Folgender Fall:
Beantragt wird durch die Notarin eine GS. Aus der vorgelegten Grundschuldbestellung ergibt sich, dass sowohl der derzeitige Eigentümer A als auch der Käufer B bei der Beurkundung anwesend waren ("Es erschienen 1. A und 2. B"). Als Problem habe ich zunächst lediglich erkannt, dass ein in der Urkunde nicht definierter "Besteller" die Verfahrenserklärungen (einschließlich der 800er Unterwerfung) erklärte ("Der Besteller bewilligt und beantragt...") sodass unklar blieb, wer die Verfahrenserklärungen überhaupt abgegeben hat.
Hatte mich fast schon mit dem Gedanken abgefunden die Sache mittels einer Berichtigung nach § 44a BeurkG beheben zu lassen und hab deshalb die Notarin angerufen. Habe sie dann gefragt, wer denn der Besteller gewesen sei. Die Notarin teilte mir nun zu meiner Überraschung mit, dass die Urkunde sowieso falsch sei und der A gar nicht anwesend gewesen sei (!!!). Es sollte der B aufgrund der in dem Kaufvertrag enthaltenen Urkunde in Vollmacht die Grundschuld bewilligen. Kurzgesagt: Sie hat aus welchen Gründen auch immer ("Meine Notarangestellte war krank") eine Falschbeurkundung vorgenommen.
Ist eine solche verkorkste Grundschuldbestellung überhaupt heilbar? Selbst wenn jetzt der Eigentümer eine völlig neue Grundschuldbestellung unterschreiben würde, könnte ich ja nicht das alles unter dem alten Antrag laufen lassen oder? Wäre es hier falsch auf einer Zurücknahme des Antrags zu bestehen?
Die Notarin möchte übrigens nun zur Mängelbehebung von ihrer in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen Vollmacht Gebrauch machen. Hiernach wurde die Notarin zur uneingeschränkten Vertretung im Grundbuchverfahren bevollmächtigt. Mir kommt es jedoch komisch vor, wenn die Notarin hierüber eine neue Grundschuld (mit 800er Unterwerfung) bewilligen können soll. Ist die Notarin hierzu berechtigt?
Besten Dank