§7 UVG: unstreitige Zahlungen des Unterhaltsschuldners

  • Guten Morgen liebe Kollegen, und wer ihr sonst noch so seid :)
    Kurz zur Erklärung: Lese bereits seit einigen Jahren mit und bin seit kurzem auch angemeldet. SuFu genutzt, aber nichts 100% einschlägiges gefunden.

    Nun ergibt sich mein erster eigener konkreter Nachfragefall.
    Die UVK beantragt Umschreibung eines Titels/Erteilung einer Teilausfertigung.

    Die UVK hat gezahlt: Summe A
    Der Kindesvater hat (laut eigener Forderungsaufstellung der UVK) auf den Rückstand gezahlt: Summe B (tatsächlich eine nicht unerhebliche Summe)

    UVK beantragt Umschreibung in voller Höhe von A, mit der Begründung: Zahlungen werden erst bei der Vollstreckung berücksichtigt, nicht im Klauselverfahren. Wird der Betrag B hingegen abgezogen bei der Umschreibung, verbleibt dieser bei dem Kind und kann später vollstreckt werden. Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage bestehe zwar, aber der Schuldner unterläge einem Beweislastrisiko, wenn die Akten bei der UVK vernichtet wären und so für den Schuldner die Zahlungen nicht nachweisbar wären, die Verjährungsfristen sind höher als die Aufbewahrungsfristen.

    Rein vom Gefühl her tendiere ich weiterhin zu der bei uns üblichen Durchführung, unstreitig bezahlte Beträge nicht in die Klausel mit aufzunehmen.

    Wie seht ihr das? Ich hoffe, ich konnte mein Problem treffend ausdrücken.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Nach Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht, Bundesanzeiger Verlag, 7. Auflage 2013, Rd. Nr. 600, kommt eine Einschränkung des Titels nicht in Betracht:

    "... deshalb hat die Urkundsperson auch nicht etwas eine Rückstandsberechnung zu verlangen, um danach die Rechtsnachfolgeklause inhaltlich einzuschränken, etwa ... abzüglich bereits gezahlter x EUR."

  • Vielen Dank schon mal für die Antwort.
    Die angegebene Literatur ist hier leider nicht vorhanden, ich habe aber schon fast vermutet, dass das Jugendamt dafür eine entsprechende Begründung haben müsste.

    Bin natürlich weiter an Antworten der Rechtspfleger interessiert, sofern diese noch nicht im (wohlverdienten) Wochenende sind.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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  • Unser JA beantragt immer nur den Übergang für das festzustellen, was noch offen ist. Dementsprechend stellte sich das Problem hier noch nicht. Ich bin aber der Ansicht, dass die geleisteten Zahlungen eigentlich keine Rolle bei der Klauselerteilung spielen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Rein logisch gesehen: Die Forderung ist hinsichtlich der gezahlten Beiträge durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Soweit der Anspruch nicht mehr besteht, kann er denklogisch auch nicht mehr auf das Land übergehen (§ 7 ABs. 1 UVG: "so geht dieser Anspruch").

    Wenn die Zahlung also unstreitig ist würde ich die Umschreibung betragsmäßig begrenzen, da eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der erloschenen Forderung nicht stattgefunden haben kann.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die Zahlungen erfolgen aber in aller Regel an das Land auf bereits übergegangene Ansprüche (also auf Rückstände).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe mich nunmehr entschieden, auch nach nochmaliger telefonischer Rücksprache mit der UVK.

    Habe in voller Höhe umgeschrieben. Nach Aussage des Sachbearbeiters passiert es den Elternteilen, die nicht genügend Unterhalt bekommen, immer wieder, dass die Sicherungen durchbrennen und die den Unterhaltsschuldnern versucht wird nachzutreten, mit teilweise beziehungsweise völlig unzulässigen Methoden.
    Zum Schuldnerschutz geht die UVK daher hin und schreibt zur Sicherheit in voller Höhe um.
    Die Erklärung der Einzelfälle hat mich überzeugt, auch wenn ich eigentlich eure beiden letzten Beiträge gut finde und mich, ohne die Argumentation, nur schwer entscheiden könnte^^

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Vor einer ähnlichen Frage steht man doch oftmals auch an anderer Stelle:
    z.B.
    - Urkundsbeamter erteilt Vollstreckungsklausel, Schuldner hat in der Zwischenzeit etwas gezahlt;
    - Kostenfestsetzungsantrag zum rechtlichen Gehör gegeben, Schuldner zahlt daraufhin und teilt dies mit ... Ist KFB nun in voller Höhe zu erlassen?

    Und in diesen Fragen ist man sich doch einig: Die Einwendung des Schuldners ist materiell-rechtlicher Natur und nur dann zu berücksichtigen, wenn dies übereinstimmend von den Parteien so erklärt wird. Aber ein Streit über diese Aussage wird niemals in einem solchen Verfahren geklärt. Im Zweifel wird in voller Höhe erteilt bzw. erlassen.

  • Schon. In der Regel allerdings teilt das ( hier: ) Landesamt für Finanzen selbst mit, was bereits gezahlt worden sei. Ich habe noch keinen Schuldner erlebt, der eine vom Gläubiger behauptete Zahlung bestritten hätte.

    Was passiert, wenn man den Übergang in voller Höhe feststellt und die Klausel nur wegen eines Teilbetrags hieraus (übergegangene Forderung minus gezahlter Betrag) erteilt?

    Der Fall mit dem KFA und der mitgeteilten Zahlung durch den Schuldner trifft unseren Fall nicht ganz, weil es da bereits um die Titelerstellung geht (und da bin ich der Ansicht, dass nach nachgewiesener Zahlung durch den Schuldner für den Titel insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt - aber das ist eine andere Baustelle).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe noch keinen Schuldner erlebt, der eine vom Gläubiger behauptete Zahlung bestritten hätte.

    Umgekehrt aber schon. Der Schuldner wird vor der Erteilung angehört und behauptet, davon einen Betrag X bezahlt zu haben. Der Gläubiger (UV-Kasse) bestätigt das aber so nicht. Ich denke mal, dass diese Konstellation nicht undenkbar ist.

  • Klar, wenn es streitig ist, wird die Klausel trotzdem erteilt.

    Gerade habe ich so eine bereits erteilte Klausel:

    Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird dem Rechtsnachfolger Bundesland, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltbetrages von 2.160,00 € erteilt. Es handelt sich dabei um Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder A und B, für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.04.2015, die in Höhe von jeweils 1.440 Euro auf den Rechtsnachfolger Bundesland übergegangen sind und bezüglich derer in Höhe von jeweils 1.080 Euro diese vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird.

    Die Rechtsnachfolge ist eingetreten kraft Gesetzes gemäß § 7 UVG und wurde durch Auszahlungsbestätigung des ... nachgewiesen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vor einer ähnlichen Frage steht man doch oftmals auch an anderer Stelle:
    z.B.
    ...
    - Kostenfestsetzungsantrag zum rechtlichen Gehör gegeben, Schuldner zahlt daraufhin und teilt dies mit ... Ist KFB nun in voller Höhe zu erlassen?

    Und in diesen Fragen ist man sich doch einig: Die Einwendung des Schuldners ist materiell-rechtlicher Natur und nur dann zu berücksichtigen, wenn dies übereinstimmend von den Parteien so erklärt wird. Aber ein Streit über diese Aussage wird niemals in einem solchen Verfahren geklärt. Im Zweifel wird in voller Höhe erteilt bzw. erlassen.

    Und genau deswegen habe ich bisher die Klauseln immer entsprechend reduziert, da sogar der Antragsteller/Gläubiger die Zahlung zugestanden hatte.

    Scheint auf jeden Fall ein interessanteres Thema zu sein, als ich tatsächlich gedacht hatte.
    Danke für die Antworten.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

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