Grundschuldbestellung heilbar? Notar zur uneingeschränkten Vertretung bevollmächtigt

  • Folgender Fall:

    Beantragt wird durch die Notarin eine GS. Aus der vorgelegten Grundschuldbestellung ergibt sich, dass sowohl der derzeitige Eigentümer A als auch der Käufer B bei der Beurkundung anwesend waren ("Es erschienen 1. A und 2. B"). Als Problem habe ich zunächst lediglich erkannt, dass ein in der Urkunde nicht definierter "Besteller" die Verfahrenserklärungen (einschließlich der 800er Unterwerfung) erklärte ("Der Besteller bewilligt und beantragt...") sodass unklar blieb, wer die Verfahrenserklärungen überhaupt abgegeben hat.

    Hatte mich fast schon mit dem Gedanken abgefunden die Sache mittels einer Berichtigung nach § 44a BeurkG beheben zu lassen und hab deshalb die Notarin angerufen. Habe sie dann gefragt, wer denn der Besteller gewesen sei. Die Notarin teilte mir nun zu meiner Überraschung mit, dass die Urkunde sowieso falsch sei und der A gar nicht anwesend gewesen sei (!!!). Es sollte der B aufgrund der in dem Kaufvertrag enthaltenen Urkunde in Vollmacht die Grundschuld bewilligen. Kurzgesagt: Sie hat aus welchen Gründen auch immer ("Meine Notarangestellte war krank") eine Falschbeurkundung vorgenommen.

    Ist eine solche verkorkste Grundschuldbestellung überhaupt heilbar? Selbst wenn jetzt der Eigentümer eine völlig neue Grundschuldbestellung unterschreiben würde, könnte ich ja nicht das alles unter dem alten Antrag laufen lassen oder? Wäre es hier falsch auf einer Zurücknahme des Antrags zu bestehen?

    Die Notarin möchte übrigens nun zur Mängelbehebung von ihrer in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen Vollmacht Gebrauch machen. Hiernach wurde die Notarin zur uneingeschränkten Vertretung im Grundbuchverfahren bevollmächtigt. Mir kommt es jedoch komisch vor, wenn die Notarin hierüber eine neue Grundschuld (mit 800er Unterwerfung) bewilligen können soll. Ist die Notarin hierzu berechtigt?


    Besten Dank

  • Ich denke nicht, dass die Vollmacht ausreicht, wenn dein Zitat der Vollmacht vollständig zitiert wurde. Die Vollmacht steht im Kaufvertrag und zur Abwicklung dieses hat sie die Vollmacht. Damit kann man keine Grundschuld bestellen und erst recht nicht nach § 800 ZPO.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Atlantik: Sehe ich genauso! Danke für die Rückmeldung

    Die Notarin hat jetzt mittlerweile mitgeteilt, dass sie den Antrag zurücknehmen wird.

    Die Frage nach einer Heilbarkeit des Mangels stellt sich daher hier nicht mehr. Nichtsdestoweniger finde ich die Frage, ob man den Mangel durch Einreichung einer neuen Grundschuldbestellungsurkunde hätte heilen können, (schon allein im Hinblick auf die Kosten) interessant.

  • Das ist schon dreist. Unvorstellbar!
    Die eingereichte Urkunde ist nichtig. Vergleichbar, wenn dem Antrag keine Unterlagen beigefügt sind. Das kann doch auch nachgeholt werden. Warum soll nicht eine wirksame Urkunde nachgereicht werden können.

  • Das ist schon dreist. Unvorstellbar!
    Die eingereichte Urkunde ist nichtig. Vergleichbar, wenn dem Antrag keine Unterlagen beigefügt sind. Das kann doch auch nachgeholt werden. Warum soll nicht eine wirksame Urkunde nachgereicht werden können.

    :gruebel: Eine fehlende Bewilligung darf meines Wissens nach nicht durch Zwischenverfügung verlangt werden, weil der Mangel nicht rückwirkend behoben werden kann.
    Bzgl der ersten Zeile stimme ich Dir zu.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das ist schon dreist. Unvorstellbar!
    Die eingereichte Urkunde ist nichtig. Vergleichbar, wenn dem Antrag keine Unterlagen beigefügt sind. Das kann doch auch nachgeholt werden. Warum soll nicht eine wirksame Urkunde nachgereicht werden können.

    Nein! Der Antrag bezieht sich auf eine nicht existente ( und nicht nur nicht vorgelegte) Bewilligung.

    Schon dreist, wenn der Notar nicht zu seinem Fehler steht und versucht, die Sache (vor den Klienten) zu "vertuschen".

  • Das ist schon dreist. Unvorstellbar!
    Die eingereichte Urkunde ist nichtig. Vergleichbar, wenn dem Antrag keine Unterlagen beigefügt sind. Das kann doch auch nachgeholt werden. Warum soll nicht eine wirksame Urkunde nachgereicht werden können.

    Ich weiß nicht genau, worauf sich das "dreist. Unvorstellbar!" bezieht, ob gegen den Post von Invernus oder die Notarin.

    Klar, kann sie eine neue Urkunde vorlegen aber ich bin der Meinung nicht aufgrund der Vollmacht im Kaufvertrag.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zunächst nochmals herzlichen Dank für sämtliche Rückmeldungen :)

    Das ist schon dreist. Unvorstellbar!
    Die eingereichte Urkunde ist nichtig. Vergleichbar, wenn dem Antrag keine Unterlagen beigefügt sind. Das kann doch auch nachgeholt werden. Warum soll nicht eine wirksame Urkunde nachgereicht werden können.

    :gruebel: Eine fehlende Bewilligung darf meines Wissens nach nicht durch Zwischenverfügung verlangt werden, weil der Mangel nicht rückwirkend behoben werden kann.
    Bzgl der ersten Zeile stimme ich Dir zu.

    Eine rückwirkende Behebbarkeit ist vorliegend sicher nicht möglich. Die Frage ist halt, ob eine Behebbarkeit mit ex-nunc-Wirkung (evtl. nach Erlass einer Aufklärungsverfügung) möglich wäre. Allerdings sehe ich das irgendwie kritisch, weil der alte Notarantrag sich entweder explizit oder durch Auslegung auf die nichtige Notarurkunde bezieht.

  • Wobei ja dann auch eine Unterschrift unter der Urkunde fehlen müßte.

    Das ist richtig. Und ich muss zugeben, dass mir dies zunächst nicht aufgefallen ist.


    Dann allerdings liegt es nahe, dass schlicht der Baustein "Belastungsvollmacht" im Rubrum vergessen wurde und es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt.

    Wobei das nicht erklärt, warum das beim Verlesen :teufel: nicht aufgefallen ist. Manche KollegInnen lesen halt einfach zu schnell vor.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine „vergessene“ Belastungsvollmacht hat mit offensichtlicher, d. h. für jeden Dritten erkennbarer Unrichtigkeit (s. BGH, B. v. 16.12.2010; V ZB 150/10; OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 13.01.2012, 34 Wx 411/11) nichts zu tun.

    Eine Beurkundung der Grundschuld mit Unterwerfung kommt durch den dazu etwa bevollmächtigten Notar aus den hier genannten Gründen

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1052676

    nicht in Betracht. Ebenso keine Zwischenverfügung zur Vorlage einer noch nicht abgegebenen Eintragungsbewilligung (s. z. B. OLG Rostock 3. Zivilsenat, Beschluss vom 08.10.2014, 3 W 51/14

    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Was wäre allerdings, wenn - was hier häufig in vergleichbaren Fällen vorkommt - eine neue Bewilligung "zur weiteren Veranlassung" übersendet wird. Behandelst Du das dann noch unter dem alten Antrag oder siehst Du hier einen neuen Antrag, wobei der alte Antrag noch unerledigt ist?

  • Wenn es keine konkurrierenden Anträge gibt, lege ich die nachgereichte Bewilligung dem ursprünglichen Antrag zugrunde, vorausgesetzt, Bewilligung und Antrag sind deckungsgleich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine „vergessene“ Belastungsvollmacht hat mit offensichtlicher, d. h. für jeden Dritten erkennbarer Unrichtigkeit (s. BGH, B. v. 16.12.2010; V ZB 150/10; OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 13.01.2012, 34 Wx 411/11) nichts zu tun.


    Wenn zwei Beteiligte als "erschienen" im Rubrum stehen, aber nur einer unterschrieben hat, ist die Unrichtigkeit "offensichtlich" und auch für jeden Dritten aus der Urkunde selbst erkennbar.

    Die Frage ist, ob man das mit einem Berichtigungsvermerk heilen kann. Das wäre mir persönlich zu peinlich.

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  • Ich verstehe Deine Argumentation nicht.

    Du hast ausgeführt: „Dann allerdings liegt es nahe, dass schlicht der Baustein "Belastungsvollmacht" im Rubrum vergessen wurde und es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt“.

    Und bei dem Fehlen eines Bausteins kann es sich nicht -wie dargestellt- um eine für jeden Dritten ersichtliche Unrichtigkeit handeln

    Mit der fehlenden Unterschrift eines Beteiligten hat die Offensichtlichkeit nur insofern etwas zu tun, als dadurch ersichtlich ist, dass es die Urkunde schlichtweg nichtig ist und es der Bestätigung durch Neuvornahme bedarf, s. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…094#post1007094

    Oder möchtest Du (wenn es Dir nicht zu peinlich wäre :D) einen Vermerk anbringen: Offensichtlich fehlende Unterschrift im Wege der Berichtigung nach § 44a BeurkG nachgeholt am…..?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe Deine Argumentation nicht.


    Meine Argumentation ist, dass hier möglicherweise nicht absichtlich in der Absicht, das GBA zu täuschen so getan wurde, als wären beide da gewesen, sondern durch "zu schnelles Lesen" übersehen wurde, dass vergessen wurde in die Urkunde aufzunehmen, dass der Eigentümer nicht persönlich erschienen, sondern vom Schuldner aufgrund Vollmacht aus UR Nr. xxx (Belastungsvollmacht) vertreten wurde.

    Offensichtlich unrichtig: ja.
    Reparierbar nach § 44a? Eher nicht.

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