Es stimmt mich bedenklich , dass das von mir aufgeworfene "Problem" nur weniger User zur Reaktion reizt.
Kann natürlich gut sein , dass für die schweigende Mehrheit überhaupt kein Problem vorhanden ist.
Dann wäre es umso netter:), zu erfahren , warum das so ist.
Wechsel in Vergütung
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wassertropfen -
17. November 2016 um 08:42
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Ich weiß gerade nicht, welches Problem Du aufgeworfen hast. Falls es um die Tage eines Monats geht: Er hat so viele, wie er eben hat. Bei Monaten mit unterschiedlicher Anzahl nehme ich die Zahl des Monats, der überwiegend betroffen ist. Damit habe ich mich jetzt wenigstens wunschgemäß geäußert.;)
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Die Frage oder Problem war , ob für die Bruchbildung nach § 5 IV VBVG
a.) auf die Anzahl der Tage des betroffenen Vergütungsmonats abzustellen ist oder
b.) auf die Anzahl der Tage des Kalendermonats , in den der Umstand nach § 5 IV VBVG fällt ( für den ein Bruch zu bilden ist ) .Leider kann ich b.) nicht kürzer beschreiben.
Jörg Felix geht in seinem Aufsatz zur Vergütung des Berufsbetreuers ( Rpfl. 2015, S. 615 ff. ) jedenfalls in seinem Rechenbeispiel auf S. 619 von Variante a.) aus.
Hatte der Vergütungsmonat nach § 5 I VBVG , in den das Ereignis des Abs. IV fällt , 30 Tage, werden alle Zeiträume des Vergütungsmonats mit dem Nenner 30 berechnet und bei 31 Tagen halt mit Nenner 31 .
Von der Logik her scheint mir das zumindest nicht verkehrt , wenn man den Abs. IV als Ausnahme von Abs. I begreifen will.
Dies legt auch S. 2 des Abs. IV nahe , der von Monat ( im Sinne von Abs. I und II ) spricht und nicht von Kalendermonat. -
Zutreffend erscheint mir die von Wolf als Variante a) bezeichnete Rechnung, da es auch sonst auf Vergütungs- und nicht auf Kalendermonate ankommt.
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Also grundsätzlich schaue ich auf den in Frage kommenden Betreuungsmonat = Vergütungsmonat und rechne demzufolge mit 30 oder 31.
Allein dies ist dem Gesetzestext im VBVB "taggenau" auch nur zu entnehmen, eine andere Berechnung erschließt sich mir nicht. Das VBVG bezieht sich stets auf den Betreuungsmonat und nicht auf den KalendermonatDer Darstellung von Eddi Macken folge ich daher in vollem Umfang
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Also grundsätzlich schaue ich auf den in Frage kommenden Betreuungsmonat = Vergütungsmonat und rechne demzufolge mit 30 oder 31.
Allein dies ist dem Gesetzestext im VBVB "taggenau" auch nur zu entnehmen, eine andere Berechnung erschließt sich mir nicht.
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Anderen erschließt sich das offenbar anders s. Wobder und FED. -
Einspruch Euer Ehren! Bei der Quotelung wegen des Wechsels innerhalb des Vergütungsmonats bin ich doch bei Euch. Allerdings bestimmt sich der Vergütungsmonat immer nach der Länge der betroffenen Kalendermonate. Mehr habe ich oben nicht gesagt. Meine ich jedenfalls.
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Eine Abhängigkeit des Vergütungsmonats von den Kalendermonaten hat auch keiner bestritten.;)
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Eigentlich ging es nur noch um die Frage, ob
b.) 03.07. bis 12.07. = 10 Tage : 31
oder
b.) 03.07. bis 12.07. = 10 Tage : 30, richtig ist, ansonsten sind sich alle einig.
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Wenn 13.06.-12.07. = 30 Tage sind, kann ich nur 13.06.-02.07. und 03.07.-12.07. einheitlich mit 30 Tagen berechnen. Ich denke nicht, daß Teilzeiträume vom maßgeblichen Gesamtzeitraum abweichen können.
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Wenn 13.06.-12.07. = 30 Tage sind, kann ich nur 13.06.-02.07. und 03.07.-12.07. einheitlich mit 30 Tagen berechnen. Ich denke nicht, daß Teilzeiträume vom maßgeblichen Gesamtzeitraum abweichen können.
So ist es !
# 23 b.) halte ich inzwischen für falsch. -
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Jürgens Auffassungen haben sich im Bereich Vergütung oft nicht bestätigt.
Anders z. B.:
MüKoBGB/Fröschle VBVG § 5 Rn. 36, beck-online -
§ 191 BGB geht von einem nicht zusammenhängenden Zeitraum aus. Das ist hier gerade nicht der Fall. Wieso er dann darauf angewendet werden soll, erschließt sich mir nicht.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
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