Ortsbegehung wird durch nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft verweigert

  • Hallo,

    ich habe hier den Fall dass eine gerichtlich angeordnete Ortsbegehung zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens durch nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft verweigert wird.
    Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft befürworten die Begehung.

    Bei dem Objekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit öffentlichem Treppenhaus und fremdvermieteten Wohnungen. Die Mieter wurden angeschrieben und haben keine Einwände gegen den Ortstermin angemeldet.


    Kann bereits ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft dem gerichtlich bestellten Gutachter den Zutritt zum Grundstück, sowie die Innenbesichtigung, verwehren? :confused:

    Grüße
    Tom

  • Das Gericht ordnet keine Ortsbegehung an. Es beauftragt den Gutachter. Auch wenn natürlich eine Ortsbegehung zu einem ordentlichen Gutachten gehört.

    Es ist Sache des Besitzers, den Zugang zu erlauben oder zu verweigern. Weicht hier der Mieter vom Vermieter ab, ist nötigenfalls eine gerichtliche Geltendmachung zur Durchsetzung erforderlich.

    Für die nichtvermieteten Bereiche müssen mE alle Eigentümer mitwirken. Auch hier gilt: wenn die sich nicht einigen, muss eben geklagt werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für die nichtvermieteten Bereiche müssen mE alle Eigentümer mitwirken. Auch hier gilt: wenn die sich nicht einigen, muss eben geklagt werden.

    Das bedeutet dann aber, dass bei ausbleibender Einigung bereits durch nur einen Erben der Zugang zum Grundstück, als nichtvermieteter Bereich, untersagt werden kann.
    Ebenso ist das Treppenhaus ein nichtvermieteter Bereich von dem typischerweise sämtliche Wohnungen abgehen.
    Der Gutachter hat also keine Chance das Grundstück zu betreten oder gar bis zu den Wohnungen vorzudringen.

    Somit verbleiben lediglich der Klageweg oder eine Bewertung an Hand einer Außenbesichtigung.

    Einmal editiert, zuletzt von gogis (8. April 2016 um 10:28)

  • So ist es. Hier bleibt es dann bei der Außenbesichtigung.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Da bin ich anderer Meinung.

    Unstreitig dürfte sein, dass die Mieter aufgrund des Mietvertrages allein und ohne Einflussmöglichkeit entscheiden können ob und wen sie in ihre Wohnung lassen, Art. 13 GG.

    Und es sind auch die Mieter, die entscheiden können, welche Personen sich zu ihrer Wohnung auf den Weg durch das Gemeinschaftseigentum machen dürfen.

    Wäre die Auffassung richtig, dass der Grundstückseigentümer einem Gutachter den Weg durchs Gemeinschaftseigentum verwehren könnte, würde das auch bedeuten, dass der Eigentümer z.B. auch entscheiden könnte, welcher Besucher des Mieters durch das Treppenhaus darf und welcher nicht. Das darf er eben nicht.

    Bei Vermietetem Grundbesitzt ist sehr weitreichend der Mieter derjenige, der bestimmt, ob jemand das Haus und Wohnung betreten darf, nicht der Eigentümer. Leider sind aber nach meiner Erfahrung Gutachetr in diesen Dingen sehr ängstlich und gehen jeder Auseinadersetzung aus dem Weg. Dann wird lieber von außen bewertet, obwohl der Mieter nichts gegen den Besuch gehabt hätte.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • da habe ich Zweifel, ob ein Mietvertrag es hergibt, dass im Rahmen einer Zwangsversteigerung der Mieter den Zutritt für den SV ermöglicht, wohl eher nicht

  • Es geht nicht ohne Mieter, das ist klar; aber genauso geht es nicht ohne den Eigentümer, weil dieser "Besuch" "ihn" und nicht nur "auch ihn" betrifft

  • Ich tendiere eher dahin, dass das Mitwirken der Mieter genügt, bin da Bukowskis Meinung; Hausrecht hat der Mieter, der Vermieter hat die entsprechendenden Rechte auf Gewährung von Zutritt etc. abgegeben und nicht mehr auszuüben; MÖGLICHERWEISE verhält sich ein Mieter gegen die Treuepflichten, die ihm durch den Mietvertrag obliegen, aber was für konsequenzen soll das haben?
    Kündigung`?oder Anrohung der Kündigung weil "danebenbenommen"? das müsste beides wahrscheinlich der "ganze" vermieter vornehmen, also die ganze erbengemeinschaft und ob das gerechtfertigt wäre (selbst wenn sie sich DARAUF verständigen würde, halte ich für ganz fragwürdig (da dem Mieter zuvor von den restlichen Mitgliedern der Gemeinschaft kommuniziert wurde, dass das Hereinlassen des Gutachters ok ist)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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