Guten Abend..
ich habe hier ein Problem.... Vielleicht habt ihr eine Idee.
unmittelbar nach der Eröffnung 23.11. hat der InsV am die freiwillige Tätigkeit des Schuldners freigegeben.
Nunmehr kommt heraus, das bereits am 06.11. (also noch vor EÖB) bereits eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde.
Der InsVerw hat d. Sch. daraufhin gegenüber die Anfechtung der Freigabe erklärt.
Dies ist nach meinem Verständnis kein Fall des § 35 II 3 InsO. Denn die Freigabe ist angefochten. Oder sehe ich das falsch?
Was würdet ich machen? Veröffentlichen? Oder doch eine besondere Gläubigerversammlung?