Hallo
für mich in die Welt der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung noch Neuland.
Ich habe folgendes Problem:
Hier gab es ein Versteigerungsverfahren das sich jahrelang hingezogen hat. Zwangsverwaltung wurde auch eingerichtet.
Der Zwangsverwalter hat Schlussbericht und seine Vergütung eingereicht.
Es gibt 2 Positionen (Gerichtskosten und Kosten des RA für eine Gerichtsverfahren) mit denen die Schuldner nicht einverstanden sind. Ich habe da sehr lange geprüft und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Klage notwendig war und die Kosten daher auch aus der Masse beglichen werden müssen.
Und nun?
Meine Kollegen hatten noch nie einen Fall wo jmd gegen den Bericht widersprochen hatte.
Ich habe mir also den Stöber gezückt und bin bei §§ 154, 152 ZVG gelandet. In § 152 steht zu Rn 3.8 das Rechtsbehelf die Erinnerung ist. Aber da muss es ja erst eine Entscheidung geben.
Soll/muss ich also mit dem Vergütungsantrag auf die streitigen Positionen eingehen oder wie muss ich diesen Bericht "abnehmen"?