Widerspruch gegen Eintragungsanordnung wg. evtl. Insolvenz

  • Hallo,

    eine Schuldnerin hat die Vermögensauskunft nicht abgegeben.
    Der RA der Schuldnerin legt nun Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein.
    Der RA möchte die Gläubiger bitten, den Vollstreckungsauftrag an den GVZ zurückzunehmen,
    da die Schuldnerin einen Insolvenzantrag stellen möchte.

    Der RA geht davon aus, dass die Gläubiger ihren Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft
    zurücknehmen, da bei einem Insolvenzverfahren keine Einzelzwangsvollstreckung möglich wäre....

    M.E. ist dies keine Begründung für einen Widerspruch.
    Selbst wenn der Gläubiger seinen Auftrag zurücknehmen würde, so ist er
    1. nicht befriedigt und
    2. liegt keine Ratenzahlungsvereinbarung vor
    3. und es liegen weiteren Eintragungshindernisse vor
    und somit keine Grund, die Eintragungsanordnung nicht vozunehmem.

  • Entweder er bittet den Gläubiger, die Vollstreckungsmaßnahme zurückzunehmen oder er geht in Widerspruch.

    Letzterer wäre, wie Vorrednerin schrieb, unbegründet.

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  • Wenn noch kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - Widerspruch zurückweisen !

    Sehe ich genauso.
    Die Idee ist schon erstaunlich, einen Widerspruch mit einer zukünftig beabsichtigten Maßnahme zu begründen... nicht ganz ungeschickt, aber erfolglos! :teufel:

  • Ich habe schon gelegentlich die umgekehrte Variante gesehen, dass die vermeintliche Eilbedürftigkeit eines Insolvenzantrages mit drohender Einzelzwangsvollstreckung begründet wurde.

    Meine Vermutung geht dahin, dass darauf abgestellt wird, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen wird. Dass das über Meldungen beteiligter Gläubiger an Wirtschaftsauskunfteien gleichwohl bekannt wird, rückt dabei vielleicht etwas in den Hintergrund.

  • Es stellt sich die Frage, ob, falls die Vollstreckungsgläubiger wirklich den Vollstreckungsauftrag zurücknehmen würden, dann keine Eintragungsanordnung vom GVZ weitergeleitet werden kann.

    Schließlich ist zum Termin der Abgabe des Vermögensverzeichnisses niemand erschienen. Eine Ratenzahlung wurde nicht vereinbart, die Forderung wurde nicht beglichen und es liegen auch sonst keine Eintragungshindernisse vor.

    Ist dann der Gläubiger überhautp noch "Herr des Verfahrens"?

    Eine Löschung in der Schuldnerkartei kann auch nicht vom Gläubiger betrieben werden, wenn die Forderung nicht beglichen ist. Selbst wenn der Gläubiger mit einer Löschung einverstanden wäre ...

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