Hallo,
folgender Sachverhalt:
Der Schuldner wurde im eröffneten Verfahren Stundung gewährt. Nun war dort genügend Masse vorhanden und für die WVP wurde daher keine Stundung gewährt.
Jetzt legt der Schuldnervertreter (in der WVP) gegen meinen §850c IV ZPO Beschluss sof. Beschwerde ein und wünscht PKH Bewilligung nebst Beiordnung.
Sofern ich zu einer Notwendigkeit kommen sollte, wäre eine Beiordnung nur im Zuge der PKH und nicht gemäß § 4a II InsO (mangels Stundung) möglich oder sehe ich das falsch?
Danke für die Antworten.