Hallo an Alle,
ich habe mal eine Frage zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek:
Eingetragen habe ich schon viele, aber gelöscht nur welche aufgrund Ersuchen des Landes bzw. des Zwangsversteigerungsgerichts.
Nun habe ich einen Antrag des eingetragenen Eigentümers/Schuldners. Dieser legt Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin vor nebst ordnungsgemäßer Zustimmungserklärung.
Dies habe ich beanstandet und verlangte eine löschungsfähigen Quittung bzw. Verzichts oder Aufgabeerklärung der Gläubigerin.
Er teilte mir nun mit, dass bereits sowohl bei uns als auch bei anderen Amtsgerichten mit der Löschungsbewilligung immer die Löschung eingetragen wurde. Nach Rücksprache bei meinen Kollegen, stimmt diese Aussage. Diese akzeptieren die Löschungsbewilligung und Zustimmungserklärung wie bei normalen Hypotheken und Grundschulden auch und begründen dies mit §§ 891 , 892 BGB.
Allerdings sind doch die §§ 891, 892 BGB auf die Zwangssicherungshypothek gar nicht anwendbar nach § 1185 Abs. 2 BGB. Nun steht aber auch im Schöner/Stöber unter Randnummer 2223, dass zwar zum Nachweis des Entstehens einer Eigentümergrundschuld die Löschungsfähige Quittung erforderlich ist aber zur Löschung die Löschungsbewilligung ausreiche.
In Anbetracht dessen, dass bei einer Sicherungshypothek eine noch strengere Akzessorietät der Forderung und Hypothek besteht, kann ich das nicht nachvollziehen.
Bei Grundschulden und normalen Hypotheken greift ja die Vermutung des § 891 BGB und man geht davon aus, dass der eingetragene Gläubiger verfügungsbefugt ist. Aber von dieser Vermutung kann ich bei einer Sicherungshypothek (ZwangsHyp, Höchstbetragshyp) nicht ausgehen, da § 891 BGB nicht greift.
Worauf stützt man denn, dass die Löschungsbewilligung ausreiche, also dass der eingetragene Gläubiger tatsächlich verfügungsbefugt ist, die Löschungsbewilligung zu erklären??? Ich kann dies dem Gesetz nicht entnehmen. Was übersehe ich???
Vielen Dank für eure Antworten