Rechtspflegerbefugnisse auf dem Nachlassgericht

  • Ich (württ. Bezirksnotar) bekomme demnächst einen Rechtspfleger zugeteilt. Der Rechtspfleger soll auf dem Nachlassgericht tätig werden.
    Welche Aufgaben darf ein Rechtspfleger auf einem Nachlassgericht bei einem württ. Bezirksnotariat nicht wahrnehmen ?

  • Dort steht auch:

    (3) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß der Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen Geschäfte zuständig bleibt. An die Stelle des Richters tritt der Notar. Über Erinnerungen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat.

    Wie ist das zu verstehen ? Heißt das nur im Fall der Vertretung, also z.B. Urlaub des Rechtspflegers, oder muss der Notar den Rechtspfleger kontrollieren, ob er alles richtig gemacht hat ?

  • .....oder muss der Notar den Rechtspfleger kontrollieren, ob er alles richtig gemacht hat ?

    Was hast Du denn für ein Amtsverständnis von einem Rechtspfleger ?
    Oder sollte § 9 RpflG unbekannt sein ?:eek:

    Im Sinne dieser Vorschrit ist der sog. >Bezirksnotar< kein Richter oder Notar, sondern ebenfalls Rechtspfleger.

  • Ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ist für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft der Rechtspfleger zuständig ?

    Ich bin - im Gegensatz zu TL - der Meinung , dass ein einfaches "Ja" nicht ausreicht.
    Die korrekte Antwort müsste nach der Strukur des RpflG für Nachlasssachen heißen : "Warum nicht ? "

  • .. Weil es mal den Streit gab dass die Erben Ausländer sein können und dann der Richter zuständig sein könnte. Ist aber absolute Mindermeinung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Diesen Streit gibt es immer noch, wenn der Erblasser Ausländer war, obwohl die Nachlasspflegschaft als Personenpflegschaft für die unbekannten Erben angeordnet wird. Wollte man aber auf die Spekulation abstellen, dass die Erben (oder jedenfalls einer von ihnen) eine ausländische Staatsangehörigkeit innehaben könnte(n), dürfte es nie zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch den Rechtspfleger kommen.

    Des Rätels Lösung: Ein "Unbekannter" als solcher hat keine Staatsangehörigkeit, also ist stets der Rechtspfleger zuständig.


  • Des Rätels Lösung: Ein "Unbekannter" als solcher hat keine Staatsangehörigkeit, also ist stets der Rechtspfleger zuständig.

    :daumenrau Die Mindermeinung war so nicht bekannt.
    Es war aber aus dem bisherigen Threadverlauf heraus nicht anzunehmen, dass der TO diese Mindermeinung bei # 7 im Blick hatte.

  • @Steinkauz:

    Ich hab das auch nur geschrieben, weil du in #9 nach entsprechenden Ablehnungsgründen geschrieben hattest. Ehrlich gesagt ist das Problem so speziell, dass ich nicht glaube, der Threadstarter wollte darauf abzielen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich (württ. Bezirksnotar) bekomme demnächst einen Rechtspfleger zugeteilt. Der Rechtspfleger soll auf dem Nachlassgericht tätig werden.
    Welche Aufgaben darf ein Rechtspfleger auf einem Nachlassgericht bei einem württ. Bezirksnotariat nicht wahrnehmen ?

    Seit wann bekommt ein Richter einen Rechtspfleger "zugeteilt"? Seit wann ein Bezirksnotar seinen Rechtspfleger? Bekommt auch die Serviceeinheit "ihren" eigenen Rechtspfleger?

    Ich dachte immer, der versetzte/Abgeordnete Rechtspfleger bekommt im Rahmen der Geschäftsverteilung seine Aufgabe zugewiesen. Den Rest regelt das Rechtspflegergesetz.

    Und dann stellt sich die Ausgangsfrage gar nicht. Alles was der Rechtspfleger nicht darf, muss der Richter/Bezirksnotar erledigen. Und was er nicht darf, weis der Rechtspfleger am besten.

  • Ich gehe wohlwollend davon aus , dass der TO sich nicht selbst , sondern sein Notariat meinte.
    Wenn man bisher Einzelnotar war , kann da schon mal was durcheinander geraten.:)

  • Ich (württ. Bezirksnotar) bekomme demnächst einen Rechtspfleger zugeteilt.

    das find ich viel besser :D dein eigener Rechtspfleger?

    Ich kenne das nur von den Bürgern die haben doch immer ihren Rechtspfleger: "Kann ich mal Frau... sprechen, die ist nämlich meine Rechtspflegerin. :confused:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • In jedem Referat ist der (Bezirks-)Notar "Einzelnotar". Und soweit ich das beurteilen kann, sieht es so mancher selbst bei Notarvertretern so, dass "er" einen Notarvertreter bekommt.

    Dieses Verständnis konnte ich zunächst auch nicht nachvollziehen. Aber aufgrund der besonderen Struktur kann ich das inzwischen schon verstehen, wenn er von "seinem" Referat spricht. Da ist aber auch nicht jeder vom gleichen Selbstvertändnis geprägt.

    Ich hab übrigens auch MEINEN Metzger und MEINEN Bäcker :)

  • Es ist jedenfalls offensichtlich , dass einem württemb. Notar das RPflG noch ein Buch mit sieben Siegeln ist.
    Und daran kann man - mithilfe des Forums - ja arbeiten.
    Insofern hat der TO sicher den richtigen Weg eingeschlagen.

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