Ein Kind (die jetzige Erblasserin) wird 1926 nichtehelich geboren.
In der Geburtsurkunde ist keine Vaterschaftsanerkennung vermerkt.
Es ist jedoch vermerkt, dass durch die Landesregierung 1934 genehmigt wurde, dass das Kind den Nachnamen X führen darf.
Bei X handelt es sich um den Vater des Kindes. Dieser war verwitwet und hat die Mutter des nicht geheiratet.
1964 adoptiert X das nichteheliche Kind (Erwachsenenadoption). Im notariell beurkundeten Adoptionsvertrag, der zwischen X und dem Kind geschlossen wird, gibt X an, der außereheliche Vater des Kindes zu sein. Er habe die Vaterschaft anerkannt und durch Genehmigungserklärung der Landesregierung dem Kind bereits seinen Namen erteilt.
Dieses Vaterschaftsanerkenntnis konnte nicht aufgefunden werden.
(Alles spielt sich in der BRD ab.)
Ohne Vaterschaftsanerkenntnis wäre das Kind kein Abkömmling des X. Seine Verwandten würden nicht erben. Es würde nur die mütterliche Linie erben.
Mit Vaterschaftsanerkenntnis wäre das Kind ein Abkömmling des X. Seine Verwandten würden ebenfalls erben.
Ich weiß nicht, ob die Namenserteilung von 1934 ein Vaterschaftsanerkenntnis voraussetzte und nach welchen rechtlichen Grundsätzen sie erfolgte.
Könnte bzw. müsste man im Adoptionsvertrag ein formgerechtes Anerkenntnis sehen, so dass die Abstammung nachgewiesen ist?