beschluss vom 10. 7. 2013 – 2 Wx 44/13). Insofern steht dem (berufsmäßigen) Nachlasspfleger nur eine Vergütung gegen die Staatskasse zu; aber das auf jeden Fall.

    Gelingt es jedoch dem Pfleger (wie zutreffend und schön von Cromwell beschrieben), die Bank davon zu überzeugen, dass ein freihändiger Verkauf für diese wirtschaftlich besser sein dürfte und dann aber die Vergütung des Pflegers (und die Gerichtskosten) aus dem Vekaufserlös (in der Regel vereinbart man einen pauschalen Betrag) an diesen zur freien Verfügung zu fliessen hat, dann passiert folgendes:

    Der Nachlasspfleger hat aus einem mittellosen Nachlass durch geschicktes Verhandeln einen werthaltigen (aber noch immer überschuldeten) Nachlass gemacht. Mit den so dann von ihm verwalteten MItteln kann er die Zahlung der Gerichtskosten und seiner Vergütung sicherstellen. Bleibt noch was für andere Gläubiger, kann er (und da gibt es verschiedene Meinungen) zuerst die Nachlassregelungskosten zahlen und dann die anderen Gläubiger (z.B. quotal) befriedigen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich denke, dass durch die Versilberung des Grundstücks der Nachlass werthaltig wird (Schulden dürften dann nicht mehr zu berücksichtigen sein) und deshalb dem Nachlasspfleger keine Vergütung aus der Staatskasse zusteht. Deshalb wird der Nachlasspfleger keine Vereinbarung abschließen (können), wonach der ganze Kaufpreis an die Bank weitergeleitet wird. Sonst dürfte er -wenn nicht von der Bank- keinen Anspruch auf Vergütung haben.

    Weigert sich die Bank, die Vergütung zu übernehmen, wird der Nachlasspfleger die Verwertung der Bank durch Zwangsversteigerung überlassen (müssen).

  • @Franzose: Sorry, aber das verstehe ich jetzt nicht ganz.

    Nur weil die Bank einen Teil des Verkaufserlöses (der insgesamt wohl nicht die Verbindlichkeiten deckt) an den Nachlasspfleger bezahlt, wird der Nachlass nicht gleich schuldenfrei. Und die Bank hat eine dingliche Sicherung an dem Objekt....ohne eine Vereinbarung kommt der NLP nicht an den Kaufpreis. Dass er zum Abschluss einer solchen Vereinbarung verpflichtet ist, sehe ich so nicht. Nur bekommt er eben dann auch nur eine verminderte Vergütung. Will er das nicht, muss er sich um einen Deal mit der Bank bemühen.

    Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Nachlasspfleger bei einem überschuldeten Nachlass seine Vergütung von der Staatskasse bekommen würde. Das stimmt nicht.

    Es spielt für die Vergütungsfrage des Nachlasspflegers keine Rolle, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht. Es ist einzig die Frage, ob der Nachlass mittellos ist oder nicht. Oder anders gesagt: Auch ein weit überschuldeter Nachlass muss nicht mittellos sein und kann dazu führen, dass der Nachlasspfleger freie Mittel hat, aus denen seine Vergütung bezahlt werden kann.

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  • TL:
    Sag ich doch. Der Nachlasspfleger versilbert das Grundstück und macht den Nachlass damit flüssig. Nachdem Verbindlichkeiten bei der Frage der Dürftigkeit des Nachlasses nicht berücksichtigt werden, hat der Nachlasspfleger m.E. somit Probleme, eine Vergütung aus der Staatskasse zu bekommen. Insofern wird die Bank die Vergütung übernehmen müssen.

    Wenn die Bank dies nicht will, wird das Grundstück durch die Bank eben zwangsversteigert werden müssen. Dann muss die Bank die Vergütung des Nachlasspflegers nicht übernehmen.

    Hinsichtlich der Dürftigkeit des Nachlasses dürfte insoweit nur ein evtl. Übererlös zu berücksichtigen sein.

  • Grundsätzlich gilt ein Nachlass, in dem lediglich ein dinglich voll belastetes Grundstück vorhanden ist, als mittelloser Nachlass (OLG Naumburg, Beschluss vom 10. 7. 2013 – 2 Wx 44/13). Insofern steht dem (berufsmäßigen) Nachlasspfleger nur eine Vergütung gegen die Staatskasse zu; aber das auf jeden Fall. Gelingt es jedoch dem Pfleger (wie zutreffend und schön von Cromwell beschrieben), die Bank davon zu überzeugen, dass ein freihändiger Verkauf für diese wirtschaftlich besser sein dürfte und dann aber die Vergütung des Pflegers (und die Gerichtskosten) aus dem Vekaufserlös (in der Regel vereinbart man einen pauschalen Betrag) an diesen zur freien Verfügung zu fliessen hat, dann passiert folgendes: Der Nachlasspfleger hat aus einem mittellosen Nachlass durch geschicktes Verhandeln einen werthaltigen (aber noch immer überschuldeten) Nachlass gemacht. Mit den so dann von ihm verwalteten MItteln kann er die Zahlung der Gerichtskosten und seiner Vergütung sicherstellen. Bleibt noch was für andere Gläubiger, kann er (und da gibt es verschiedene Meinungen) zuerst die Nachlassregelungskosten zahlen und dann die anderen Gläubiger (z.B. quotal) befriedigen.

    Zustimmend und ergänzend OLG Naumburg, 2 Wx 104/13:

    "Allerdings ist bei der Prüfung, ob der Nachlass mittellos ist, hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen, wodurch verhindert werden soll, dass die Landeskasse mittelbar zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten beiträgt (OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2013, 15 W 266/13)."

  • Ich glaube mich erinnern zu können, dass ein Nachlasspfleger in einem analogen Fall im Kaufvertrag vermerkt haben wollte, dass seine Vergütung und die Gerichtsgebühren aus dem Kaufpreis abgetreten wurden und der Restkaufpreis direkt an die Gläubigerin zur Ablösung ging...

  • Ich glaube mich erinnern zu können, dass ein Nachlasspfleger in einem analogen Fall im Kaufvertrag vermerkt haben wollte, dass seine Vergütung und die Gerichtsgebühren aus dem Kaufpreis abgetreten wurden und der Restkaufpreis direkt an die Gläubigerin zur Ablösung ging...

    :daumenrau Sonst hätte es für ihn vermutlich keine Vergütung gegeben.

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