Was passiert mit Forderung aus Unerlaubte Handlung ?

  • Hallo!
    Ich habe hier einen kniffligen Posteingang und weiß im Moment nicht weiter: :confused: Vielleicht aber ja jemand anders?:) :

    Ein Gläubiger, vertreten durch den Betreuer, schildert, dass der Schuldner aus dem Insolvenzverfahren der ehemalige Betreuer des Gläubigers ist.
    Der Schuldner hat in seiner Zeit als Betreuer des Gläubigers Gelder veruntreut. Ein Titel ist vorhanden und somit eine Forderung aus unerlaubter Handlung!
    Der Schuldner hatte darauf zunächst Raten gezahlt. Als diese ausblieben wurde ein GV mit der ZV beauftragt.

    Dann erfuhr der Gläubiger durch den GV, dass ein insolvenzverfahren bereits vor 1 Jahr eröffnet wurde. Forderungsanmeldungsfrist ist abgelaufen, das Inso-verfahren wurde bereits aufgehoben! Der Schuldner befindet sich mittlerweile in der Wohlverhaltensphase. Der Gläubiger gibt an, keinerlei Kenntnis über das Insoverfahren gehabt zu haben, da aufgrund der Ratenzahlung zunächst von Insolvenz nicht auszugehen war. Der Insolvenzverwalter wusste ebenfalls nichts von dieser Forderung.

    Die Schuldnerin hat den Gläubiger nicht als Gläubiger bei der Eröffnung genannt!

    Wie ist hier weiter zu verfahren? Versagung der RSB? Was passiert nun mit der Forderung aus unerlaubter Handlung? :(

  • Der sich offenbar sachverhaltsschildernd und darauf aufbauend ratsuchend an das IG wendende Gläubiger sollte entsprechend an die rechtsberatende Anwaltschaft verwiesen werden.

  • Ein Titel ist vorhanden und somit eine Forderung aus unerlaubter Handlung!

    Was steht den auf dem Titel drauf ? Ist der Anspruchsgrund festgestellt oder nur die Höhe des Anspruchs?

    Wie ist hier weiter zu verfahren? Versagung der RSB? Was passiert nun mit der Forderung aus unerlaubter Handlung? :(

    Versagung der RSB geht nicht, weil man nicht Gläubiger des Verfahrens ist. Sollte die RSB erteilt werden, gilt sie auch für diesen Anspruch.
    Falls der Schuldner den Anspruch bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin aber eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung begründet, BGH vom 06.11.2008, IX ZB 34/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ein Titel ist vorhanden und somit eine Forderung aus unerlaubter Handlung!

    Was steht den auf dem Titel drauf ? Ist der Anspruchsgrund festgestellt oder nur die Höhe des Anspruchs?

    Wie ist hier weiter zu verfahren? Versagung der RSB? Was passiert nun mit der Forderung aus unerlaubter Handlung? :(

    Versagung der RSB geht nicht, weil man nicht Gläubiger des Verfahrens ist. Sollte die RSB erteilt werden, gilt sie auch für diesen Anspruch.
    Falls der Schuldner den Anspruch bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin aber eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung begründet, BGH vom 06.11.2008, IX ZB 34/08.

    würde ich alles aber jedenfalls nicht dem "anfragenden" Gl. schreiben.
    ;)

  • Danke für eure schnellen Antworten! :)


    Da es sich bei der Forderung um eine unerlaubte Handlung handelt (nach Angabe des Gl. ; Den Titel habe ich noch nicht gesehen) , hätte ich gedacht, dass die vielleicht eine Sonderstellung hat.(?)

    Also den Gläubiger zur anwaltlichen Rechtsberatung verweisen und das Verfahren einfach weiterlaufen lassen, als ob nicht gewesen wäre? Das kommt mir auch irgendwie nicht richtig vor....? :confused:

  • Da es sich bei der Forderung um eine unerlaubte Handlung handelt (nach Angabe des Gl. ; Den Titel habe ich noch nicht gesehen) , hätte ich gedacht, dass die vielleicht eine Sonderstellung hat.

    Hätte es auch, wenn es in dem Urteil entsprechend vermerkt ist und man zur Tabelle angemeldet hätte. Ein Vollstreckungsbescheid ist hier jedoch nicht für geeignet.


    Also den Gläubiger zur anwaltlichen Rechtsberatung verweisen und das Verfahren einfach weiterlaufen lassen, als ob nicht gewesen wäre? Das kommt mir auch irgendwie nicht richtig vor....? :confused:

    Das Verfahren ist doch schon gelaufen und Fehler kann man hier mehr als genug machen...

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  • Ich hätte die InsO eigentlich so verstanden, dass hier § 297a (1) Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe i. V. m. § 290 (1) 6. unvollständiges Gläubigerverzeichnis zur Anwendung kommen würde.
    Ein solcher Antrag kann doch von jedem Insolvenzgläubiger gestellt werden, auch wenn er seine Forderung nicht angemeldet hat - in diesem Fall ja gerade deshalb, weil er keine Kenntnis vom eröffneten Verfahren hatte.

    Oder liege ich hier jetzt völlig daneben? :oops:

  • Wenn es ein Altverfahren ist, gibt's auch keinen §297a InsO. Zudem müsste es ein IK - Verfahren sein, damit § 290 I Nr. 6 InsO greift. Möglich wäre allenfalls dann § 290 I Nr. 5 InsO.

    Die Versagung der RSB ist für den Gläubiger auch kein "Gewinn". Dann konkurriert man doch bloß wieder mit den anderen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (4. Dezember 2015 um 08:06)

  • Maßgeblich ist der Tag der Antragstellung, nicht der der Eröffnung (meistens, beim Zusammentreffen von Fremd- und Eigenanträgen gibt es da abenteuerliche Konstruktionen).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Maßgeblich ist der Tag der Antragstellung, nicht der der Eröffnung (meistens, beim Zusammentreffen von Fremd- und Eigenanträgen gibt es da abenteuerliche Konstruktionen).

    Egal ob altes oder neues Recht. Es bleibt bei dem von Silberkotelett genannten Problem der fehlenden Antragsberechtigung:

    Auch der Versagungsantrag nach § 297a InsO kann nur von Insolvenzgläubigern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (vgl. BT-Drs. 17/11268, S. 26; AG Hamburg, Beschl. v. 03.06.2014 – 68 g IK 444/12).

    Der Gläubiger kann sich im laufenden Verfahren nicht mehr beteiligen.

  • Auch der Versagungsantrag nach § 297a InsO kann nur von Insolvenzgläubigern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (vgl. BT-Drs. 17/11268, S. 26; AG Hamburg, Beschl. v. 03.06.2014 – 68 g IK 444/12).

    Der Gläubiger kann sich im laufenden Verfahren nicht mehr beteiligen.


    Er könnte höchstens einen Insolvenzgläubiger annimieren, einen Antrag zu stellen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Alles klar, vielen Dank euch allen!

    Dann bleibt mir wohl nichts anderes übrig dem Gläubiger mitzuteilen, dass seitens des Gerichts nichts weiter zu veranlassen ist und ihn ggf. an eine Rechtsberatung zu verweisen...

    ;)

  • insoslvenzgerichtlicherseits wäre noch über eine Nachtragsverteilung nachzudenken, da die Ratenzahlungen möglicherweise der Insolvenzanfechtung unterliegen......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Mir schwirren zwei Ideen für den Gläubiger durch den Kopf:

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann hat der Schuldner diese Forderung bewusst nicht in das Insolvenzverfahren eingeführt, weil er sie nur so los werden kann. Gibt er diese Forderung nämlich selbst an, dann müsste er auch angeben, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, die dann nicht der Restschuldbefreiung unterliegt (genauer wohl: der Schuldner gibt die Forderung an, der Verwalter schreibt den ihm so bekannt gewordenen Gläubiger an und der Gläubiger deckt dann alles auf). Nur wenn weder er - der Schuldner selbst - noch der Gläubiger diese Forderung erwähnen, kommt er wegen des Verfalls der Forderung wegen Nichtanmeldung aus der Sache raus. Dass der Gläubiger ruhig bleibt, stellt der Schuldner durch die fortlaufende Ratenzahlung sicher. So kommt der Gläubiger nicht auf die Idee, dass hier etwas falsch laufen könnte und unterlässt Vollstreckungsmaßnahmen oder Recherchen, die zur Aufdeckung des Insolvenzverfahrens führen könnten. Welcher normale (nichtinstitutionelle) Gläubiger lässt schon routinemäßig laufend die Insolvenznachrichten überprüfen. Der Schuldner selbst sagt nichts, obwohl er angesichts der laufenden Ratenzahlungen die offene Forderung sicher nicht vergessen hat.

    Wenn ich diese Konstellation richtig verstanden habe, dann könnte man an zwei "Reparaturmöglichkeiten" denken, beide allerdings mit höchst ungewisser Erfolgschance:

    -) Erhebt der Gläubiger Feststellungsklage gegen den Schuldner, dass die Forderung noch besteht, verteidigt sich der Schuldner mit dem Einwand, dass die Forderung durch Restschuldbefreiung kraft Gesetzes erloschen ist. Der Gläubiger kontert mit dem Einwand, dass dem Schuldner die Berufung auf die gesetzliche Befreiung nach § 242 BGB untersagt ist, weil er diese böswillig erschlichen hat. Hauptproblem wäre hier m.E. die Frage, ob die kraft Gesetzes eintretende RSB nicht auch solche Einwendungen gerade verhindern soll, obwohl § 242 BGB sonst überall ziehen kann.

    -) Der Gläubiger erhebt Leistungsklage gegen den Schuldner mit dem Argument, der Schuldner habe durch Täuschung des Insolvenzgerichtes die Restschuldbefreiung erschlichen. Da das Insolvenzgericht hier in seinem Lager stehe und die Ankündigügung der Restschuldbefreiung samt nachfolgender gesetzlicher Folgewirkung eine Verfügung über sein - des Gläubigers - Vermögen sei, habe der Schuldner dadurch eine erneute Betrugshandlung verwirklicht. Der Schaden dieser Betrugshandlung, zu dessen Ersatz der Schuldner über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verpflichtet sei, bestehe in dem Verfall der Forderung. Der geschuldete Schadensersatz wäre damit die Entstehung einer Neuforderung gleicher Höhe, die schon wegen ihres Entstehungsdatums nicht von der RSB umfasst ist. Hier sehe ich zwei Probleme: Kann man tatsächlich argumentieren, dass das Insolvenzgericht im Lager des Gläubigers steht, nur dann kommt man aber zur hier erforderlichen Konstellation des Dreieckbetrugs. Und kann man die kraft Gesetzes eintretende Wirkung der Restschuldbefreiung als Folge der vorherigen Ankündigung stilisieren, denn wohl nur diese wäre als "Verfügung" i.S.d. § 263 StGB darstellbar?

    Kommentare dazu?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Kommentare dazu?

    Lässt sich alles hören, aber warum nicht einfacher:

    Falls der Schuldner den Anspruch bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin aber eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung begründet, BGH vom 06.11.2008, IX ZB 34/08.

    Und @Def: Auf solche Gedanken kommt man kurz vorm Schlafengehen!?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • na ja (das Ding mit 826 hab ich mal so vor gut 12 oder 13 Jahren in die Runde geworfen, so als Rettungsanker; hihi , hab mich später sehr über die BGH-Entscheidung gefreut).
    Aber ich möchte den Gedanken von Andreas zu 242 nochmal aufgreifen:
    Lt Threadstarterin BeKiwi ist die Forderung tituliert (soll sogar aus vbUH tituliert sein). Das Verfahren ist aufgehoben, na es gibt doch nix besseres für den Gläubiger, wenn dem Schuldner die RSB erteilt wird. Damit sind sämtliche konkurrierenden Ansprüche raus aus dem Vollstreckungsgeschehen. Ergo: es wird aus dem Titel vollstreckt, der Schuldner erhebt Vollstreckungsgegenklage und schwups 242 Erhebung der Einrede der RSB als unzulässige Rechtsausübung.
    Silberkotelett: wann anders :D

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