Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen
-
-
Danke!!:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau
-
Siehe auch hier.
-
Der steuerliche Grundfreibetrag wird wohl zum 1.1.2016 auf 8.652 Euro angehoben werden.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…0300/281-15.pdf
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, wird die Pfändungsfreigrenze dann wohl nach § 850c Abs. 2a ZPO zum 01.07.2017 von derzeit 1.073,88 € auf 1112,21 € angehoben werden.
-
Der steuerliche Grundfreibetrag wird wohl zum 1.1.2016 auf 8.652 Euro angehoben werden.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…0300/281-15.pdf
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, wird die Pfändungsfreigrenze dann wohl nach § 850c Abs. 2a ZPO zum 01.07.2017 von derzeit 1.073,88 € auf 1112,21 € angehoben werden.
Mal gucken, wie der Mindestlohn mitzieht.
-
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, wird die Pfändungsfreigrenze dann wohl nach § 850c Abs. 2a ZPO zum 01.07.2017 von derzeit 1.073,88 € auf 1112,21 € angehoben werden.Noch a bisserl früh sich darüber Gedanken zu machen
Kann sich ja bis 2017 durchaus nochmal Ändern
-
Der steuerliche Grundfreibetrag wird wohl zum 1.1.2016 auf 8.652 Euro angehoben werden.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…0300/281-15.pdf
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, wird die Pfändungsfreigrenze dann wohl nach § 850c Abs. 2a ZPO zum 01.07.2017 von derzeit 1.073,88 € auf 1112,21 € angehoben werden.
Hast Du absichtlich nicht aufgerundet? Ich komme auf 1.112,22 €
-
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, wird die Pfändungsfreigrenze dann wohl nach § 850c Abs. 2a ZPO zum 01.07.2017 von derzeit 1.073,88 € auf 1112,21 € angehoben werden.Noch a bisserl früh sich darüber Gedanken zu machen
Kann sich ja bis 2017 durchaus nochmal Ändern
So ist es. Wenn die Erhöhung der steuerlichen Grundfreibeträge zum 01.01.2017 so kommt wie es vorgesehen ist, dann erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.073,88 € auf 1.134,02 €.
Den Gläubigern wird das wohl nicht so gefallen wie den Schuldnern
-
Das dürfte dann wieder ungefähr mit dem Nettoeinkommen eines Mindestlohnempfängers bei Beschäftigung von 40 Stunden pro Woche ab dem 01.01.2017 korrespondieren. 6 Monate gibt´s minimale pfändbare Beträge, dann wieder nicht.
Warum kommt die Tabellenänderung nicht zusammen mit der Änderung des Mindestlohns? Schöne Rechnerei für 6 Monate....
-
Das dürfte dann wieder ungefähr mit dem Nettoeinkommen eines Mindestlohnempfängers bei Beschäftigung von 40 Stunden pro Woche ab dem 01.01.2017 korrespondieren. 6 Monate gibt´s minimale pfändbare Beträge, dann wieder nicht.
Warum kommt die Tabellenänderung nicht zusammen mit der Änderung des Mindestlohns? Schöne Rechnerei für 6 Monate....
Weil die Änderung der unpfändbaren Beträge jeweils zu 01.07. in dem Verhältnis kommt, wie sich die steuerlichen Grundfreibeträge zum 01.01. verändert haben. Ein bisschen Zeit für die Bekanntmachung und die Umsetzung sollte schon sein.
Außerdem sind die Beträge von mir nach den Angaben errechnet worden, wie sich die steuerlichen Grundfreibeträge vermutlich ab 01.01.2017 erhöhen werden. Also noch nicht gesetzliches.
-
Gibt es inzwischen etwas Neues?
-
Gibt es inzwischen etwas Neues?
Falls du damit eine neue Tabelle zum 01.07.2017 meinst, ja.
-
Ja genau. Hast du eine Fundstelle?
-
Ja genau. Hast du eine Fundstelle?
-
Vielen Dank.
Dann kann man den Thread hier eigentlich auch schließen, da die Grenzen ab 01.07.15 nicht mehr aktuell sind.
-
-
:):daumenrau:)
-
Fachlich passend, aber eben noch nicht die neue Tabelle, nur eine Frage dazu.
Wird dieses Jahr noch eine Anpassung zum 1.7. kommen?
Die Neuregelung des § 850c ZPO wird ja erst zum 01.08. wirksam ((Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG), d.h. der neue § 850c Abs. 4 ZPO stellt sich ja dann erst ab 01.07.2022 automatisch um, oder verstehe ich da was falsch?
-
Fachlich passend, aber eben noch nicht die neue Tabelle, nur eine Frage dazu.
Wird dieses Jahr noch eine Anpassung zum 1.7. kommen?
Die Neuregelung des § 850c ZPO wird ja erst zum 01.08. wirksam ((Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG), d.h. der neue § 850c Abs. 4 ZPO stellt sich ja dann erst ab 01.07.2022 automatisch um, oder verstehe ich da was falsch?
Art. 1 Nr. 6 PKoFoG – die Änderung des § 850c ZPO – soll schon am Tag nach der Verkündung des GvSchuG in Kraft treten (Art. 5 GvSchuG in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/292/1929246.pdf).
-
Danke!
Aber so ganz kann ich Deine genannte Verweisung nicht nachvollziehen. In der Drucksache findet man in der Begründung lediglich zu § 851c ZPO den Passus Satz 2 dient dem Zweck, die unpfändbaren Beträge jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze anzupassen. Damit soll die Aktualität dieser Beträge gewährleistet werden. Die Formulierung „entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze“ korrespondiert mit
§ 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO. Entsprechend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
in einem vereinfachten Verfahren alle fünf Jahre in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des
§ 850c Absatz 4 Satz 1 ZPO in der Fassung des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes sowohl die jährlichen Beträge nach Nummer 1 als auch die Gesamtsumme nach Nummer 2 bekannt.Oder bin ich da wo falsch abgebogen?
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!