Nachlasspfleger verlangt Maklerprovision

  • Hallo,

    einer unserer NLP ist derzeit mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstücks beschäftigt.
    Eine Kaufinteressentin rief bei uns an und teilte mit, dass unser Nachlasspfleger von ihr bei Abschluss des Vertrags eine Maklerprovision verlangen möchte. Dies hat uns auch etwas verwundert?!

    Ob unser Nachlasspfleger hierzu nach GewO überhaupt berechtigt ist uns bislang nicht bekannt. Selbst wenn er hierzu nach GewO berechtigt wäre, liegt doch trotzdem hinsichtlich des Maklervertrags ein verbotenes Insichgeschäft vor, so dass er keine Provision verlangen kann? Wie seht ihr das?

    LG

  • Am 1. Juni 2015 ist ein neues Gesetz zum Bestellerprinzip in Deutschland in Kraft getreten. Dieses besagt, dass die Person die Maklerprovision (auch Courtage genannt) übernehmen muss, die den Makler beauftragt hat.

    Kann mir also nicht vorstellen, dass der Kaufinteressent den Makler beauftragt hat :D. Und wenn es keinen Makler (wie hier) gibt, kann auch nix verlangt werden denke ich.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Zitat

    ..., liegt doch trotzdem hinsichtlich des Maklervertrags ein verbotenes Insichgeschäft vor, so dass er keine Provision verlangen kann?

    Ein "verbotenes Insichgeschäft" kann ich nicht erkennen.

    Der Maklervertrag wurde (wenn überhaupt) allein zwischen dem NLP persönlich und der Interessentin abgeschlossen und im Rahmen dieser Vertragsbeziehung vertritt der NLP niemanden.

    Wenn tatsächlich ein Maklervertrag zwischen NLP und Interessentin abgeschlossen wurde, könnte § 654 BGB allerdings der Entstehung eines Anspruchs auf Maklerlohn entgegenstehen.

  • Wenn der NLP eine Maklerprovision bekommt, dann wird er hoffentlich für seine Verkaufsbemühungen (Exposé erstellt, 20 Interessenten die Immobilie gezeigt, jedesmal 2 Stunden + Fahrtkosten) nicht auch noch Nachlasspfleger-Vergütung verlangen.

  • Danke für die Hinweise :)

    Was ich nicht ganz verstehe ist folgendes: Ein Makler wird doch von einem Eigentümer oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person mit der Vermittlung der Immobilie beauftragt. Der Auftraggeber wäre ja hier der Nachlasspfleger; der NLP kann doch nicht sich zugleich einen Auftrag als Privatperson erteilen oder gibt es zwischen Eigentümer und Makler gar kein Rechtsverhältnis?!

    Ein Vergütungsantrag liegt noch nicht vor, bin auch sehr gespannt, was der NLP dann abrechnen wird.

  • Danke für die Hinweise :) Was ich nicht ganz verstehe ist folgendes: Ein Makler wird doch von einem Eigentümer oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person mit der Vermittlung der Immobilie beauftragt. Der Auftraggeber wäre ja hier der Nachlasspfleger; der NLP kann doch nicht sich zugleich einen Auftrag als Privatperson erteilen oder gibt es zwischen Eigentümer und Makler gar kein Rechtsverhältnis?! Ein Vergütungsantrag liegt noch nicht vor, bin auch sehr gespannt, was der NLP dann abrechnen wird.


    Genau da sehe ich das Problem, er kann sich nicht selbst beauftragen. Ein Verkäufer darf ja auch nicht zusätzlich zum Kaufpreis vom Käufer ein Provision verlangen, d.h., als NP direkt bekommt er keine Provision und namens der von ihm vertretenen unbekannten Erben kann er wegen § 181 BGB keinen Vermittlungsauftrag mit sich selbst abschließen. Ich würde ihn anrufen und die Sache klären.

  • M.E. ist das Nachlassgericht zur Klärung der durch die Kaufinteressentin aufgeworfenen Frage gar nicht zuständig.

    Die Frage, ob eine Maklerprovision entstanden ist oder nicht, hat ggf. allein ein Zivilgericht zu entscheiden. Nie das Nachlassgericht!.

    Ein ähnliches Problem liegt bei uns häufig in der Frage, ob ein Nachlasspfleger, der für die von ihm ermittelten Erben eine Nachlassabwicklung (in der Regel aufgrund erteilter Abwicklungsvollmacht) durchführt, neben der Vergütung als Nachlasspfleger noch eine (meist pauschale) Vergütung als Abwicklungsbevollmächtigter erhält. Wir vertreten hier die Auffassung, dass ein Nachlasspfleger neben seinem Vergütungsanspruch als Nachlasspfleger (für die als Nachlasspfleger abgerechneten Tätigkeiten bzw. Zeiten) keinen anderweitigen Vergütungsanspruch haben kann. Die Klärung dieser Frage obliegt allerdings auch allein den Zivilgerichten. Wir halten uns aus der Bewertung dieser Rechtsfrage -da unzuständig- vollkommen heraus.

    Im übrigen -zurück zur gestellten Frage- sind wir als Nachlassgericht gegenüber der Kaufinteressentin zur Beantwortung derer Rechtsfrage nicht zuständig. Hier dürfte eine Rechtsberatung einer am Nachlassverfahren überhaupt nicht beteiligten Dritten vorliegen.

    Ob man dem Nachlasspfleger über § 1960, 1915, 1837 BGB einen Einlauf verpasst oder nicht, sei jedem dahingestellt. Genau so die Frage, ob man diesen Nachlasspfleger künftig überhaupt nochmals bestellt.

  • Zitat

    Ein Makler wird doch von einem Eigentümer oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person mit der Vermittlung der Immobilie beauftragt.

    Vertragspartner des Maklers ist derjenige, der die Provision bezahlen soll.

    Selbstverständlich kann auch der Eigentümer einen Makler beauftragen und sich zur Zahlung einer Provision verpflichten.

    Darum geht es hier aber nicht.
    Im vorliegenden Fall soll nämlich der Käufer die Provision bezahlen, so dass ein Maklervertrag zwischen dem NLP und dem Kaufinteressenten abgeschlossen wurde oder abgeschlossen werden soll.

    Schließt der Makler mit dem Kaufinteressenten einen Maklervertrag, ist eine Einwilligung des Eigentümers dazu nicht erforderlich.

    Zitat

    M.E. ist das Nachlassgericht zur Klärung der durch die Kaufinteressentin aufgeworfenen Frage gar nicht zuständig.

    Absolut richtig.

  • Das schon, aber es fehlt am wirksamen Auftrag. Denn sich selbst als Makler beauftragen darf m.E. der NP nicht. Und wenn er keinen wirksamen Auftrag hat, dann darf er auch vom Käufer nichts verlangen.
    Schon Recht, das hat ggf. ein Zivilgericht zu klären. Aber ich kontrolliere, was der NP macht und wenn krumme Geschäfte laufen, mische ich mich ein und wenn ers nicht einsieht, war er das letzte Mal bei mir tätig.

  • M.E. ist das Nachlassgericht zur Klärung der durch die Kaufinteressentin aufgeworfenen Frage gar nicht zuständig.

    Die Frage, ob eine Maklerprovision entstanden ist oder nicht, hat ggf. allein ein Zivilgericht zu entscheiden. Nie das Nachlassgericht!.

    Ein ähnliches Problem liegt bei uns häufig in der Frage, ob ein Nachlasspfleger, der für die von ihm ermittelten Erben eine Nachlassabwicklung (in der Regel aufgrund erteilter Abwicklungsvollmacht) durchführt, neben der Vergütung als Nachlasspfleger noch eine (meist pauschale) Vergütung als Abwicklungsbevollmächtigter erhält. Wir vertreten hier die Auffassung, dass ein Nachlasspfleger neben seinem Vergütungsanspruch als Nachlasspfleger (für die als Nachlasspfleger abgerechneten Tätigkeiten bzw. Zeiten) keinen anderweitigen Vergütungsanspruch haben kann. Die Klärung dieser Frage obliegt allerdings auch allein den Zivilgerichten. Wir halten uns aus der Bewertung dieser Rechtsfrage -da unzuständig- vollkommen heraus.

    Im übrigen -zurück zur gestellten Frage- sind wir als Nachlassgericht gegenüber der Kaufinteressentin zur Beantwortung derer Rechtsfrage nicht zuständig. Hier dürfte eine Rechtsberatung einer am Nachlassverfahren überhaupt nicht beteiligten Dritten vorliegen.

    Ob man dem Nachlasspfleger über § 1960, 1915, 1837 BGB einen Einlauf verpasst oder nicht, sei jedem dahingestellt. Genau so die Frage, ob man diesen Nachlasspfleger künftig überhaupt nochmals bestellt.

    Ebenso.

  • Zitat

    Und wenn er keinen wirksamen Auftrag hat, dann darf er auch vom Käufer nichts verlangen.

    Heiland zack ...
    Ein Makler braucht keine Erlaubnis und auch keinen Auftrag des (möglicherweise völlig verkaufsunwilligen) Eigentümers, um wirksame Maklerverträge mit Kaufinteressenten (!!!) abschließen zu können!

    Zitat

    ... und wenn krumme Geschäfte laufen ...

    Worin soll denn das krumme Geschäft liegen?

    Zitat

    Und das ist sie zweifelsfrei.

    Wieso?
    Wenn der NLP bei Rot über die Ampel fährt, ist doch auch nicht das Nachlassgericht zuständig.
    Der Abschluss eines Maklervertrages ist auch nicht "Tätigkeit des NLP", sondern derjenigen Person, die ein solches Amt innehat.

  • Worin soll denn das krumme Geschäft liegen?

    Dem Käufer ist es egal, ob er 100.000 Kaufpreis + 5 % Provision bezahlt oder 105.000 Kaufpreis ohne Provision.

    Die Aufteilung der 105.000 zwischen dem NLP und den von ihm vertretenen Erben (deren Geld der NLP zusammenhalten soll) ist aber etwas unterschiedlich, je nach dem, ob der Mann 5 % bekommt oder stundenweise NLP-Vergütung. Je höher der Kaufpreis, desto krummer wird das Geschäft. Ganz krumm wird es, wenn er beides haben will, Provision und NLP-Vergütung (siehe #5)


  • Wenn der NLP bei Rot über die Ampel fährt, ist doch auch nicht das Nachlassgericht zuständig.
    Der Abschluss eines Maklervertrages ist auch nicht "Tätigkeit des NLP", sondern derjenigen Person, die ein solches Amt innehat.

    Man kann immer verschiedener Ansicht sein, aber hier habe ich den Eindruck: Wenn man keine (guten) Argumente mehr hat, dann wird halt irgend ein Unsinn geschrieben, der aber so ganz und gar nichts mit der Sache zu tun hat, in der Hoffnung, dass jemand davon beeindruckt ist:eek:

    Thema für mich beendet und ich bleib bei meiner Meinung!

  • Grund für die Diskussion ist der hier überwiegend vertretene Rechtsirrtum, ein Makler bedürfe einer Erlaubnis oder eines Auftrages des veräußerungswilligen Eigentümers, um mit Dritten Provisionsabreden zu treffen - also Maklerverträge abzuschließen.

    Tatsächlich bedarf es einer solchen Erlaubnis nicht.

    Carlsons Argumentation in #15 ist interessant.
    Richtig überzeugt bin ich aber nicht, weil der NLP nicht pflichtwidrig handeln würde, wenn er selbst einen Makler "anstoßen" (den Begriff "beauftragen" verwende ich bewusst nicht) würde, Interessenten zu suchen.
    Auch bei "Anstoßung" eines richtigen Maklers, der dann das Objekt für Interessenten provisionspflichtig anbietet, würde der Gelderlös für den Nachlass im Erfolgsfalle um die Provision geschmälert werden.

    Die Vorgehensweise des NLP ist geschmacklos, weil der NLP sein während der Amtsführung erworbenes Wissen dazu ausnutzt, Maklern Konkurrenz zu machen.
    Auch gegenüber dem Käufer verhält sich der NLP pflichtwidrig, was die Konsequenz des § 654 BGB zeitigt.

    Allerdings ist es nicht Aufgabe des Nachlassgerichtes, die abstrakten Vermögensinteressen von Maklern, potentiellen Käufern und sonstigen Unbeteiligten zu schützen.

  • Es geht nicht um den Schutz der Vermögensinteressen des genannten Personenkreises, sondern darum, dass die Vermarktung der zu veräußernden Immobilie schlichtweg der Job des Nachlasspflegers ist, für den er auch (aus dem Nachlass und damit von den Erben) vergütet wird. Auf die genannte Weise eine externe Einnahmequelle aufzutun, ist daher mit den Pflichten eines Nachlasspflegers schlechterdings nicht zu vereinbaren. Dies gilt umso mehr, als er auch über § 1835 Abs. 3 BGB nicht zu seinem Ziel käme.

    Zulässig wäre es dagegen ohne weiteres, wenn der Käufer zur Entlastung der Erben exakt den Betrag übernimmt, den ansonsten die Erben als Vergütung zu zahlen hätten. Aber auch hierfür besteht in der Sache keinerlei Anlass.

  • Abgesehen davon, dass ich die Vorgehensweise des NLP nicht toll finde, möchte ich dennoch etwas zum Thema "berufsspezifische Dienste" sagen.

    Ich denke es ist bekannt, dass ein RA, der berufsmäßig bestellter NLP ist, für gewisse (rechtlich bedeutende) Dinge sich selbst einen Auftrag erteilen kann.

    In diesen Fällen handelt dann der NLP nicht (nur) als NLP sondern als von den unbekannten Erben beauftragter Rechtsanwalt, wenn z.B. für den Nachlass Prozesse geführt werden müssen.

    Gleiches gilt, wenn der NLP z.B. Steuerberater ist und er dann die Steuererklärungen als StB des Nachlasspflegers abgibt.

    In solchen Fällen kann der NLP dann wählen, ob er die von ihm erbrachte Dienstleistung über § 1915 BGB abrechnen möchte oder er seine Vergütung eigenständig als berufsspezifische Dienstleistung dem Nachlass nach der üblichen Gebührenordnung in Rechnung stellt.

    Wenn man das weiß, dann müßte man in unserem Fall hier nun noch fragen, ob der NLP ggf. auch sonst neben seinen Pflegschaften als Makler tätig ist. Ist dies der Fall, könnte man ggf. durchaus auch hier von einer berufsspezifischen Dienstleistung sprechen, die eigenständig vergütet wird.
    Richtig toll aber finde ich -wie gesagt- das Vorgehen des NLP nicht.

    Und dass der NLP die Maklergebühr als zusätzliche Einnahme in den Nachlass ziehen will, dürfte ja sehr unwahrscheinlich sein.

    Vielleicht sollte das NLG einfach mal mit ihm telefonieren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Schwur kommt spätestens bei seinem Vergütungsantrag. Denn wenn er dort den Zeitaufwand für die Vermarktung einstellt, gibt es einen großen Knall. Ob es ihn gegeben hätte, wird man allerdings nie erfahren, denn wenn das Nachlassgericht jetzt herumbohrt, wird er sich natürlich davor hüten.

    Auch berufsmäßige Dienste wären nach der gesetzlichen Konzeption natürlich von den Erben und damit aus dem Nachlass zu vergüten. Wenn er dann den Käufer dazu bringt, diese Kosten zu übernehmen, wäre dagegen nichts einzuwenden. Dann müsste allerdings feststehen, dass es sich auch um berufliche Dienste gehandelt hat, für die er aus dem Nachlass hätte vergütet werden können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!