Einleitung einer Einheitsjugendstrafe mit bereits vernichteter Akte

  • Guten Tag,

    ich habe eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monate einzuleiten. Die Akte zu meinen einbezogenen Verfahren ist leider bereits vernichtet worden und mir liegt nur das Urteil vor. Wie komme ich jetzt an die anrechenbaren Zeiten?

  • Wie kann das denn sein? :gruebel: Bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe ist doch die vorherige Verurteilung (meist) noch nicht lange her. Lag denn dem Richter bei Verurteilung zur EJS die einbezogene Akte noch vor?

    Wenn die Akte wirklich weg ist, bleibt nur der große Rundumschlag, nämlich Nachfrage bei JVA, Polizei, Verteidiger und Verurteiltem ob und wenn ja von wann bis wann Inhaftierungen (U-Haft) bzw. vorläufige Festnahmen erfolgten.

    Viel Erfolg.

  • Wenn die Akte bereits vernichtet ist, stehen die Chancen, dass die Handakte der StA noch da ist, eher schlecht, denn die ist mit der Akte zu vernichten.
    Weitere mögliche Fundstelle wäre aber die Haftliste der StA (im Zweifel ebenfalls bereits vernichtet) oder die Haftdatei.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Selbst wenn bereits eine Teilaussonderung der Akte (mit entsprechender Vernichtung dieser Teile) erfolgte (kann eigentlich frühestens 5 Jahre nach Rechtskraft erfolgen), so sollten doch auch Nachweise über die Vollstreckung einer längeren Aufbewahrungsfrist unterliegen. So könnte man zumindest ausschließen, dass ein Teil der einbezogenen Strafe bereits vollstreckt wurde. Ob darüber hinaus anrechenbare Zeiten vorhanden sind (z.B. U-Haft), lässt sich aber nur aus den evtl. noch vorhandenen Unterlagen bei der Polizei oder der Datenbank nachvollziehen.

    Im Übrigen muss ich mich der Aussage von Frog anschließen: wie konnte es denn zur Vernichtung der Akte kommen?

  • Selbst wenn bereits eine Teilaussonderung der Akte (mit entsprechender Vernichtung dieser Teile) erfolgte (kann eigentlich frühestens 5 Jahre nach Rechtskraft erfolgen), so sollten doch auch Nachweise über die Vollstreckung einer längeren Aufbewahrungsfrist unterliegen. So könnte man zumindest ausschließen, dass ein Teil der einbezogenen Strafe bereits vollstreckt wurde. Ob darüber hinaus anrechenbare Zeiten vorhanden sind (z.B. U-Haft), lässt sich aber nur aus den evtl. noch vorhandenen Unterlagen bei der Polizei oder der Datenbank nachvollziehen.

    Im Übrigen muss ich mich der Aussage von Frog anschließen: wie konnte es denn zur Vernichtung der Akte kommen?


    Bei den Jugendlichen ist das anders als bei den Erwachsenen. Unabhängig vom Tat- oder Urteilsdatum können alle offenen Verurteilungen einbezogen werden. Enthält das einbezogene Urteil auch Einbeziehungen, so sind auch diese Verurteilungen automatisch gleich miteinbezogen. Mit der ersten Einbeziehung ist die Vollstreckung des einbezogenen Urteil erledigt und diese Akte wird dann weggelegt. Wenn dann später mal wirklich eine zu vollstreckende Jugendstrafe rauskommt, kann es in seltenen Fällen passieren, dass die älteste Akte schon vernichtet ist.

  • Schon klar Dirk, aber die Aufbewahrungsfrist bei Jugendstrafe beträgt (zumindest bei uns) 5 Jahre ab Ablauf des Jahres der Rechtskraft, frühestens aber 3 Jahre nach dem Jahr der Weglegung.

    Wenn also eine Strafe zumindest zum Teil noch offen war (und das muss sie ja wohl gewesen sein, wenn sie einbezogen wurde), könnte eigentlich noch keine Weglegung verfügt worden sein und demnach dürfte (zumindest nach den bay. Vorschriften) frühestens 3 Jahre nach dem Weglegungsjahr eine Teilaussonderung erfolgen.

    Demnach kann ich mir kaum einen Fall vorstellen, in dem es zu so einer ungünstigen Konstellation kommt, dass die Akte schon teilausgeschieden oder eben ganz vernichtet ist - außer, irgendjemand hat nicht vorschriftsgemäß gearbeitet.
    :(

    Doch egal, wem an der Situation evtl. ein Verschulden trifft - das Problem bei der Einleitung der Vollstreckung bleibt... Also versuchen, die Akte soweit wie möglich zu rekonstruieren.

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