Jahresbericht: §§ 1908i, 1840 Absatz 1 BGB: einmal jährlich
Rechnungslegung Betreuer: §§ 1908i, 1840 Absatz 3 BGB: im Normalfall jährlich (mit Möglichkeit der Verlängerung auf 3 Jahre)
Vermögensübersicht befreiter Betreuer: §§ 1908i, 1854 Absatz 2 BGB: alle zwei Jahre (mit Möglichkeit der Verlängerung auf 5 Jahre)
Vermögensübersicht Vereinsbetreuer/Vereinsbetreuung: §§ 1908i, 1854 Absatz 2 BGB: alle zwei Jahre (mit Möglichkeit der Verlängerung auf 5 Jahre).
Frage:
Macht Ihr in der Regel von diesen Vorgaben "Gebrauch"?
Hier war es bisher üblich, dass man von allen Betreuern einmal jährlich Bericht und Rechnungslegung bzw. Bericht und Vermögensübersicht verlangt hat, obwohl befreite Betreuer/Vereinsbetreuer/Betreuungsverein eigentlich nur jährlich den Bericht und alle zwei Jahre die Vermögensübersicht hätten einreichen müssen.
Grund für das jährliche Verlangen der Vermögensübersicht war die Jahresgebühr.
Von der Verlängerung der Fristen zur Rechnungslegung/zur Einreichung der Vermögensübersicht hat bisher nie jemand Gebrauch gemacht.
Gibt es Gerichte, die es bei der zweijährigen Vermögensübersicht belassen?
Gibt es Gerichte, bei denen die Fristen zur Rechnungslegung auf bis zu 3 Jahren verlängert werden?
Gibt es Gerichte, bei denen die Fristen für die Vermögensübersichten auf bis zu 5 Jahren verlängert werden?
Für die Juristen:
Ist es überhaupt rechtlich möglich, die Zweijahresfrist zur Vorlage der Vermögensübersicht zu verkürzen (wenn nicht über §§ 1908i, 1837 BGB eine gerichtliches Einschreiten, d.h. eine Fristverkürzung -sofern überhaupt zulässig-, geboten erscheint).
Was macht die Praxis?
Meine Frage zielt darauf, evtl. 2018 (wenn auch hier die Betreuungsverfahren bei den Amtsgerichten sind und die Fallzahlen pro Bezirksnotar/Notarvertreter/Rechtspfleger massiv ansteigen) über gesetzlich zulässige Handhabungen, die jährlichen Aktenvorlagen -etwas- zu verlängern.