betreibender Gläubiger durch Ablösung?

  • Vielleicht kann mir jemand spontan eine schnelle Anrwort geben...

    Ich betreibe die Zwangsversteigerung (Antrag 2014) eines begehrten Objektes wegen öffentlicher Lasten aus RK 3.
    Gerade findet ein Wettlauf zwischen zwei Ablösungsberechtigten statt, der ebenfalls betreibenden Bank (RK 4) und dem Mieter (ohne Grundbuchansprüche).
    Falls der Mieter mit der Zahlung schneller ist - erwirbt er damit auch die Stellung als erstrangig "betreibender Gläubiger"?

    Für mich ist die Frage deswegen interessant, weil der Mieter die Zwangsversteigerung wohl verhindern oder verzögern will.
    Da ich noch spätere Forderungen (aus 2015 und 2016) habe, die nur angemeldet sind, muß ich mich entscheiden, ob ich mit diesen Forderungen nach Ablösung beitrete....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen ja schon vorliegen, wenn er als Gläubiger eintreten will. Da würde dann aus Zeitgründen wohl nach § 28 ZVG einstweilen eingestellt und die Bank bestrangig. Oder ihr stellt nach § 30 ein wegen der Ablösung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen ja schon vorliegen, wenn er als Gläubiger eintreten will. Da würde dann aus Zeitgründen wohl nach § 28 ZVG einstweilen eingestellt und die Bank bestrangig. Oder ihr stellt nach § 30 ein wegen der Ablösung.

    Ich muß den ZV-Antrag bei Ablösung nach 29 ZVG zurücknehmen .
    Die Frage ist, ob dann die Bank oder der Mieter bestrangig betreibender Gläubiger ist....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • hatte nen miesen vormittag und nen dicken kopp, könnt also sein, dass ich falsch lieg,
    aber ist es nicht so, dass der Ablösende die abgelösten Beträge in Rkl 3 nur anmelden aber nicht aus ihnen in der privilegierten Rangstelle betreiben kann, weil kein vollstreckbarer titel über die Beträge zu Gunsten des Ablösenden vorliegt?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • So dick ist dein Kopp nicht! ;)

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  • Mir stellen sich gerade gar viele Fragen:
    1. Woraus ergibt sich ein Ablösungsrecht des Mieters?
    2. Grundsätzlich geht durch (berechtigte) Ablösung die Forderung auf den Ablösenden über. Ist es ein zivilrechtlicher Anspruch (wurde also z.B. eine Hypothek abgelöst), dann kann der Ablösende den Titel auf sich umschreiben lassen. Handelt es sich dagegen - wie ich hier vermute - um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nach der AO vollstreckt wird, dann kann der Ablösende nicht gleichfalls nach AO vollstrecken, weil er kein öffentlich-rechtlicher Gläubiger ist.
    3. Ich bezweifle aber, dass der Abgelöste noch berechtigt ist, Prozesshandlungen vorzunehmen wie eine Antragsrücknahme oder Einstellungsbewilligung. Dies müsste eher dem Ablösenden zufallen.


  • 1. Woraus ergibt sich ein Ablösungsrecht des Mieters?

    Das habe ich mich auch gefragt. Gefunden habe ich: Dassler/Schiffhauer, Rn. 30 zu § 75 und Böttcher, Rn 28 zu § 75 (unter Verweis auf eine RG-Entscheidung: zur Rettung des Besitzes)



    3. Ich bezweifle aber, dass der Abgelöste noch berechtigt ist, Prozesshandlungen vorzunehmen wie eine Antragsrücknahme oder Einstellungsbewilligung. Dies müsste eher dem Ablösenden zufallen.

    Das sehe ich auch so, weil mit der Ablösung die Rechtsstellung übergeht. Siehe Stöber, Rn. 20.22/23 zu § 15, Dassler, Rn. 38 zu § 30. Daher teilen die meisten hiesigen RK-3-Gläubiger die Ablösung nur noch mit, geben aber keine verfahrensrechtlichen Erklärungen mehr ab.

  • Mir stellen sich gerade gar viele Fragen:
    1. Woraus ergibt sich ein Ablösungsrecht des Mieters?
    2. Grundsätzlich geht durch (berechtigte) Ablösung die Forderung auf den Ablösenden über. Ist es ein zivilrechtlicher Anspruch (wurde also z.B. eine Hypothek abgelöst), dann kann der Ablösende den Titel auf sich umschreiben lassen. Handelt es sich dagegen - wie ich hier vermute - um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nach der AO vollstreckt wird, dann kann der Ablösende nicht gleichfalls nach AO vollstrecken, weil er kein öffentlich-rechtlicher Gläubiger ist.
    3. Ich bezweifle aber, dass der Abgelöste noch berechtigt ist, Prozesshandlungen vorzunehmen wie eine Antragsrücknahme oder Einstellungsbewilligung. Dies müsste eher dem Ablösenden zufallen.

    zu 1. aus Stöber § 15 Rn 20.5 Besitz des Grundstückes

    zu 2. ö.-r. Anspruch wegen Grundsteuer. Stöber schreibt aber auch unter Rn. 20.22, dass die erlangte Rechtstellung auf den Ablösenden übergeht - ein (neuer) Beitrittsbeschluß ist für ihn nicht nötig

    zu 3. das wäre auch gut zu wissen, ob ich dann noch zurücknehmen darf. Zugesagt hatte ich das..

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  • zu 2. ö.-r. Anspruch wegen Grundsteuer. Stöber schreibt aber auch unter Rn. 20.22, dass die erlangte Rechtstellung auf den Ablösenden übergeht - ein (neuer) Beitrittsbeschluß ist für ihn nicht nötig

    Bei Ablösung von RK 3 kann der Ablösende nur betreiben, wenn er per Klage einen Duldungstitel erwirkt (Stöber, Rn. 20.26)

  • zur Ergänzung (Stöber, du alte Fundgrube:D):
    §15 RN 20.24:
    will der ablösende das Verfahren als betreibender Gl weiter betreiben muss er einen auf ihn lautenden Titel (entweder mit Rechtsnachfolgeklausel, oder aber neu) erwirken. Das Verfahren wird sonst ihm gegenüber eingestellt.
    bis zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzung (nicht: der Ablösung!) bleibt der Abgelöste Vollstreckungsgläubiger.
    Dieser damit das Verfahren weiter berechtigte vollstreckende (bisherige) Gläubiger kann daher die Einstellung bewilligen oder den Antrag zurückenehmen.

    aber das ist wohl streitig, wie sich auch hier im thread zeigt :)

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  • Alea iacta est.

    Die Bank hat mich abgelöst und bittet um Übersendung einer Kopie der Rücknahme meines ZV-Antrages (und einer gesiegelten Ablösebestätigung).

    Vielen Dank für euer Mitdenken und für die ausführlichen Hinweise.

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  • Ein Problem ergibt sich jetzt noch:
    Der Mieter hat auch gezahlt und sein Anwalt will Nachweise von mir, warum er nicht Erster war und darüber, dass der tatsächlich Ablösende überhaupt berechtigt ist. Hat er einen Auskunftsanspruch gegen mich?
    Ich tendiere zu 'Nein', er hatte eine entsprechende Mitteilung darüber erhalten, das jemand anders abgelöst hat, dass soll reichen.

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  • Nach dem Sachverhalt hast Du das Verfahren betrieben und wurdest durch die Bank abgelöst. Wenn die Bank dem Verfahren beigetreten ist, kann der Mieter die betreibende Gläubigerin ablösen. Das wird wahrscheinlich sehr teuer werden.

    Aber:
    Was wäre denn passiert, wenn der Mieter abgelöst hätte? Das würde nichts an der Ausgangssituation des Mieters ändern. Für die paar Kröten, die die Gemeinden üblicherweise bei einer Zwangsversteigerung aus der RK 3 erhalten, kann der Mieter doch nicht ernsthaft glauben, er könne eine betreibende Bank aufs Abstellgleis schieben. Das Verfahren würde dann zwar hinsichtlich des abgelösten Rechts eingestellt/aufgehoben. Die Bank betreibt dann eben aus der etwas schlechteren Rangklasse, das Recht des Mieters würde ins geringste Gebot fallen und bestehen bleiben. Damit wäre aber der Mieter immer noch seine Wohnung los, denn die Ablösung bedeutet ja nicht, dass der Mieter aus einem dinglichen Rechts an einem Grundstück schuldrechtliche (Miet-) Ansprüche gegen einen neuen Eigentümer herleiten kann. Eine Verzögerungs- oder Verhinderungsmöglichkeit des Mieters sehe ich im laufenden Verfahren nicht, bestenfalls, wenn der Mieter nach Zuschlag "raus" soll.

    Letztlich gibt es für ihn noch das Kostenrisiko. Je nachdem wie weit das Verfahren fortgeschritten ist, kann es mit der Ablösung erhebliche Gerichtskosten geben. Das in manchen Ländern den Gemeinden gewährte Recht der Gebührenfreiheit (z.B. §122 Justizgesetz NRW) dürfte im Falle der Ablösung einer öffentlichen Last nicht greifen.

    Interessant zu wissen wäre für mich,
    a) über welchen Weg die abgelöste, nicht eintragungsfähige öffentliche Last (§54 GBO) dann doch ins Grundbuch kommen könnte,
    b) welchen Nutzen der Mieter ggf. daraus ziehen könnte (Verzinsung auf welcher Grundlage?) und
    c) wie der Mieter das Recht irgendwann einmal sinnvoll verwerten könnte; da käme wieder ein nachrangiger Gläubiger durch Ablösung bei eigenem Zwangsversteigerungsantrag ins Spiel.

  • Das Ziel des Mieters (ehemaliger Eigentümer des größeren Anwesens) war m.E., die Zwangsversteigerung herauszuzögern.
    Als bestrangiger Gläubiger hätte er im Termin die Einstellung bewilligen können; dann hätte die betreibende Bank ggfs. einen neuen Termin beantragen müssen.

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  • M. E. hat die Ablösung der Ansprüche der RK 3 keinen Einfluss auf die Verfahrensdurchführung, wenn das Verfahren noch aus der RK 4 betrieben wird. Die abgelösten Ansprüche stehjen im gG und müssen damit befriedigt werden. Der Ablösende hat keinen nachteil, wenn zugeschlagen wird


  • Bei Ablösung von RK 3 kann der Ablösende nur betreiben, wenn er per Klage einen Duldungstitel erwirkt (Stöber, Rn. 20.26).

    Hier habe ich nun folgendes Problem:
    Betrieben wird das Verfahren wegen Grundbesitzabgaben. Termin ist nächsten Monat. Es erscheint ein ansonsten nicht beteiligter Erwerbsinteressent. Dieser will die Stadt ablösen, die Forderung soll ihm dann abgetreten werden. Ich habe ihm dann gesagt, dass werde ich den Termin aufheben und ihm aufgeben, einen Duldungstitel vorzulegen.
    Das will er aber nicht. Ich müsse den Termin durchführen, er wolle dann die Wertgrenzen zu Fall bringen und dann einen Vollstreckungstitel beschaffen.
    Einen Titel müsse er im Termin nicht vorlegen, denn er setze das Verfahren ja nicht fort sondern trete einfach in die Position des betreibenden Gläubigers ein.
    Er beruft sich auf Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 12. Aufl., Seit 294. Dort steht: "Dagegen kann er (der Ablösende) ohne weiteres in ein von der Behörde begonnenes Versteigerungsverfahren eintreten und ohne eigenen Titel weiterbetreiben, denn das Verwaltungszwangsverfahren unterscheidet sich von normalen Vollstreckungsverfahren nur im Beginn, nicht in der Durchführung." Ich gehe aber eher davon aus, dass der Ablösende das Verfahren einstellen oder aufheben kann, aber nicht einfach sagen kann, es soll weiterlaufen, ich betreibe ja nicht. Es widerstrebt mir auch, einen Termin durchzuführen, in dem es nicht zu einem Zuschlag kommen kann, weil kein Titel existiert. Und wenn ich den Termin doch durchführen muss, frage ich mich auch, was ich mache, wenn der Ablösende nicht vor oder nach dem Schluss der Versteigerung einstellt. Bzgl. der
    das Verfahren zunächst betreibenden Bank ist das Verfahren mangels Fortsetzungsantrag aufgehoben.

    2 Mal editiert, zuletzt von RoryG (15. August 2016 um 07:38) aus folgendem Grund: Zitieren hat nicht geklappt

  • Wenn er der Meinung ist, kann er ja darauf gestützt ins Rechtsmittel gehen. (Wobei da dann auch die Frage ist gegen was konkret und ob er beschwerdeberechtigt ist.)

    Ist ein Interessent denn überhaupt ablösungsberechtigt bzw. kommt es hierauf überhaupt an?

    In aller Regel gibt doch die Stadt eine Erklärung ab, wenn sie abgelöst wird, zB Bewilligung der einstweiligen Einstellung.

    In dem Moment, in dem das Verfahren weiter laufen soll, betreibt er aktiv. Erklärt er, dass er nicht betreiben will, ist das zumindest eine einstweilige Einstellung oder (je nach genauem Wortlaut) sogar eine Antragsrücknahme (wir müssen solche Erklärungen ja auslegen und im Zweifel nachfragen; bei "will ich derzeit nicht weiter betreiben" habe ich aber keine Zweifel, was gemeint ist).

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  • Das sehe ich ja auch so. Aber der Herr hat ja seine Kommentare und noch seinen Anwalt. Die
    Argumentation, wenn ich nichts mache, betreibe ich ja nicht, halte ich für abwegig, aber ob das auch jeder so sieht?
    Ob ein Ablöserecht besteht habe ich nicht geprüft, der Erwerbsinteressent ist ja (hier) nicht Beteiligter und dürfte ein solches auch nicht haben.
    Daher ist bereits ein Vertrag mit der Stadt vorbereitet, dass diese ihm die Forderung auch noch abtritt.

  • Das sehe ich ja auch so. Aber der Herr hat ja seine Kommentare und noch seinen Anwalt. Und? Du bist doch der SB! Die
    Argumentation, wenn ich nichts mache, betreibe ich ja nicht, halte ich für abwegig, aber ob das auch jeder so sieht? Muss ja nicht jeder so sehen, s o.
    Ob ein Ablöserecht besteht habe ich nicht geprüft, der Erwerbsinteressent ist ja (hier) nicht Beteiligter und dürfte ein solches auch nicht haben.
    Daher ist bereits ein Vertrag mit der Stadt vorbereitet, dass diese ihm die Forderung auch noch abtritt.

    Mach du das, was du für richtig hältst. Und dann soll der und/oder sein RA das machen, was sie für richtig halten.

    (Entweder tritt er an die Stelle des betreibenden Gläubigers, dann betreibt er auch in logischer Konsequenz, oder er tritt nicht an die Stelle des betreibenden Gläubigers. Dann haben sich aber auch alle Fragen geklärt, da es das Verfahren dann quasi nicht mehr gibt. Er ist da mE in den Folgen und seinen Argumenten inkonsequent.)

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