Hallo,
eine Schuldnerin hat die Vermögensauskunft nicht abgegeben.
Der RA der Schuldnerin legt nun Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein.
Der RA möchte die Gläubiger bitten, den Vollstreckungsauftrag an den GVZ zurückzunehmen,
da die Schuldnerin einen Insolvenzantrag stellen möchte.
Der RA geht davon aus, dass die Gläubiger ihren Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft
zurücknehmen, da bei einem Insolvenzverfahren keine Einzelzwangsvollstreckung möglich wäre....
M.E. ist dies keine Begründung für einen Widerspruch.
Selbst wenn der Gläubiger seinen Auftrag zurücknehmen würde, so ist er
1. nicht befriedigt und
2. liegt keine Ratenzahlungsvereinbarung vor
3. und es liegen weiteren Eintragungshindernisse vor
und somit keine Grund, die Eintragungsanordnung nicht vozunehmem.