Mal folgender Fall. Der Ehemann ist gestorben. Seine Ehefrau, welche unter Betreuung stand, schlägt aus und verstirbt nach. Die beantragte betreuungsrechtliche Genehmigung ist bis zum Versterben der Ehefrau, wegen damals noch unklarer Vermögensverhältnisse (jetzt ist Überschuldung bekannt), nicht erfolgt.
Bedarf es jetzt noch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, welche den Erben (Nachlasspfleger) mitzuteilen ist oder gilt die Ausschlagung nunmehr auch so. Nachlasspflegschaft besteht jeweils nach Ehemann und Ehefrau.