Nur Vermögenssorge und Wohnungskündigung

  • Habe mich dem alleinigen Aufgabenkreis Vermögenssorge für Wohnungskündigung widersetzt und die beantragte Genehmigung mangels ausreichendem Aufgabenkreis zurückgewiesen. Dieses hat unser Landgericht auch gehalten und mir vollumfänglich Recht gegeben. Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückgegeben. JETZT legt der Richter nach und fasst einen Beschluss mit folgendem Tenor:
    Der Aufgabenkreis wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
    - ...
    - die Vermögenssorge (d.h. die Sorge für sämtliche Vermögensangelegenheiten einschließlich der Eingehung und einvernehmlichen Auflösung bzw. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aller Art, seien diese genehmigungspflichtig oder nicht) und die Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen.

    Was würdet Ihr jetzt machen? Der Richter weist in der Begründung darauf hin, dass es erforderlich ist den Aufgabenkreis klarstellend neu zu fassen. Gleichwohl rückt er keinesfalls von der Auffassung mit der alleinigen Vermögenssorge ab. Wie bekomme ich das Ding jetzt ggf. wieder zum Landgericht? Ich bin als Gericht wohl nicht beschwerdeberechtigt? Oder kann ich nunmehr erneut, auch aufgrund des nunmehr ergänzten aber nicht erweiterten Aufgabenbereichs die Angelegenheit wieder zum Landgericht geben? Was würdet ihr machen?
    Vielen Dank für eine konstruktive Einschätzung!

  • Der Aufgabenkreis ist erweitert - auch wenn es nur in der Klammer steht.
    Ein Mietvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und der Betreuer ist nun u.a. auch berechtigt, im Namen des Betroffenen ein neues Mietverhältnis einzugehen, einvernehmlich aufzulösen oder zu kündigen.

  • In Wahrheit ist das keine Klarstellung, sondern eine Erweiterung, da mag sich der Richter drehen und wenden (oder winden) wie er will. Allerdings meint der Richter offensichtlich weiterhin, dass es nur um die Vermögenssorge gehe, die er nur inhaltlich anders definiert. Wenn allerdings (auch) die Personensorge in Frage steht, ist der nunmehrige Aufgabenkreis genauso wenig ausreichend wie der bisherige.

    Ich bin froh, dass ich mich mit derlei sinnlosem Popanz nicht mehr herumzuschlagen brauche.

  • Ich sehe das irgendwie auch so wie Cromwell... Der hat doch nicht erweitert, sondern lediglich den falschen (und keinesfalls ausreichenden Aufgabenkreis) einfach ergänzt. Es ist doch dadurch nicht irgendwie ein Wirkungskreis der Personensorge geworden, sondern wurde nur präzisiert. Irgendwie fehlt mir immer noch was und ich neige dazu, da der Richter nunmehr seine Beanstandung als behoben ansieht, die Genehmigung weiterhin zu versagen, mit eben dem Bemerken, dass der Aufgabenkreis keineswegs ordnungsgemäß gefasst (erweitert) wurde. In der Entscheidungsbegründung des Landgerichts heißt es: ... Der zuständige Rechtspfleger hat in seinem Beschluss vom... mit völlig zutreffenden Ausführungen dargelegt, dass die Kündigung der Wohnung wegen der für die Betroffene überragenden persönlichen Bedeutung der eigenen Wohnung für ein selbst bestimmtes Leben nicht auf die "Vermögenssorge" und damit allein auf fiskalische Überlegungen reduziert werden kann. Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" ist daher keine ausreichende Grundlage für eine Wohnungskündigung..."
    Wie seht Ihr das? Nur weil ich den Aufgabenkreis der VS erläutert habe, verlagert es sich nicht in den Bereich der Personensorge!?
    Würdet Ihr weichen?

  • Schön gesagt! Wie würdest Du das jetzt machen?

    Ich würde die Sache an das Landgericht zurückgeben, mit dem Hinweis, dass nach meinem Dafürhalten der Antrag auf Genehmigung wieder aufgelebt ist und nunmehr wieder eine Entscheidung durch mich ansteht. Dieser kann ich aber nicht positiv stattgeben, da es meiner Auffassung nach immer noch vom Richter als eine rein fiskalische Entscheidung interpretiert (was er durch die Ergänzung der VS kundgetan hat) und keinesfalls in eine Entscheidung der Personensorge überführt wurde.

    :gruebel:

  • Wenn die Genehmigung verweigert wurde und das Landgericht dies bestandskräftig bestätigt hat (also nicht lediglich eine Zurückverweisung erfolgte), steht fest, dass die Kündigung mangels ausreichenden Aufgabenkreises von vorneherein unwirksam war und es für ihre Unwirksamkeit somit überhaupt nicht auf die bestandskräftige Verweigerung der Genehmigung ankam. Es müsste also neu gekündigt und diese Kündigung erneut genehmigt werden. Dies gilt umso mehr, als eine etwaige Erweiterung des Aufgabenkreises - die hier aus den genannten Gründen ohnehin nicht ausreichend wäre - allenfalls ex nunc wirken könnte.

    Der Fall liegt nicht anders, als wenn ein lediglich mit der Personensorge betrauter Betreuer eine Erbschaft für den Betreuten ausschlägt. Auch hier muss der Aufgabenkreis erweitert und sodann neu ausgeschlagen werden.

  • Schön gesagt! Wie würdest Du das jetzt machen?

    Ich würde die Sache an das Landgericht zurückgeben, mit dem Hinweis, dass nach meinem Dafürhalten der Antrag auf Genehmigung wieder aufgelebt ist und nunmehr wieder eine Entscheidung durch mich ansteht. ..


    Ein zurückgewiesener Genehmigungsantrag kann nicht wieder aufleben.

    Ich würde erst nach erneuter Anregung/Beantragung durch den Betreuer tätig werden. (Hier zwar unwahrscheinlich, aber bei anderen Rechtsgeschäften könnte es zudem auch sein, dass diese gar nicht mehr gewollt sind.)

  • Der Betreuer hat nach wie vor nur die Vermögenssorge (s. das "d.h." gleich nach der Klammer), dass diese hier ein wenig konkretisiert ist spielt keine Rolle, dem Betreuer fehlt von vornherein die Vertretungsmacht, jedwede Handlung in dieser Angelegenheit ist insoweit unwirksam.

    Das einzige was der Betreuer hier nun machen ist dem Betreuten der geschäftsfähig ist oder grade einen lichten Moment hat, die zittrige Hand unter das vorbereitete Kündigungsschreiben halten und hoffen, dass eine Unterschrift passiert.

    Falls man sich mit dem Vermieter einig ist so kann man auch versuchen von dem eine Kündigung zu bekommen, die muss dann nur dem Betreuten/Betreuer zugehen.
    Insoweit kann man das dann als rein vermögensrechtliche Sache subsummieren, das das die Kündigung durch den Betreuer was besonderes ist macht ja auch § 299 S. 2 FamFG deutlich.

  • als weitere Erläuterung: ... das Landgericht hat die Beschwerde gegen meinen Rückweisungsbeschluss zurückgewiesen.

    Deshalb meine Frage, was ich nun machen soll. Mir wurde das Ding mit dem Beschluss vom Richter, wo er die "Vermögenssorge" präzisiert hat,
    wieder vorgelegt. Einfach nichts tun und abwarten? Bin ich nicht durch den richterlichen Beschluss gehalten, die Lage nunmehr hinsichtlich der Genehmigung
    neu zu beurteilen? D.h. ggf. festzustellen, dass sich nichts geändert hat und weiterhin nur VS besteht??

  • als weitere Erläuterung: ... das Landgericht hat die Beschwerde gegen meinen Rückweisungsbeschluss zurückgewiesen. Deshalb meine Frage, was ich nun machen soll. Mir wurde das Ding mit dem Beschluss vom Richter, wo er die "Vermögenssorge" präzisiert hat, wieder vorgelegt. Einfach nichts tun und abwarten? ja Bin ich nicht durch den richterlichen Beschluss gehalten, die Lage nunmehr hinsichtlich der Genehmigung neu zu beurteilen? nein D.h. ggf. festzustellen, dass sich nichts geändert hat und weiterhin nur VS besteht??


    s. o.

  • Das Genehmigungsverfahren ist mit der landgerichtlichen Entscheidung beendet. Die Genehmigung ist und bleibt versagt. Wer meint, mit dem Klammerzusatz eine Chance auf Genehmigungsfähigkeit erhascht zu haben, muß sich (erneut) um eine Genehmigung bemühen. Solange da niemand kommt, brauche ich mich als Rechtspfleger nicht kirre machen zu lassen und kann das Ganze aufmerksam beobachten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Richter könnte doch problemlos die Genehmigung erteilen (wenn er wollte).

    Wenn ich als Richter der Meinung wäre, der Aufgabenkreis reicht aus, würde ich die Genehmigung erteilen, bevor ich mich mit dem Rechtspfleger deshalb zoffe.

    Sorry.

  • Ich würde es mir verbitten, dass der Richter in meinem Zuständigkeitsbereich herumfuhrwerkt.

    Im Übrigen ginge die betreffende Genehmigung aus den genannten Gründen materiell ins Leere. Aber man kann den Dilettantismus natürlich auch auf die Spitze treiben.

  • Ergänzung:
    Bis auf die letzten Poster waren ja auch einige der Meinung, dass der Richter hier die Vermögenssorge irgendwie erweitert hat und das somit (vielleicht) ausreicht. Was dem m.E. aber zuwiderläuft ist, dass es in der Beschlussbegründung heißt: ... Eine Anhörung war nicht erforderlich, weil es sich bei der Neufassung des Aufgabenkreises rechtlich nicht um eine Erweiterung im Sinne von § 293 Abs. 1 FamFG handelt. Der Begriff der Vermögenssorge enthält den im Tenor klargestellten Aufgabenbereich nämlich schon. Dies ergibt eine Auslegung des Beschlusses vom ... (zugrunde liegender Betreuerbestellungsbeschluss, wo Vermögenssorge als Aufgabenkreis festgelegt worden ist).
    Hier hat er doch klar zum Ausdruck gebracht, dass er entgegen dem Beschluss vom Landgericht eben keine Änderung des Aufgabenkreises vorgenommen hat. Was dann folgt sind allen Ernstes vier Seiten nette Ausführungen über die "Denkgesetze" und damit in Zusammenhang stehende philosophische Phrasen.

    Fairerweise werde ich aber den (ehrenamtlichen) Betreuer kurz schriftlich darauf hinweisen, dass sein ursprünglicher Antrag nunmehr ggf. wieder neu gestellt werden muss. Ich empfinde das fair, denn für Dritte ist dieses "interne Kräftemessen" schwer verständlich. Gleichwohl werde ich bei erneuter Antragstellung wieder zurückweisen mit dem Bemerken, dass sich an der Ausgestaltung der Aufgabenkreise nichts getan hat und das Problem "Wohnungskündigung ein Fall der Personensorge" keineswegs einer Lösung zugeführt wurde.

    Würdet Ihr das auch so machen? :(

    Eine Anmerkung noch zu dem Einwand, der Richter könnte selbst genehmigen... so etwas würde bei uns NIE passieren. Hier wird bei uns sehr genau auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten geachtet. Ist im Normalfall ja auch gut so und hat auch immer zu einer Harmonie in der Abteilung geführt.

  • Ergänzung:
    Bis auf die letzten Poster waren ja auch einige der Meinung, dass der Richter hier die Vermögenssorge irgendwie erweitert hat und das somit (vielleicht) ausreicht. Was dem m.E. aber zuwiderläuft ist, dass es in der Beschlussbegründung heißt: ... Eine Anhörung war nicht erforderlich, weil es sich bei der Neufassung des Aufgabenkreises rechtlich nicht um eine Erweiterung im Sinne von § 293 Abs. 1 FamFG handelt. Der Begriff der Vermögenssorge enthält den im Tenor klargestellten Aufgabenbereich nämlich schon. Dies ergibt eine Auslegung des Beschlusses vom ... (zugrunde liegender Betreuerbestellungsbeschluss, wo Vermögenssorge als Aufgabenkreis festgelegt worden ist).
    Hier hat er doch klar zum Ausdruck gebracht, dass er entgegen dem Beschluss vom Landgericht eben keine Änderung des Aufgabenkreises vorgenommen hat. Was dann folgt sind allen Ernstes vier Seiten nette Ausführungen über die "Denkgesetze" und damit in Zusammenhang stehende philosophische Phrasen.

    Fairerweise werde ich aber den (ehrenamtlichen) Betreuer kurz schriftlich darauf hinweisen, dass sein ursprünglicher Antrag nunmehr ggf. wieder neu gestellt werden muss. Ich empfinde das fair, denn für Dritte ist dieses "interne Kräftemessen" schwer verständlich. Gleichwohl werde ich bei erneuter Antragstellung wieder zurückweisen mit dem Bemerken, dass sich an der Ausgestaltung der Aufgabenkreise nichts getan hat und das Problem "Wohnungskündigung ein Fall der Personensorge" keineswegs einer Lösung zugeführt wurde.

    Würdet Ihr das auch so machen? :(


    Ja.

  • Ergänzung:
    Bis auf die letzten Poster waren ja auch einige der Meinung, dass der Richter hier die Vermögenssorge irgendwie erweitert hat und das somit (vielleicht) ausreicht. Was dem m.E. aber zuwiderläuft ist, dass es in der Beschlussbegründung heißt: ... Eine Anhörung war nicht erforderlich, weil es sich bei der Neufassung des Aufgabenkreises rechtlich nicht um eine Erweiterung im Sinne von § 293 Abs. 1 FamFG handelt. Der Begriff der Vermögenssorge enthält den im Tenor klargestellten Aufgabenbereich nämlich schon. Dies ergibt eine Auslegung des Beschlusses vom ... (zugrunde liegender Betreuerbestellungsbeschluss, wo Vermögenssorge als Aufgabenkreis festgelegt worden ist).
    Hier hat er doch klar zum Ausdruck gebracht, dass er entgegen dem Beschluss vom Landgericht eben keine Änderung des Aufgabenkreises vorgenommen hat. Was dann folgt sind allen Ernstes vier Seiten nette Ausführungen über die "Denkgesetze" und damit in Zusammenhang stehende philosophische Phrasen

    Wer steht hier eigentlich unter Betreuung?

  • Ich würde es mir verbitten, dass der Richter in meinem Zuständigkeitsbereich herumfuhrwerkt.

    Im Übrigen ginge die betreffende Genehmigung aus den genannten Gründen materiell ins Leere. Aber man kann den Dilettantismus natürlich auch auf die Spitze treiben.

    § 37 Absatz 2 LFGG (BW) hat folgenden Wortlaut:
    "Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters als Betreuungsrichter wird nicht dadurch berührt, daß für die Handlung das Notariat zuständig gewesen wäre.".

    Was will man da machen?

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