wo ist Gebührenfreiheit geregelt?

  • Hallo, meine Serviceeinheit hat mich gerade spontan gefragt, wo eigentlich geregelt ist, dass wir -das Gericht- keine Kosten an das Katasteramt zu zahlen haben, wenn wir dort eine Mitteilung anfordern, was aus einem Grundstück durch Fortschreibung pp geworden ist.
    Sie macht das immer, wenn sie die Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit berichtigt und letztens wurde dem Gericht eine Rechnung geschickt.
    Ich weiß es leider nicht.

  • Ich schau mir in diesen Fällen immer die Gebührenordnung des jeweiligen Amtes an. Da steht in aller Regel auch drin, ob und wem evtl. Kostenbefreiung gewährt wird. Oder man dreht den Spieß um und fragt das Amt, auf welcher Rechtsgrundlage die Kosten von einem Gericht erhoben werden, obwohl die Anfrage rein dienstlich erfolgte. Dann müssen sie ihre Gebührenordnung erklären.

  • Grundsätzlich beantrage ich Auskunft im Wege der "Amtshilfe" und die kostet nicht. Ansonsten frage ich auch, wo geregelt ist, dass das Gericht auch zahlen muss.

  • Das ist zunächst einmal länderabhängig. Für Brandenburg kann ich sagen, daß die Kataster- und Vermessungsämter nur gebührenfreie Auskunft an das Gericht erteilen (dürfen), wenn diese Auskunft der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Kataster und Grundbuch dient. Einen weiteren Spielraum läßt ihnen die Gebührenordnung (eigentlich) nicht. Daß im Einzelfall und je nach Draht zum Amt das großzügiger laufen kann, steht auf einem anderen Blatt. Die Auskunftsgebühren sind Justizverwaltungskosten, die man eigentlich vorher anmelden muß. Ich weiß von Kollegen, die sich ganz schön erklären durften, nachdem das Gericht ohne Vorwarnung (und damit Bindung von Haushaltsmitteln) die Rechnung erhalten hat.

    Fragen, wo das geregelt ist, daß bezahlt werden muß, erübrigt sich nach einem Blick auf die Rechnung. Dort ist die Vorschrift wie auch in unseren Kostenrechnungen benannt...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • [Fragen, wo das geregelt ist, daß bezahlt werden muß, erübrigt sich nach einem Blick auf die Rechnung. Dort ist die Vorschrift wie auch in unseren Kostenrechnungen benannt...[/QUOTE]

    Natürlich ist in der Rechnung des Amtes zu dem geforderten Betrag die Gebührennummer genannt. Das hilft aber nicht weiter, wenn man als Kostenschuldner meint, Kostenfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Um das herauszufinden, muss man sich die gesamte Gebührenordnung zu Gemüte führen.

  • Das geht doch unserer Kundschaft mit unseren Kostenforderungen genauso.:confused:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Meist wird bei Amtshilfe m.E. § 8 Abs. 1 VwVfg angewandt (oder entgegengesetzt), danach hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für Amtshilfe grundsätzlich keine Verwaltungsgebühr zu entrichten, Auslagen nur auf Anforderung wenn sie im Einzelfall 35 € übersteigen. Daher empfiehlt es sich auch ggf. gebührenpflichtige Ersuchen als Amtshilfeersuchen zu bezeichnen, wenns denn welche sind.

    Ansonsten richtet sich die persönliche oder sachliche Gebührenbefreiung nach der jeweiligen Gebührenordnung/-regelung, auf deren Grundlage die ersuchte Behörde ihre Gebühren und Auslagen erhebt. Nahezu jede Gebührenordnung hat ihre Vorschrift, die sich dazu verhält - so wie unsere goldigen Justizkostengesetze jedes seinen Kostenbefreiungstatbestand bzw. bei den Landesjustizkostengesetzen seinen Gebührenbefreiungstatbestand hat.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Und im Zweifel halt anweisen. Geht doch aus der linken Tasche der öffentlichen Hand in die rechte Tasche. Aber es bleibt beides beim selben Mantel. Da würde ich mir keine wahnsinnig großen Gedanken machen. Ansonsten: zur Stellungnahme an den Vertrter der Staatskasse.

  • In Nordrhein-Westfalen werden Kosten nicht erhoben für Amtshandlungen, die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster dienen (§2 Abs. 1 Nr. 2 VermWertGebO NRW).
    Wenn nun das Schicksal eines fortgeschriebenen Grundstücks aufgeklärt werden soll, dann liegt offensichtlich keine Übereinstimmung der beiden Register vor.

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