Rangvorbehalt bis zu 120% des Kaufpreises

  • Hallo,
    das ist wahrscheinlich jetzt eine total simple Frage an der ich mich mal wieder aufhänge...
    Zur Eintragung beantragt ist AV mit Rangvorbehalt und vorbehalten sind Grundpfandrechte bis zu 120 % des Kaufpreises.
    Das hab ich so noch nirgendwo gesehen, trägt man jetzt tatsächlich 120 % des Kaufpreises ein (und macht eventuell noch einen Klammerzusatz über die Höhe des Kaufpreises?), rechnet man es aus und trägt das ein oder geht das gar nicht? Ich suche schon eine Weile, habe aber noch nichts wirklich erhellendes gefunden.
    Vielleicht weiß hier jemand mehr?
    LG,
    Doro

  • Hoffentlich ist der Kaufpreis auch klar. Bei Schuldübernahmen bezüglich valtuierter Grundpfandrechte ist das anhand der Urkunde alleine meist gar nicht feststellbar.

    Unabhängig davon sollte der Notar den ausgerechnete Betrag halt in Gottes Namen in die Urkunde schreiben!

  • Hoffentlich ist der Kaufpreis auch klar. Bei Schuldübernahmen bezüglich valtuierter Grundpfandrechte ist das anhand der Urkunde alleine meist gar nicht feststellbar.

    Unabhängig davon sollte der Notar den ausgerechnete Betrag halt in Gottes Namen in die Urkunde schreiben!

    Das dachte ich auch....
    Naja, dann rechne halt ich. Netterweise ist der Kaufpreis eindeutig. Es gibt keine Schuldübernahmen.

  • Ich muss mich hier nun auch mal anhängen.

    Es wurde zur Eintragung eine AV mit Rangvorbehalt (vorbehalten Grundpfandrechte bis zu 120% des Kaufpreises) beantragt. Auf Grund des Bestimmtheitsgrundsatzes wurde eine Zwischenverfügung geschrieben mit der Bitte, den Betrag zu beziffern.

    Der Notar hat nun gegen die ZwVfg Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, der Betrag sei bestimmbar genug und hat es dann für diesen Fall ausgerechnet. Die Beschwerde kam, weil er dies immer so in seine Kaufverträge aufnimmt und zur Eintragung beantragt (es wäre noch nie moniert und immer entsprechend eingetragen worden), so dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hätte.

    Nach Rücksprache mit dem Notariat soll hier tatsächlich 120% des Kaufpreises eingetragen werden und nicht der ausgerechnete Betrag. Die Literatur war bisher leider nicht besonders ergiebig.

    Würdet ihr tatsächlich wie beantragt eintragen? Hat evtl Jmd ein paar Fundstellen, die weiterhelfen könnten? Wie kann ggf. der Nichtabhilfebeschluss vernünftig begründet werden oder reicht der Bestimmtheitsgrundsatz unter Verweis auf § 28 GBO dafür aus?

    Vielen Dank vorab, lieben Gruß


  • Es wurde zur Eintragung eine AV mit Rangvorbehalt (vorbehalten Grundpfandrechte bis zu 120% des Kaufpreises) beantragt.
    Der Notar... ist der Ansicht, der Betrag sei bestimmbar genug und hat es dann für diesen Fall ausgerechnet.

    Würdet ihr tatsächlich wie beantragt eintragen?


    Ich würde den ausgerechneten Betrag eintragen.

    Nach § 881 I BGB kann der Rangvorbehalt für ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht eingetragen werden.

    Das vorbehaltene Recht muss seiner Rechtsnatur nach bezeichnet (s. § 874 Rn. 10) und dem Umfang nach bestimmt sein. Bei Grundpfandrechten ist der Höchstbetrag von Kapital und Nebenleistungen genau anzugeben.
    MüKoBGB/Kohler, 6. Aufl. 2013, BGB § 881 Rn. 1-21

  • Hat evtl Jmd ein paar Fundstellen, die weiterhelfen könnten? Wie kann ggf. der Nichtabhilfebeschluss vernünftig begründet werden oder reicht der Bestimmtheitsgrundsatz unter Verweis auf § 28 GBO dafür aus? Vielen Dank vorab, lieben Gruß

    Für den gesunden (rechtlichen) Menschenverstand bedarf es keiner Fundstellen. Das wäre auch gar nicht wünschenswert, denn sonst würde ja schließlich jeder über ihn verfügen.

  • Die Frage war doch, ob das so geht, wie der Notar das eingetragen haben will:

    ...

    Nach Rücksprache mit dem Notariat soll hier tatsächlich 120% des Kaufpreises eingetragen werden und nicht der ausgerechnete Betrag. ...

    ?

    Grundsätzlich hat doch der Rpfl. zu entscheiden, wie er die Eintragung vornimmt - mich würde aber auch interessieren, ob man das so eintragen könnte oder doch nur den (ausgerechneten) festen Betrag.

  • Richtig, wenn der ausgerechnete Betrag eingetragen wird, geht der Notar dagegen an.
    Es soll 120% eingetragen werden, ist ja schließlich auch nur so bewilligt...

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