Ausgleichung und VKH

  • Hallo,
    irgendwie kommt es bei uns nicht so häufig vor mit der Ausgleichung und VKH. Stehe immer auf dem Schlauch wenn ich es mal ab und an machen muss.
    Folgender Fall:
    Kläger trägt 1/5 und Beklagter 4/5.
    Klägers Kosten betragen 1.450,85 € und Beklagten Kosten liegen bei 1380,40 €.
    Nach Ausgleichung habe ich einen Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 814,15 € raus.
    Nun hat der Kläger noch VKH ohne Raten. An den Anwalt des Klägers wurden 621,78 € schon ausgezahlt. Ist hier ein Übergang auf die Staatskasse vorhanden?
    Würde mich freuen wenn ihr mir dabei helfen könntet und mir das eventuell nochmal verständlich erklären könntet. Wir sind hier ein kleines Gericht und es kommt hier nicht so oft vor:(
    Gruß Hanna

  • Hey,

    das ist eigentlich gar nicht so schwer wenn man die Formel kennt :)


    Du nimmst die Kosten die die PKH Partei nach Ausgleichung bekommen würde und addierst die bereits ausgezahlte PKH Vergütung und ziehst von dem Ergebnis die Wahlanwaltskosten ab.
    Kommt hierbei ein positives Ergebnis raus, ist dies der Übergang. Ist das Ergebnis negativ gibt es keinen Übergang.

    Wenn es einen Übergang gibt, diesen dann von dem Erstattungsbetrag im Kfb noch abziehen.

    Anhand deines Beispiels:

    vorläufiger Erstattungsbetrag: 814,15 €

    + PKH-Vergütung: + 621,78 €

    - Wahlanwaltskosten: - 1.450,85 €
    _____________________________________________________________

    Ergebnis: - 14,92 € und somit findet kein Übergang auf die Staatskasse statt.


    Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich geworden :D

  • Ein Übergang auf die Staatskasse gem. § 59 RVG kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn sich im Rahmen der Ausgleichung ein Erstattungsanspruch der PKH-Partei ergibt. Dies ist hier lt. Sachverhalt nicht der Fall, vielmehr hat hier der Gegner einen Erstattungsanspruch gegen die PKH-Partei! Hier kann man sich also jede Rechnerei hinsichtlich eines Übergangsanspruchs sparen;)!

  • Ein Übergang auf die Staatskasse gem. § 59 RVG kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn sich im Rahmen der Ausgleichung ein Erstattungsanspruch der PKH-Partei ergibt. Dies ist hier lt. Sachverhalt nicht der Fall, vielmehr hat hier der Gegner einen Erstattungsanspruch gegen die PKH-Partei! Hier kann man sich also jede Rechnerei hinsichtlich eines Übergangsanspruchs sparen;)!

    Aber wenn doch der Kläger VKH hat und nur 1/5 trägt bin ich mir ziemlich sicher, dass der Erstattungsbetrag an den Kläger zu zahlen ist. Und dann muss man doch wieder rechnen :P

  • Ein Übergang auf die Staatskasse gem. § 59 RVG kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn sich im Rahmen der Ausgleichung ein Erstattungsanspruch der PKH-Partei ergibt. Dies ist hier lt. Sachverhalt nicht der Fall, vielmehr hat hier der Gegner einen Erstattungsanspruch gegen die PKH-Partei! Hier kann man sich also jede Rechnerei hinsichtlich eines Übergangsanspruchs sparen;)!


    Der Kläger (=PKH-Partei) trägt lediglich 1/5 der RA-Kosten, hat also einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten.

  • Also ich komme auf einen Übergang nach Ausgleichung Erstsattungsanspruch Kl 884,60 + PKH 621,78 = 1506,38 - Wahlanwaltskosten 1450,85 = 55,53 € Übergang auf LK

    Ausgleichungbetrag 884,60 - Erstattungsanaspruch LK 55,53 = 829,07 = Festsetzung gegen Bekl.

  • Ein Übergang auf die Staatskasse gem. § 59 RVG kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn sich im Rahmen der Ausgleichung ein Erstattungsanspruch der PKH-Partei ergibt. Dies ist hier lt. Sachverhalt nicht der Fall, vielmehr hat hier der Gegner einen Erstattungsanspruch gegen die PKH-Partei! Hier kann man sich also jede Rechnerei hinsichtlich eines Übergangsanspruchs sparen;)!

    Aber wenn doch der Kläger VKH hat und nur 1/5 trägt bin ich mir ziemlich sicher, dass der Erstattungsbetrag an den Kläger zu zahlen ist. Und dann muss man doch wieder rechnen :P


    Stimmt. Habe mich verwirren lassen von dem Satz "Nach Ausgleichung habe ich einen Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 814,15 € raus.". Sorry!

  • Der Sachverhalt! stimmt irgendwie gar nicht. Kopiers dir rein.

    Außergerichtliche Kosten:

    Antragstellerseite
    Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerseite hat aus der Staatskasse erhalten


    auf die Staatskasse übergeht und durch Kostenrechnung geltend gemacht wird.
    Zur Festsetzung für die Antragstellerseite verbleiben somit

    Gesamte außergerichtliche Kosten

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Nach Ausgleichung habe ich einen Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 814,15 € raus.

    Quelle der Verwirrung: In dem obigen Satz sind die Parteirollen vertauscht worden. :klugschei

  • Also ich komme auf einen Übergang nach Ausgleichung Erstsattungsanspruch Kl 884,60 + PKH 621,78 = 1506,38 - Wahlanwaltskosten 1450,85 = 55,53 € Übergang auf LK

    Ausgleichungbetrag 884,60 - Erstattungsanaspruch LK 55,53 = 829,07 = Festsetzung gegen Bekl.

    Ok, den Erstattungsanspruch aus dem Sachverhalt hab ich nicht überprüft, sondern einfach übernommen :eek:
    @ Hanna dann überprüfe einfach nochmal den Erstattungsanspruch und setz die Beträge dann einfach in die Berechnung von mir oder wulfgerd oder Wobder ein und du hast deinen Übergang :)

  • OH nein...ich hatte mich im Sachverhalt verschrieben. Kläger trägt natürlich 4/5 und der Beklagte 1/5...aber ihr habt es mir super erklärt...Vielen Dank...
    wenn der Kläger PKH hat und der Beklagte hat den Erstattungsanspruch dann kein Übergang. Nur wenn die PKH - Partei einen Erstattungsanspruch hat. Jetzt habe ich es verstanden. Und sorry nochmal für die Verwirrung im Sachverhalt.

  • Einen Übergang auf die Staatkasse kann es nach meinen Erfahrungen erst ab einer Quote für die PKH-Partei von weniger als 1/3 geben, so dass ich mir bis zu diesem Wert im allgemeinen auch keine Gedanken bezüglich eines Übergangs mache - wenn die RA-Kosten ähnlich hoch sind.

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