Hallo,
wie handhabt es ihr in folgenden Fällen:
Im Insolvenzverfahren liegen keine Forderungsanmeldungen vor.
Früher wurde in solchen Fällen nach Durchführung des Schlusstermins vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt, da man bei vorliegender Stundung von einer Verfahrenskostendeckung ausging und keine Gläubiger vorhanden waren, die am Verfahren partizipierten und evtl. hätten an einer Quotenausschüttung teilnehmen können, etc.
Mit der neuen Rechtsprechung des BGH vom 22.09.2016, BGH IX ZB 29/16, wurde festgestellt, dass Restschuldbefreiung vorzeitig nur erteilt werden kann, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten tatsächlich zahlt.
Dies ist den Schuldnern in den meisten Fällen jedoch tatsächlich nicht möglich, da sie nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse verfügen.
Im relevanten Fall hier bezieht die Schuldnerin eine Rente i. H. v. knapp 500,00 EUR.
Nach Anmerkung Dr. Peter Laroche, ZInsO 48/2016, 2359, wäre es nun denkbar, keinen Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode zu bestellen, da ein Sinn und Zweck dafür nicht erkennbar ist - es gibt keine Gläubiger und der Forderungseinzug zugunsten der Staatskasse ist nicht Aufgabe des Treuhänders.
Es soll einige Gerichte geben, die das so praktizieren.
Um Anmerkungen und Stellungnahmen wird gebeten