Nichtvermessene Teilfläche: AV nach Vermessung auf verkauftes Grdst beschränken?

  • Folgender Fall:

    Es wurde eine nichtvermessene Teilfläche verkauft und eine AV am Gesamtgrundstück ("bezüglich einer Teilfläche...") in das Grundbuch eingetragen.

    Nun wird mir die Fortführungsmitteilung und eine Identitätserklärung eingereicht. Zusätzlich wird die Teilung gem. Fortführungsmitteilung beantragt. Hingegen wurde in der Urkunde nicht beantragt und bewilligt, die AV auf das eigentlich verkaufte Grundstück zu beschränken.


    In meiner Abteilung besteht nun Uneinigkeit darüber, ob man in der Spalte 2 bei der AV einfach das laut Identitätserklärung verkaufte Grundstück einsetzt und das alte Grundstück rötet.

    Ich selbst tendiere zu der Meinung, dass das ursprünglich Gesamtgrundstück mit der AV belastet ist und eine automatische "Beschränkung" auf das eigentlich verkaufte Grundstück ohne Bewilligung nicht möglich ist.

    Wie handhabt ihr diese Problematik?

  • Ich selbst tendiere zu der Meinung, dass das ursprünglich Gesamtgrundstück mit der AV belastet ist und eine automatische "Beschränkung" auf das eigentlich verkaufte Grundstück ohne Bewilligung nicht möglich ist.

    Wie handhabt ihr diese Problematik?

    Wird hier auch so gesehen. Neben dem FN und der Identitätserklärung als Unrichtigkeitsnachweis verlangen wir zur Grundbuchberichtigung noch einen Antrag.

  • Ich selbst tendiere zu der Meinung, dass das ursprünglich Gesamtgrundstück mit der AV belastet ist und eine automatische "Beschränkung" auf das eigentlich verkaufte Grundstück ohne Bewilligung nicht möglich ist.

    Wie handhabt ihr diese Problematik?

    Wird hier auch so gesehen. Neben dem FN und der Identitätserklärung als Unrichtigkeitsnachweis verlangen wir zur Grundbuchberichtigung noch einen Antrag.

    Verlangt ihr lediglich einen Antrag (z.B nach § 15 GBO durch den Notar) oder eine Bewilligung der Beteiligten?

  • Ich röte in diesem Fall ohne Weiteres "hinsichtlich einer Teilfläche" bzw. übertrage die AV ohne dieses Zusatz. Eine Art Beschränkungungsvermerk mache ich nicht.

    Das hier angesprochene Problem stellt sich doch nur, wenn man mehrere Teilflächen-AVs hat und bei Abschreibung einzelner Flächen noch nicht alle Identitätserklärungen vorliegen hat.

  • Ich sehe das Problem darin, dass eine Teilfläche nicht mit einer Vormerkung belastet werden kann. Wenn aber daher das Belastungsobjekt das Gesamtgrundstück ist, kann ich doch nicht einfach das eigentlich nicht betroffene Restgrundstück von dieser Belastung bei Eintragung der Grundstücksteilung befreien.

    Habe ich hier einen Denkfehler? Habe diesbezüglich im Stöber leider nichts gefunden.

    Vielen Dank für die bisherigen Rückmeldungen.

  • Die Vormerkung wird zwar als Belastung des ganzen Grundstücks eingetragen. Sie ist jedoch akzessorisch zum gesicherten schuldrechtlichen Anspruch und betrifft daher (quasi als "Ausübungsstelle") lediglich die verkaufte Teilfläche. Mit Vermessung dieser Teilfläche beschränkt sich dann die "Ausübung" der Vormerkung ausschließlich auf dieses neu vermessene Flurstück, die nicht verkaufte Teilfläche ist (und war) nicht von der Vormerkung betroffen. Zur "Löschung" der Vormerkung auf der nicht betroffenen Teilfläche bedarf es daher keiner Bewilligung des Vormerkungsberechtigten, dessen Vormerkung diese nicht verkaufte Teilfläche nie betroffen hat. Zu prüfen ist dabei natürlich die Identität zwischen verkaufter und vermessener Fläche! Wie 45 oben bereits sagte, die Situation ist mit § 1026 BGB vergleichbar!

  • Sicher kann eine Teilfläche nicht mit einer Vormerkung belastet werden, aber mit der gleichzeitigen Eintragung der Teilung gibt es keine Teilfläche mehr.

    Wenn für die Vertragsparteien verbindlich in gehöriger Form festgestellt wird, dass die Teilfläche mit dem Flurstück 1234 identisch ist, dann ist für mich mit der Teilung das Flurstück 1235 automatisch und ohne gesonderten Antrag frei. Das Flurstück 1235 war doch nur mit belastet, weil es rechtlich nicht anders ging.

  • Sicher kann eine Teilfläche nicht mit einer Vormerkung belastet werden, aber mit der gleichzeitigen Eintragung der Teilung gibt es keine Teilfläche mehr.

    Wenn für die Vertragsparteien verbindlich in gehöriger Form festgestellt wird, dass die Teilfläche mit dem Flurstück 1234 identisch ist, dann ist für mich mit der Teilung das Flurstück 1235 automatisch und ohne gesonderten Antrag frei. Das Flurstück 1235 war doch nur mit belastet, weil es rechtlich nicht anders ging.


    Grundsätzlich :daumenrau. Allerdings war das Flurstück 1235 m.E. nie belastet, sofern es identisch ist mit der laut Kaufvertrag nicht verkauften Restfläche. Im Ergebnis ist das jedoch egal, auch ich halte (s.o.) eine Bewilligung zur "Freigabe" des Flst. 1235 nicht für erforderlich.

  • Ok, ich danke für Eure Kommentare!

    "Berichtigt" Ihr das GB aber dann von Amts wegen oder wollt Ihr hierfür einen Antrag (wie 45 in Beitrag #2)?

    Kriege hier öfters die Identitätserklärungen "zum Vollzug" eingereicht. bezüglich der Vormerkung steht dort aber nichts drinnen.

    Letztlich gab's hier im Übrigen sowieso keine Probleme, da die Vormerkung ohnehin mit Eigentumsumschreibung gelöscht worden ist.


    Schönes Wochenende Euch allen!

  • Wenn ich die Identitätserklärung vollziehe (also im BV das ursprüngliche Grundstück Nr. 1 fortschreibe und teile in die die neuen Grundstücke Nr. 2 (=Kaufgegenstand) und Nr. 3 (=nicht verkaufte Restfläche), kann ich bei der Vormerkung die Fortschreibung m.E. nur vollziehen, indem ich in Sp. 2 die 1 röte und nur die 2 eintrage. Denn das neue Grundstück Nr. 3 ist und war nie Gegenstand des gesicherten Anspruchs und damit auch nie Gegenstand der Vormerkung, s.o.. Das mache ich hier auch ohne gesonderten Antrag. Hält man insoweit einen Antrag für erforderlich, müsste man m.E. bei der Vormerkung die 1 stehen lassen.

  • Beim Grundbuchamt herrscht nun mal das Antragsprinzip. Also würde ich bei der Teilung des Grundbuchs in Spalte 2 die 1 röten und die neuen Buchungsstellen 2 und 3 dazu schreiben.
    Eine Löschung am nicht verkauften BV Nr. 3 gibt es nur auf Antrag. Der Unrichtigkeitsnachweis ist durch die Identitätserklärung erbracht, falls die Löschung nicht extra bewilligt wird. Früher hätte man für die Veränderung bei der Vormerkung ja auch eine Gebühr angesetzt. Aber nur weil das weggefallen ist, gibt es m.E. keinen Grund das Verfahren zu verändern.

  • Beim Grundbuchamt herrscht nun mal das Antragsprinzip. Also würde ich bei der Teilung des Grundbuchs in Spalte 2 die 1 röten und die neuen Buchungsstellen 2 und 3 dazu schreiben.
    Eine Löschung am nicht verkauften BV Nr. 3 gibt es nur auf Antrag. Der Unrichtigkeitsnachweis ist durch die Identitätserklärung erbracht, falls die Löschung nicht extra bewilligt wird. Früher hätte man für die Veränderung bei der Vormerkung ja auch eine Gebühr angesetzt. Aber nur weil das weggefallen ist, gibt es m.E. keinen Grund das Verfahren zu verändern.


    Durch die Fortschreibung der Nummern 2 und 3 bei der Vormerkung würde ich das Grundbuch sehenden Auges unrichtig machen. Das neue Grundstück Nr. 3 ist von der AV nicht betroffen und darf daher in Sp. 2 auch nicht als Belastungsgegenstand auftauchen! Ich nehme hier auch keine Löschung der Vormerkung vor. Diese betraf nämlich die nunmehr unter Nr. 3 des BV gebuchte Fläche nie!

  • Durch die Fortschreibung der Nummern 2 und 3 bei der Vormerkung würde ich das Grundbuch sehenden Auges unrichtig machen. Das neue Grundstück Nr. 3 ist von der AV nicht betroffen und darf daher in Sp. 2 auch nicht als Belastungsgegenstand auftauchen! Ich nehme hier auch keine Löschung der Vormerkung vor. Diese betraf nämlich die nunmehr unter Nr. 3 des BV gebuchte Fläche nie!


    Eigentlich ist es ja das gleiche wie bei einer Grunddienstbarkeit die gem. § 1026 BGB an nicht betroffenen Teilen erlischt. Und dazu schreibt das HRP Grundbuchrecht (bei uns immer noch „Haegele“ weil das ja ein Bezirksnotar war :)) unter R1189 dass die Löschung auch bei vorliegendem Unrichtigkeitsnachweis nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erfolgen kann. Wenn Du es von Amts wegen machst wird sich keiner beschweren. Aber genauso könntest Du von Amts wegen die Erben im Grundbuch eintragen, wenn Dir gem. § 83 GBO ein Erbschein zugeschickt wird.:teufel:

  • Das BayObLG sieht das mit der Übertragung im Fall des § 1026 BGB aber offenbar anders, vgl. Schöner/Stöber (oder Haegele:D), Rdnr. 1189 mit Fn. 30 (Rpfleger 1983, 143)! Und der Sinn, warum wir für die Grundbuchberichtigung gem. § 82 GBO unbedingt einen Antrag brauchen, wenn uns alle Nachweise zur Berichtigung vorliegen, erschließt sich mir tatsächlich nicht. Aber wir schweifen ab......:teufel:!

  • Im Ausgangsfall ist die Teilung des Grundstücks unter Beifügung einer Identitätserklärung bezüglich der veräußerten Teilfläche vorgelegt worden. Ich würde den Antrag dahingehend auslegen, dass damit bei der Vormerkung zugleich auch der Belastungsgegenstand berichtigt werden soll, da andernfalls die Vorlage der Identitätserklärung zum jetzigen Zeitpunkt sinnlos ist.

  • Meiner Meinung nach ...

    - lastet die AV bzgl. einer Teilfläche mangels Alternative sehr wohl am ganzen Grundstück;

    - ist der Unrichtigkeitsnachweis auch nur führbar, wenn veräußertes und letztlich vermessenes Grundstück halbwegs übereinstimmen (was nicht immer der Fall ist; ist das nicht der Fall, interessiert mit die "Identitätserklärung" nicht sonderlich);

    - setzt die Berichtigung des Grundbuchs zwar einen Antrag voraus;

    - ist die Berichtigung allerdings auch im Amtslöschungsverfahren möglich;

    - würde die Berichtigung immer die Anhörung des Betroffenen voraussetzen, gleichgültig auf welche Weise die Unrichtigkeit nachgewiesen ist;

    - führt die bloße Rötung zu keinerlei Rechtsänderung, so dass bei Nichtübertragung des Grundbesitzes ein entsprechender Vermerk sinnvoll erscheint.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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