Gegen Schuldner liegt ein Zwangsvollstreckungsauftrag + Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft vor. Es ergeht eine entsprechende Ladung durch den Gerichtsvollzieher.
Einige Tage vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wendet der Schuldner sich schriftlich an den Gerichtsvollzieher und bittet um Ratenzahlung. Seinem Schreiben fügt er eine schriftliche Zusage des Gläubigers bei, dass dieser mit einer Ratenzahlung grundsätzlich einverstanden ist, die konkreten Modalitäten aber mit dem Gerichtsvollzieher geklärt werden sollen. Der Schuldner versäumt den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, weil aus seiner Sicht eine Einigung mit dem Gläubiger vorliegt und er nur noch auf die Mitteilung der konkreten Ratenzahlungsmodalitäten wartet.
Ohne vorherigen Hinweis, dass eine schriftliche Kommunikation insoweit nicht statthaft ist, ergeht eine Anordnung auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, weil der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt hat.
Wäre ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung begründet?
[Mir gegenüber hat der Gerichtsvollzieher heute geäußert, dass er auf eine derartige schriftliche Ratenzahlungsbitte sowie nie eingeht. Wer nicht bei ihm persönlich erscheint, hat die Konsequenzen zu tragen. Dies konnte der Schuldner aber nicht wissen, zumal andere Gerichtsvollzieher zumindest darauf hinweisen bzw. auch schriftlich kommunizieren.]