Ich habe gerade vom meinem JM den Erlass erhalten, dass der Bundesrat in der Sitzung vom 10.03.2017 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zugestimmt hat.
Die aufgrund von § 96 Absatz 2 SGB XII erlassene Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII wird dergestalt geändert, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person - einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe - sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5.000 Euro je Person festgelegt wird. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
Die Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.Was heißt das jetzt genau für den Betrag, der für die Kinder berücksichtigt wird?
Ich greif diese Frage mal hier im PKH-Forum auf, denn richtig eindeutig finde ich es nicht und wir sind mit Kollegen hier auch schon am Diskutieren.
Sind nach der neuen Fassung der Verordnung bei einem Kind als PKH-Partei als Vermögensschonbetrag jetzt wirklich nur noch 500 EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzusetzen?