Ein Betreuter (Türke) zieht in die Türkei um. Was passiert mit der Betreuung. Muss diese aufgehoben werden und in der Türkei neu angeordnet werden ?
Betreuter zieht in die Türkei um
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hatten wir hier auch schon mal nur nach Amerika:
Da wurde die Betreuung aufgehoben. Der Betreute muss sich dann dort an die Behörden wenden, um Hilfe zu erhalten- ggf. gibt's da auch so was wie Betreuung.
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Ihr seid weiterhin zuständig § 272 I Nr. 1 FamFG.
Haben hier eine Betreute in Südamerika, bei der die Betreuung zunächst aufgehoben wurde.
Die Betreuerin hat dann Beschwerde eingelegt und das Landgericht hat ihr Recht gegeben. -
Wie soll das funktionieren ? Der Betreuer sitzt hier in Deutschland und soll den Betreuten in der Türkei überwachen wo er keinen Zugriff hat ?
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Der Betreuer überwacht ja wohl eher nicht, sondern hilft bei den problematischen Bereichen.
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Wenn's kein Betreuungsbedürfnis gibt dann kann man natürlich aufheben,
Betreuer vorschlagen das gesamte Vermögen zu liquidieren und ins Ausland zu schaffen, dann gibt's hier auch keinen Bedarf mehr -
Ihr seid weiterhin zuständig § 272 I Nr. 1 FamFG.
Haben hier eine Betreute in Südamerika, bei der die Betreuung zunächst aufgehoben wurde.
Die Betreuerin hat dann Beschwerde eingelegt und das Landgericht hat ihr Recht gegeben.Auf so eine Idee muss man als Betreuerin auch erst einmal kommen.
Die meisten Berufsbetreuer beantragen schon einen Wechsel, wenn ein Betroffener in einen anderen AG-Bezirk umzieht.
Dann würde ich in diesem Fall akribisch die Anzahl der persönlichen Kontakte zum Betroffenen nachweisen lassen.
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super Idee!
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Verfahrensabgabe?
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Konnte denn der Betreute seinen Wohnsitz und Aufenthalt überhaupt selbst bestimmen?
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Konnte denn der Betreute seinen Wohnsitz und Aufenthalt überhaupt selbst bestimmen?
Wie willst du einen Wohnsitzwechsel verhindern, wenn der Betroffene diesen wünscht und nichts dagegenspricht.Ich hatte schon einige Betroffene, die "in der Heimat" versorgt werden wollte
Erst gestern war wieder eine Verpflichtung, in der die Verlegung ins Heimatland des Betroffenen zur Versorgung durch seine Geschwister zur Sprache kam.
Betreuerin ist eine Tochter.
Offensichtlich hatte der Betroffene diesen Wunsch geäußert. Er hat im Heimatland sogar ein Haus im Wohnort der Geschwister.
wieso also kein Wechsel des Aufenthaltsortes.
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Deswegen frage ich ja, ob es im Ausgangssachverhalt der Wunsch des Betreuten war bzw. ob der Betreute sich dazu nicht mehr äußern konnte.
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Zu #3:
Was soll das Betreuungsgericht noch machen, wenn der Betreute in der Türkei ist ?
Es hat ja keinerlei Zugriff in die Türkei. -
Zu #3: Was soll das Betreuungsgericht noch machen, wenn der Betreute in der Türkei ist ? Es hat ja keinerlei Zugriff in die Türkei.
Den Betreuer beaufsichtigen? -
Wenn schon eine Betreuung im Inland besteht und trotz Wegzug noch ein Betreuungsbedürfnis besteht kann man die Betreuung laufen lassen.
Wär halt eine Überlegung wie streng man das Bedürfnis sieht und ob nicht Aufhebung in Frage kommt, falls dann doch mal ein Bedürfnis nachkommt wäre irgendeine Art von Pflegschaft oder eine Betreuung für einzelne Rechtshandlungen anzuordnen (je nachdem was dann genau ansteht).
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zu #3:
könntest Du mir die Fundstelle der Entscheidung nennen ?
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Ja, die würde mich auch interessieren...
zu #3:
könntest Du mir die Fundstelle der Entscheidung nennen ?
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OLG Köln, 20.11.2017 2 Wx 247/17: zuständig ist das AG Berlin-Schöneberg bei so einem Wechsel, gewöhnlicher Aufenthalt dort reicht aus.
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Zu beachten ist aber, dass bei dem entschiedenen Sachverhalt eben bisher noch keine Betreuung bestand.
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Aber auch bei bestehender Betreuung sollte eine Abgabe an das zuständige Gericht (Berlin-S.) des Wohnortes (xxx, Ausland) erfolgen können.
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