Hallo,
ich habe ein mögliches Problem:
in einem Verfahren steht die erste Gläubigerversammlung an. Es "droht" u.a. Verwalterneuwahl und anderes. Gläubiger mit der größten Forderung ist der Schuldner-Vertreter. Der Rechtsanwalt hat massenhaft Forderungen aus ausstehenden Honoraren und diese auch bereits angemeldet. Gleichzeitig vertritt er den Schuldner weiterhin im Insolvenzverfahren.
ich habe mir nun die bekannten Entscheidungen (LG Hamburg, AG Duisburg) zu diesem Thema angeguckt. Die schließen aus § 43a BRAO, § 3 BORA, dass der RA keine Gläubiger vertreten darf. Aber das macht er hier ja nicht. Er vertritt sich praktisch nur selbst? Kann er denn gleichzeitig sein Stimmrecht für seine eigene Forderungen wahrnehmen und den Schuldner vertreten? Und falls nicht, was ist die Konsequenz? Sein Stimmrecht auf 0 setzen dürfte doch nicht möglich sein, denn er hat sich ja nicht selbst bevollmächtigt? Oder muss ich dann die Vertretung des Schuldners "angreifen"?
Wie seht Ihr das?