Hallo,
ich schlage mich noch mit Anfängerfragen herum.
Ich habe zunächst moniert, wenn der Antrag nicht durch eine im Rechtsdienstleistungsgesetz genannte qualifizierte Person (erkennbar) unterschrieben wurde. Dann bin ich auf den § 79 Abs. 2 a.E. ZPO "gestoßen". D.h., Inkassobüros, die keine natürlichen Personen sind, werden durch ihre Organe und durch die mit der Prozessvertretung beauftragten Personen vertreten. Die beauftragten Personen bedürfen keiner Qualifikation.
D.h., der Nachweis, dass der Antrag durch eine befugte Person gestellt wird, müsste durch die Vorlage a) eines beglaubigten Handelsregisterauszugs (im Falle der jur. Pers. und Personenhandelsges.) aus dem sich das Organ oder der ergibt sowie der Handlungsvollmacht des Organs an den Bevollmächtigten erfolgen. Damit eine vollständige Prüfung erfolgen kann, müssen die Unterschriften leserlich sein bzw. mit einer zusätzlichen Namens- oder Funktionsbezeichnung der Unterschrift zuzuordnen sein.
Wer von euch fordert überhaupt etwas an?
Hintergrund meiner Zuschrift: Diese Anträge kommen als Massenverfahren bearbeitet, Unterschriften sind unleserlich und könnten im Reich der Fantasiegefertigt sein. Und am Ende ist es wahrscheinlich die Computersoftware, die den Antrag fertigt. Ich finde es unbefriedigend, dass es dieser Industrie durch das Zustandekommen weitgehend ungeprüfter Titel im Mahnverfahren und einer Zwangsvollstreckung als Massenverfahren so leicht gemacht wird.
Gruß
Alfons