Mietwagenkosten erstattungsfähig?

  • Hallo, folgender Fall:
    Kläger kommt aus Berlin, KV aus Düsseldorf, PG ist in Ffm. Der KV reist mit einem Mietwagen (Kosten insgesamt 341,44 EUR) zum Termin am 6.11.2014 an mit einem BMW 420 Gran Coupe an.
    Begründung: Erst am Vorabend des Terminstags habe der KV, der regelmäßig mit der Bahn nach Ffm reist, erfahren, dass ein Bahnstreik stattfindet. ER hat dann sofort seine Mitarbeiterin beauftragt, einen günstigen Mietwagen zu mieten. Ein solcher war nicht mehr verfügbar, der gebuchte war der günstigste verfügbare Mietwagen, da alle anderen bereits ausgebucht waren.
    Eine Pflicht zur Nutzung des eigenen Kfz gebe es nicht (Ob der RA einen hat, dazu äußert er sich nicht).
    Zudem seien die fiktiven Informationsreisekosten des Klägers zu einem RA nach Ffm deutlich höher.

    Die Gegenseite hält nur die RK mit dem Auto/Bahn für erstattungsfähig, da es sich bei dem Mietauto um ein Luxusklasseauto gehandelt hätte. Zudem verlangt die Beklagtenseite Belege dafür, dass keine günstigeren Mietwagen zu bekommen waren. Einen solchen Beleg hat die Klägerseite nicht geliefert. Zudem hätte der KV mit seinem eigenen PKW oder mit dem eines Kollegen fahren können.

    Wie seht ihr das? Die Fahrt mit dem eigenen PKW hätte Kosten in Höhe von 115,20 EUR verursacht.

  • Auch mein erster Gedanke war die Abrechnung der Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw. Ob die Verpflichtung zur Nutzung besteht oder nicht, wäre für mich irrelevant. Er KANN ihn nutzen. Im Hinblich auf die Verpflichtung zu einer ökonomischen Prozessführung sind daher auch nur diese Kosten erstattungsfähig. Anmieten kann der RA letztlich, was er will, nur das hat er sodann mit seiner Mandantschaft abzurechnen. Für eine berücksichtigungsfähige Ausnahmesituation fehlt es an Nachweisen.

  • Der Mietwagen ist ja immer wieder ein beliebtes Thema ;)

    Zitat

    Eine Pflicht zur Nutzung des eigenen Kfz gebe es nicht

    Natürlich nicht, er kann auch mit dem Hubschrauber zum Gericht fliegen wenn er will, bedeutet ja nicht das dies dann notwendig wäre.
    Bei anderen Verkehrsmittel iSd 7004 RVG kommt ja immer auf die angemessenheit an.
    Beim Flug z.B. Zeitersparnis oder derartiges.

    Relevante Vorteile im Verhältnis Mietwagen/eigens Auto fallen mir eigentlich auch theoretisch nicht ein (hinsichtlich z.B. Reisezeit oder derartiges).

    Als notwendig sehe ich da auch nur die Kosten die mit dem eigenen Auto angefallen wären.

    Warum er dies nicht genutzt hat spielt keine wirkliche Rolle (hat keins/wollte es nicht nutzen). Wie er schon selber gesagt hat, er ist ja keineswegs verpflichtet dies zu nutzen oder ein solches zu haben. Die Mehrkosten sind daher aber auch nicht notwendig.

  • Düsseldorf-Frankfurt dürfte die kürzere Strecke sein (hätte ich bloß in Heimatkunde besser aufgepasst...)

  • Das sehe ich - gut zu sehen an diesem Fall - anders:
    Wenn der Sitz des PB noch weiter vom PG weg ist als der Parteiwohnsitz, dann hast Du Recht.
    Ist der PB-Sitz dichter am PG als der Parteiwohnsitz, dann gibt es nur die kürzere Strecke.

  • Das sehe ich - gut zu sehen an diesem Fall - anders:
    Wenn der Sitz des PB noch weiter vom PG weg ist als der Parteiwohnsitz, dann hast Du Recht.
    Ist der PB-Sitz dichter am PG als der Parteiwohnsitz, dann gibt es nur die kürzere Strecke.

    :zustimm: Auf die Kosten Berlin - Ffm würde ich nicht abstellen. Natürlich hätte der Kläger einen RA aus Berlin ohne kostenrechtliche Nachteile beauftragen können, hat er aber nicht, warum auch immer. Daher sind nur die notwendigen Reisekosten des RA erstattungsfähig - und hier bin ich der Meinung, dass es sich hierbei um die Kosten mit der Fahrt des eigenen PKW handelt. Der RA hat nicht bestritten, einen eigene Wagen zu haben und hat nicht weiter dargelegt, warum er ihn nicht genutzt hat, außer der Aussage, er sei dazu nicht verpflichtet.

  • Definiere "eigener Wagen": Wenn es sich um ein ausschließlich privat genutztes Kfz handeln sollte, wird man nicht ernsthaft behaupten können, der Rechtsanwalt ist im Interesse des Gegners verpflichtet, mit diesem Kfz Geschäftsreisen zu unternehmen.

  • Das sehe ich - gut zu sehen an diesem Fall - anders:
    Wenn der Sitz des PB noch weiter vom PG weg ist als der Parteiwohnsitz, dann hast Du Recht.
    Ist der PB-Sitz dichter am PG als der Parteiwohnsitz, dann gibt es nur die kürzere Strecke.

    :zustimm: Auf die Kosten Berlin - Ffm würde ich nicht abstellen. Natürlich hätte der Kläger einen RA aus Berlin ohne kostenrechtliche Nachteile beauftragen können, hat er aber nicht, warum auch immer. Daher sind nur die notwendigen Reisekosten des RA erstattungsfähig - und hier bin ich der Meinung, dass es sich hierbei um die Kosten mit der Fahrt des eigenen PKW handelt. Der RA hat nicht bestritten, einen eigene Wagen zu haben und hat nicht weiter dargelegt, warum er ihn nicht genutzt hat, außer der Aussage, er sei dazu nicht verpflichtet.

    Was vermisse ich die guten, alten Zeiten! Da hätte ich die kompletten Reisekosten abgesetzt, weil es der Partei offensichtlich möglich war, einen RA in Düsseldorf zu beauftragen - dann hätte sie auch einen in Frankfurt beauftragen können. Also nicht-notwendige Kosten, die dementsprechend nicht zu erstatten sind...

    Ansonsten wie P. und 13. :daumenrau

  • Was vermisse ich die guten, alten Zeiten! Da hätte ich die kompletten Reisekosten abgesetzt, weil es der Partei offensichtlich möglich war, einen RA in Düsseldorf zu beauftragen - dann hätte sie auch einen in Frankfurt beauftragen können. Also nicht-notwendige Kosten, die dementsprechend nicht zu erstatten sind...

    Da sagste was - aber so was von *zustimm*.

    Im Übrigen behauptet keiner, dass der RA seinen PKW benutzen MUSS. Aber es sind nur die adäquaten Kosten erstattungsfähig. Ob und was der RA letztlich nutzt - siehe weiter oben - ist wurscht und Sache zwischen ihm und seinem Mandanten. Diese Mehrkosten können der Gegenseite eben nicht überbürdet werden - die würde sich auch bedanken.

  • Was vermisse ich die guten, alten Zeiten! Da hätte ich die kompletten Reisekosten abgesetzt, weil es der Partei offensichtlich möglich war, einen RA in Düsseldorf zu beauftragen - dann hätte sie auch einen in Frankfurt beauftragen können. Also nicht-notwendige Kosten, die dementsprechend nicht zu erstatten sind...

    Da sagste was - aber so was von *zustimm*.

    Im Übrigen behauptet keiner, dass der RA seinen PKW benutzen MUSS. Aber es sind nur die adäquaten Kosten erstattungsfähig.


    Das hieße aus meiner Sicht, dass der RA die Mietwagenkosten in Höhe der fiktiven Kosten für die Miete eines Mittelklassewagens erhält.

    Die Bahn stand als Alternative nicht zur Verfügung, ein Flug wäre sicher teurer gewesen und den eigenen PKW muss er nicht nutzen bzw. weiß man gar nicht positiv, ob er über einen verfügt. Je nach abgeschlossener Versicherung könnte dessen Nutzung für berufliche Fahrten auch Probleme im Schadensfall bereiten (wenn nur Privatfahrten versichert sind).

  • Wäre ich der Beklagte würde ich mich mit Sicherheit dagegen wehren ein paar Hundert € mehr zahlen zu müssen, nur weil der Kläger einen RA nimmt der sich keinen eigenen PKW leisten kann/will (oder seinen oldtimer lieber im Trockenen stehen lässt) ;)

    Wie gesagt ich bin der Meinung der RA kann jedes Verkehrsmittel nehmen das er will, aber der Gegner muss dies nicht als "notwendige" Kosten zahlen.

  • Wäre ich der Beklagte würde ich mich mit Sicherheit dagegen wehren ein paar Hundert € mehr zahlen zu müssen, nur weil der Kläger einen RA nimmt der sich keinen eigenen PKW leisten kann/will (oder seinen oldtimer lieber im Trockenen stehen lässt) ;)

    Wie gesagt ich bin der Meinung der RA kann jedes Verkehrsmittel nehmen das er will, aber der Gegner muss dies nicht als "notwendige" Kosten zahlen.


    Und von der fiktiven Nutzung welchen Verkehsmittels würdest bei Ermittlung der Reisekosten dann ausgehen? :gruebel:

  • Der RA hat nunmal die freie Wahl zwischen eigenem PKW und öffentliche Verkehrsmittel. Bei allen anderen Sachen hat der RA keine wirkliche "freie" Wahl.
    Also würde ich eins der fiktiven Verkehrsmittel nehmen, bei denen der RA die freie Wahl hat (in der Regel also PKW 30cent/kilometer).

    Das der RA ein "anderes Verkehrsmittel" wählt, aus Gründen die letztlich nur beim RA selber liegen (hat/will kein PKW), ist dies ein Umstand den man nicht dem Gegner des Verfahrens als "notwendige Kosten" zur Last legen kann.
    Ist zumindest meine Meinung die ich auch so vertreten würde, Fundstellen dazu sind aber sehr mager ;)

  • Du musst schon das teuerste erstattungsfähige (d.h. angemessene) Verkehrsmittel zum Vergleich heranziehen, und nicht dasjenige, welches Du gewählt hättest oder als üblich empfindest.

    Ich bitte mal um Erläuterung des "teuersten, angemessenen Verkehrsmittels". :gruebel:
    Zuerkennen würde auch ich die Kosten einer Pkw-Reise + Abwesenheitsgeld. Da sehe ich nichts "teuerstes", weil es eben - wie Phil schon sagte - 0,30 €/km und den betreffenden Satz für Abwesenheit gibt. Einen Spielraum sehe ich nicht.

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