Die Kostengrundentscheidung ist zugestellt und rechtskräftig.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagtenpartei hat KFA gestellt. Der Beklagte ist zwischenzeitlich verstorben. KFA zur Stellungnahme übersandt und der Klägervertreter teilt nunmehr mit, dass der Beklagte verstorben sei und dass insoweit unbekannt ist, ob die Erben das Verfahren weiterführen wollen. Der PV des Beklagten weist auf § 246 ZPO hin und teilt mit, dass keine Unterbrechung erfolgt aufgrund der anwaltlichen Vertretung. Er beantragt den KFB für den Toden zu erlassen.
Geht das?