Guten Morgen liebe Kollegen,aufgrund der Bewilligung wurde hier Anfang September eine Grundschuld über 100000 EUR eingetragen. Der Notar überreicht nun eine Schreibfehlerberichtigung nach § 44a BeurkG, nach der der Grundschuldbetrag nur 50.000 EUR lautet und beantragt die entsprechende Berichtigung im Grundbuch.M.E. ist die Grundschuld über 100000 EUR für die Gläubigerin entstanden. Muss diese bei einer Herabsetzung des Grundschuldbetrages jetzt nicht mitwirken?
Berichtigung des Grundschuldbetrages
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Ist entstanden meines Erachtens. Geht jetzt nur noch über 'ne Teillöschung durch die Gläubigerin nebst Eigentümerzustimmung.
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Es kann keine Grundschuld zu 100.000 € entstanden sein, wenn die dingliche Einigung nur ein Recht zu 50.000 € abdeckt. Die Grundschuld kann daher - entsprechend § 139 BGB - nur in Höhe von 50.000 € entstanden sein und die Herabsetzung der Eintragung auf diesen Betrag erfolgt im Wege der Grundbuchberichtigung. Hierfür reichen die vorliegenden Unterlagen aber nicht aus.
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Sehe ich auch so; eine Berichtigung nach § 44a BeurkG wird zwar auch noch nach dem GB-vollzug für möglich gehalten, kann aber gegenüber dem GBA nicht die erforderlichen Bewilligungen ersetzen; siehe hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post966613
und
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…3856#post833856 -
Wie Cromwell.
Wenn die Grundschuld materiellrechtlich nicht in Höhe von 100.000 Euro entstanden ist, da die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers nur eine Grundschuld von 50.000 Euro erfasst, liegt insofern Grundbuchunrichtigkeit vor.
Diese Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund Antrag (Notar ist wohl antragsberechtigt, da er die Grundschuld beurkundet hat) und Unrichtigkeitsnachweis (hier m.E. nicht möglich in öffentl. begl. Form) oder Berichtigungsbewilligung der Betroffenen (Gläubiger
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... und Eigentümer da Teillöschung)
Sorry, zu früh abgesendet
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