Prüfung Schlussbericht Zwangsverwalter - Einwendungen

  • Hallo

    für mich in die Welt der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung noch Neuland.

    Ich habe folgendes Problem:

    Hier gab es ein Versteigerungsverfahren das sich jahrelang hingezogen hat. Zwangsverwaltung wurde auch eingerichtet.

    Der Zwangsverwalter hat Schlussbericht und seine Vergütung eingereicht.

    Es gibt 2 Positionen (Gerichtskosten und Kosten des RA für eine Gerichtsverfahren) mit denen die Schuldner nicht einverstanden sind. Ich habe da sehr lange geprüft und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Klage notwendig war und die Kosten daher auch aus der Masse beglichen werden müssen.

    Und nun?

    Meine Kollegen hatten noch nie einen Fall wo jmd gegen den Bericht widersprochen hatte.

    Ich habe mir also den Stöber gezückt und bin bei §§ 154, 152 ZVG gelandet. In § 152 steht zu Rn 3.8 das Rechtsbehelf die Erinnerung ist. Aber da muss es ja erst eine Entscheidung geben.

    Soll/muss ich also mit dem Vergütungsantrag auf die streitigen Positionen eingehen oder wie muss ich diesen Bericht "abnehmen"?

  • Die RA-Kosten wären nicht aus dem Masse zu entnehmen, sondern als besonderer Auslagenersatz im Wege der Entscheidung über die Vergütung zu berücksichtigen, BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 122/08.
    Damit eröffnet man dem Schuldner auch den allgemeinen Rechtsmittelweg, da er sich gegen die Vergütungsfestsetzung beschweren kann.

    Hinsichtlich der aus dem Masse zu entnehmende Gerichtskosten des Klageverfahrens kannst du nicht entscheiden, sondern allenfalls vermittelnd tätig werden, sofern kein Anlass für ein Tätigwerden im Wege der Aufsichtspflicht durch das Gericht vorliegt. (Du hast für dich geprüft und entschieden, dass die Prozessführung notwendig war, also siehst du keinen Grund, im Wege der Aufsicht auf den Zwangsverwalter einzuwirken).
    Der Schuldner müsste, wenn er die Auffassung vertritt, dass ihm durch dieses Handeln des Zwangsverwalters eine Anspruch erwachsen ist (z.B. ein Schaden), dies prozessual verfolgen.

  • Vorausgesetzt, der Zwangsverwalter ist selbst der Rechtsanwalt, dem die RA-Kosten zustehen würden,
    stimme ich WinterM voll zu.

    Die von WinterM genannte BGH-Entscheidung betraf nicht den Zwangsverwalter als Anwalt, sondern einen beauftragten Sozius.

    Ebenso wie bei einem RA-Zwangsverwalter (hier gilt § 17 Abs. 3 ZwVwV) soll auch bei einem externen Anwalt eine Festsetzung erfolgen, um eine unberechtigte Schädigung der Masse z.B. durch eine ggf. nicht notwendige Beauftragung eines externen Anwaltes vorzubeugen (Rn. 12 der Entscheidung).

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Der Zwangsverwalter ist selbst kein RA, sondern hat einen extrernen RA mit der Klage beauftragt.

    Er soll also seinen Bericht abändern. Die RA-Kosten der Klage sollen dann in den Vergütungsantrag, den er dann auch abändern muss, aufgenommen werden. Da ich durch Beschluss über die Vergütung entscheide, steht nunmehr den Schuldnern (die gegen alles, aber auch wirklich ALLES RM einlegen) ein Rechtsmittel zu. Richtig? Damit kann ich leben. :)

  • Zitat

    Er soll also seinen Bericht abändern.

    Nicht den Bericht.

    In konsequenter Umsetzung der oben zitierten (anwaltsfeindlichen) BGH-Entscheidung müsste das Gericht den Verwalter darauf hinweisen, dass die beantragte Vergütung um den aus der Masse verauslagten RA-Kostenbetrag gekürzt werden müsse.
    Gleichzeitig müsste das Gericht den Verwalter darauf hinweisen, dass eine gesonderte Festsetzung der RA-Kosten als Auslagen erfolgen könne, sofern der Verwalter dies beantragt.
    Das Gericht müsste also eine Korrektur des Vergütungsantrages anregen.

    Auf Grundlage des neuen/korrigierten Vergütungsantrages wird die Vergütung dann durch Beschluss festgesetzt.
    Der Beschwerte kann gegen diesen Beschluss dann Rechtsmittel (Erinnerung oder Beschwerde) einlegen.

    Da der vorliegende Fall sehr schön zeigt, wie doof die BGH-Entscheidung ist, erscheint es auch vertretbar, einfach gar nichts zu machen.
    Wenn ein Zwangsverwalter, der nicht RA ist, klagen muss - insbesondere bei Anwaltszwang vor dem LG -, kann es dem Verwalter ja wohl nicht zugemutet werden, die Anwaltskosten aus eigener Tasche vorzufinanzieren und darauf zu hoffen, dass das gnädige Gericht diese Kosten als notwendige Auslagen anerkennt.

  • Der B. des BGH v. 2.9.2009 fußt auf einem extremen Sachverhalt. Im dortigen Verfahren ließ sich der Zwangsverwalter durch seinen Kollegen der Sozietät beraten und entnahm einen sechsstelligen Betrag der Masse. Dass das dem BGH aufstieß verwundert nicht. § 181 BGB läßt grüßen! Aber der BGH entschied nicht in der Sache selbst und gab den schwarzen Peter an das LG zurück. Das LG Kassel wies nach erneuter Prüfung das RM der Gläubigerin vollumfänglich zurück (3.3.2010 - 3 T 473/09 (n.v.))!!!. UND spannend: Keine erneute Zulassung der RB. Wörtlich: „Es ging lediglich um die Anwendung im Einzelfall.“

    Daher läßt sich der vorgenannte B. bei einem Normalverfahren nicht heranziehen. Dem Zwangsverwalter steht es frei, zum einen Miete einzuklagen (was letztlich seine Pflicht ist) zum anderen einen RA zu beauftragen, besonders dann, wenn er selbst nicht RA ist (als Nichtanwalt muß ich stets einen RA für LG-Prozesse in Anspruch nehmen- liebes Fossil das hatte ich bereits vor Deinem Beitrag schon auf Konzept formuliert).

    Eine Kürzung der Vergütung auf Zuruf einer Partei ist nichts anderes als der Einwand der Schlechterfüllung (es sei denn der Sachverhalt ist stark anrüchig, s. BGH; oder der Zwangsverwalter ist unfähig, selbst einen VB zu erwirken). Dies ist instanzlich entschieden und unzulässig (LG Koblenz B.v. 3.3.1998 - 2 T 827/97, Rpfleger 1998, 257 und in der Folge LG Heilbronn B.v. 30.4.2002 - 1 T 112/02 (n.v.)). Eine Verlagerung des materiellen Rechts in das formelle ZV-Verfahren ist nicht förderlich. Für diese Probleme hat der Gesetzgeber § 154 ZVG vorgesehen. In einem separaten Verfahren kann jeder Beteiligte eine Korrektur erwirken. Dabei hat aber ein Prozeßgericht zu entscheiden.

    >>>Zitat:Da ich durch Beschluss über die Vergütung entscheide ,..<<< Und genau hier liegt der Hund begraben. Wenn schon das VG materielle Fragen entscheiden möchte, doch bitte dann nach einer mündlichen Verhandlung, wo man auch Zeugen benennen kann (Das LG Kassel hat auf 14 Seiten aufgeführt, warum dem damaligen Zwangsverwalter die Vergütung doch zustand).

    Zu welchen Ungerechtigkeiten die vorschnelle Zuscheidung von Kosten führen kann, zeigt § 49 WEG. Hier wollte Gesetzgeber Gutes tun. Aber genau das Gegenteil trat ein. Eine völlige desolate Rechtsprechung, ob Hausverwalter Kosten tragen müssen. § 49 WEG steht mittlerweile heftig in der Kritik (s. Tagungen in Fischen (Bericht in der ZFIR) sowie Köln http://www.vnwi.de/news/artikel/a…flagge-des-vnwi

  • Zitat

    Ich habe da sehr lange geprüft und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Klage notwendig war und die Kosten daher auch aus der Masse beglichen werden müssen.

    Sehr interessant.

    Wie prüft ein Rechtspfleger das denn eigentlich und welche Prüfungsmaßstäbe werden da angelegt?
    Prüft der Rechtspfleger denn auch die sonstigen Ausgaben, die der Zwangsverwalter aus der Masse getätigt hatte, auf Notwendigkeit?

    Zitat

    Daher läßt sich der vorgenannte B. bei einem Normalverfahren nicht heranziehen.

    Genau meine Meinung!

  • Fossil:

    SV:
    Im K-Verfahren haben die Schuldner im Versteigerungstermin plötzlich einen Mietvertrag mit ihrer Tochter aus dem Hut gezaubert. Diese hätte angeblich 40000 € in die Wohnung gesteckt und dürfe nun den Betrag abwohnen.

    Dem Zwangsverwalter, der auch im Termin saß, hatten sie einen solchen Mietvertrag nicht vorgelegt.

    Da das Verfahren sehr hitzig und mit vielen Anträgen der Schuldner gekennzeichnet war, wurde ein Verkündungstermin erst 6 Wochen nach dem Versteigerungstermin festgelegt. Da die Sch. gegen alles RM eingelegt hatten, konnte man auch hier davon ausgehen, dass sie gegen den Zuschlag RM einlegen. Dieser Mietvertrag wirkte sich sehr zulasten der Gläubigerin aus. Also hat der Zwangsverwalter Klage eingereicht zur Prüfung ob dieser Mietvertrag wirksam ist.

    Leider hatte eine Woche zuvor die K-Abteilung dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Zwangsverwalter hat den Beschluss aber nie erhalten. Gegen den Zuschlagsbeschluss wurde auch RM eingelegt. Das RM wurde aber zurückgewiesen.

    Die Schuldner sind nun der Meinung die Klage hätte gar nicht mehr eingereicht werden dürfen.

    Da die Zwangsverwaltung aber erst ca. 2 Monate nach dem Zuschlag durch Beschluss aufgehoben wurde, war er legitimiert Klage zu erheben. Deshalb sehe ich diese Kosten als notwendig. Leider werden hier die Verfahren nach Endziffern behandelt und nicht nach Namen. So gab es einen anderen Rpfl, der für das Zwangsversteigerungsverfahren zuständig war als für das Zwangsverwaltungsverfahren. Irgendwie unglücklich.

    Als der Zuschlag rechtskräftig war, hat der Zwangsverwalter die Klage auch sofort zurückgenommen.


  • Wie prüft ein Rechtspfleger das denn eigentlich und welche Prüfungsmaßstäbe werden da angelegt?
    Prüft der Rechtspfleger denn auch die sonstigen Ausgaben, die der Zwangsverwalter aus der Masse getätigt hatte, auf Notwendigkeit?

    Ich schaue schon, wofür der Zwangsverwalter das Geld ausgibt. Ganz am Anfang meiner Tätigkeit haben mich immer Telefonrechnungen irritiert. Ich habe dann nachgefragt. Und na klar, es war die Leitung für den Fahrstuhlnotruf. Aber wenn ich Ausgaben in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren bringen kann und auch die goldenen Wasserhähne nicht für glücklich halte, hacke ich schon nach.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat Anigi:>>> Im K-Verfahren … Mietvertrag … Tochter … Hut gezaubert. Diese hätte angeblich 40000 € in … . Dem Zwangsverwalter, der auch im Termin saß, hatten sie einen solchen Mietvertrag nicht vorgelegt. Dieser Mietvertrag wirkte sich sehr zulasten der Gläubigerin aus. Also hat der Zwangsverwalter Klage eingereicht zur Prüfung ob dieser Mietvertrag wirksam ist. Leider hatte eine Woche zuvor die K-Abteilung dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Als der Zuschlag rechtskräftig war, hat der Zwangsverwalter die Klage auch sofort zurückgenommen. <<<


    Da der Zwangsverwalter im Termin saß, hätte er von sich aus, nach dem Verfahrensstand fragen können, m.E. sogar müssen. Es kommt leider immer wieder vor, dass der Zwangsverwalter im K-Verfahren vergessen wird. In diesen Fällen mache ich Mitteilung zur K-Akte und werde im Beteiligtenverzeichnis geführt. Dass der Zwangsverwalter den Zuschlag nicht erhalten hat, kann er sich selbst zurechnen.

    Nachdem offenbar ein zuschlagsfähiges Meistgebot abgegeben wurde, verstehe ich nicht, warum die GLÄUBIGERIN für das weitere Verfahren benachteiligt sein soll. Der ominöse Mietvertrag trifft doch den Ersteher mit voller Wucht. Die Gläubigerin hätte bei einem ungünstigen Verlauf des Termins die Einstellung des K-Verfahrens beantragen können. Der Zwangsverwalter wäre dann gefordert gewesen, den Mietvertrag während einer aktiven ZV zu zerlegen. Aber Obacht: Der Zwangsverwalter ist grundsätzlich nicht befugt, Anfechtungen anstelle des Gläubigers durchzuführen.

    Nach Erteilung des Zuschlages kann der Zwangsverwalter Gestaltungsklagen (Anigi: Klage eingereicht zur Prüfung ob dieser Mietvertrag) nicht mehr anhängig machen. Es ist dabei völlig gleichgültig, ob das Vollstreckungsgericht meint, die Zwangsverwaltung könne zu Lasten des Erstehers bis zur RK des Zuschlages weiter geführt werden. Mit der Erteilung des Zuschlags (§ 90 ZVG) erfolgt der sofortige Übergang des Eigentums und der Zwangsverwalter nimmt dann die Geschäfte des Erstehers war. Sieht der Gläubiger das Meistgebot gefährdet, muß er zu § 94 ZVG greifen. Mit einem Verfahren nach § 94 ZVG hätte der Zwangsverwalter u.U. gegen die Tochter klagen können. Spätestens nach der Rechtskraft des Zuschlags ist jedoch das Rechtschutzinteresse des Gläubigers an einer Klage zur Prüfung, ob der Mietvertrag wirksam ist, erloschen. Der Zwangsverwalter hätte eine Entscheidung nach § 91a ZPO herbeiführen müssen.

    Aber so, durch die Klagrücknahme hat die Zwangsverwaltungsmasse, die Klägerin war, die Kosten zu Recht auferlegt erhalten. Wahrscheinlich war die Klage von Anfang an sogar unzulässig.

    Die Entscheidung von Anigi, die Vergütung nicht zu kürzen, ist richtig, aber ihre Begründung trägt nicht. Der Schuldner kann den Zwangsverwalter verklagen, sollte er meinen letzterer hätte einen Vermögensschaden verursacht. Dabei wird das Prozeßgericht auf Einwand zu prüfen haben, wer geschädigt ist. Geschädigt dürfte der Gläubiger sein, der weniger Zuteilung erhält. Dem Schuldner werden zwar mehr Schulden getilgt, aber eine völlige Rückführung der Forderungen hat er unter Beweis zu stellen. Oder bucht der Gläubiger den "Schaden" im Ausfall aus, ist der Schuldner überhaupt nicht beschwert.

    Der Fall zeigt erneut, dass es nicht konsequent ist, den Zwangsverwalter nach Zuschlag weiter für den Ersteher ohne Verwaltung nach § 94 ZVG tätig werden zu lassen. Und für den Einzug von Forderungen vor Zuschlag bedarf es nicht des Konstrukts, die Zwangsverwaltung mit RK des Zuschlages rückwirkend aufzuheben.

    Zitat Annett: >>>Ich schaue schon, wofür der Zwangsverwalter das Geld ausgibt. <<< Das ist ja schließlich auch die Aufgabe des VG.

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