Im Ausgangsfall des EuGH sollte das Vindikationslegat jedoch dem Ehemann eingeräumt werden, der neben den Kindern auch gesetzlicher Erbe werden sollte. Insoweit also kein Vindikationslegat zugunsten eines Dritten, sondern zugunsten eines Miterben.
Das ist aber für die Entscheidung egal, nach der gegebenen Begründung wäre die Entscheidung genauso ausgefallen, wenn es um ein Vindikationslegat zugunsten eines Dritten gegangen wäre.