Darf Vater oder Testamentsvollstrecker über Konto verfügen?

  • Hallo Leute,

    folgender Sachverhalt beschäftigt mich:

    Mutter ist verstorben.
    Alleinerbe ist das minderjährige Kind. Als Testamentsvollstreckerin wurde die Oma mütterlicher Seite bestimmt.
    Der Vater (nicht mit der Verstorbenen verheiratet) hat nun das alleinige Sorgerecht.

    Es geht nun um eine Versicherungsleistung in Höhe von 10.000 €, welche auf ein Konto des Kindes bezahlt wurde. Diese Zahlung erfolgte an das Kind als Erbe, nicht als bezugsberechtigte Person.

    Die Oma und Testamentsvollstreckerin teilte mit, dass Bedenken bzgl. des Vaters bestehen. Es wird vermutet, dass das Geld für eigene Zwecke verwendet wird. Sie war bereits bei der Bank, um das Geld auf ein anderes Konto (der Oma) anzulegen, jedoch weigert sich die Bank, das Geld ohne Zustimmung des Vaters auszuzahlen.

    Was nun?


    Soll ich den Vater auffordern, monatlich einen aktuellen Kontoauszug vorzulegen? Kann ich das Konto versperren lassen? Müsste die Bank der Testamentsvollstreckerin den Betrag ausbezahlen? Ein Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge finde ich (noch) nicht gerechtfertigt.

    Wie würdet ihr vorgehen?

    Danke für die Hilfe!!

  • Mich schlau machen, welche Aufgaben und Befugnisse ein Testamentsvollstrecker hat (ist schon zu lange her).

    Ansonsten hast du die "normalen" Möglichkeiten. Gibt es konkrete Hinweise/Aussagen zu den Bedenken oder sind das die üblichen Familienstreitereien?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Im Hinblick auf § 2203 BGB ("Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.") wäre zunächst erst einmal interessant, was insoweit die Erblasserin näher verfügt hat. Die Aufgaben sind nun mal sehr unterschiedlich, manchmal ist nur die Auseinandersetzung zu bewirken, in anderen Fällen wiederum handelt es sich um eine Dauervollstreckung (Dauerverwaltung).

  • Wenn die Versicherungsleistung in den Nachlass fiel und die Bank ohne eine entsprechende Weisung der Testamentsvollstreckerin auf ein Konto des Kindes gezahlt hat, hat sie ohnehin nicht befreiend geleistet. Wenn die Testamentsvollstreckerin dies allerdings selbst so veranlasst hat, war dies kaum auf tieferes Nachdenken zurückzuführen. Gleichwohl kann sich die Bank nicht weigern, die Testamentsvollstreckerin verfügen zu lassen (und jemand anderen nicht), wenn ihr das Bestehen der Testamentsvollstreckung und das TV-Amt nachgewiesen wird. Dass die Versicherungsleistung in den Nachlass fiel, dürfte sich schon aus dem Schriftverkehr mit der Versicherung ergeben (kein Bezugsrecht).

  • Die Bauchschmerzen der Bank liegen vielleicht daran, dass das Geld auf einem Konto der Oma (= TV) eingezahlt werden soll. Ist aber auch nicht das Problem des Familiengerichts, sondern zunächst der Bank (ist TV von § 181 BGB befreit?) und dann evtl. des Vaters, der namens seines Kindes (= Erbe) das Handeln des TV im Blick behalten sollte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn die Versicherungsleistung in den Nachlass fiel und die Bank ohne eine entsprechende Weisung der Testamentsvollstreckerin auf ein Konto des Kindes gezahlt hat, hat sie ohnehin nicht befreiend geleistet. ... Gleichwohl kann sich die Bank nicht weigern, die Testamentsvollstreckerin verfügen zu lassen (und jemand anderen nicht), wenn ihr das Bestehen der Testamentsvollstreckung und das TV-Amt nachgewiesen wird.

    Es ist doch eher die Versicherung, die nicht befreiend an den falschen geleistet hat, und nicht die Bank. Warum soll sich die TV-Oma mit der Bank rumärgern? Sie kann doch die Versicherungsleistung von der Versicherung fordern und die kann sehen, ob und wie sie die erste Zahlung von Bank / Erbin / Vater zurückbekommt.

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