Hallo, folgender Fall:
Kläger kommt aus Berlin, KV aus Düsseldorf, PG ist in Ffm. Der KV reist mit einem Mietwagen (Kosten insgesamt 341,44 EUR) zum Termin am 6.11.2014 an mit einem BMW 420 Gran Coupe an.
Begründung: Erst am Vorabend des Terminstags habe der KV, der regelmäßig mit der Bahn nach Ffm reist, erfahren, dass ein Bahnstreik stattfindet. ER hat dann sofort seine Mitarbeiterin beauftragt, einen günstigen Mietwagen zu mieten. Ein solcher war nicht mehr verfügbar, der gebuchte war der günstigste verfügbare Mietwagen, da alle anderen bereits ausgebucht waren.
Eine Pflicht zur Nutzung des eigenen Kfz gebe es nicht (Ob der RA einen hat, dazu äußert er sich nicht).
Zudem seien die fiktiven Informationsreisekosten des Klägers zu einem RA nach Ffm deutlich höher.
Die Gegenseite hält nur die RK mit dem Auto/Bahn für erstattungsfähig, da es sich bei dem Mietauto um ein Luxusklasseauto gehandelt hätte. Zudem verlangt die Beklagtenseite Belege dafür, dass keine günstigeren Mietwagen zu bekommen waren. Einen solchen Beleg hat die Klägerseite nicht geliefert. Zudem hätte der KV mit seinem eigenen PKW oder mit dem eines Kollegen fahren können.
Wie seht ihr das? Die Fahrt mit dem eigenen PKW hätte Kosten in Höhe von 115,20 EUR verursacht.