Ich stehe vor folgender kostenrechtlicher Herausforderungund würde euch einmal um Meinungen hierzu bitten:
Ein Zwangsversteigerungsverfahren wird noch vor Festsetzungdes Wertes gem. § 74a ZVG aufgehoben. Die Gebühr Nr. 2212 KV-GKG istentstanden- angesichts des fehlenden festgesetzten Verkehrswerts richtet sichdie Gebührenhöhe nach dem Einheitswert, § 54 Abs. 1 S. 2 GKG. Das zuständigeFinanzamt teilt mit: ein Einheitswert ist nicht vorhanden. Nun verstehe ich § 54 Abs. 1 S. 3 GKG so, dass (da „einEinheitswert noch nicht festgestellt“ wurde) das Gericht nunmehr nach den „Grundsätzender Einheitsbewertung“ einen Wert schätzen soll. Wie geht ihr damit um/ wieweit gehen eure „Ermittlungen"?
Kleine Abweichung zu dem genannten Fall: ein Einheitswertist nicht vorhanden, aber eine „Ersatzbemessungsgrundlage“ gem. § 133 BewG(Grundstück liegt in den Neuen Bundesländern). Dieser Wert ist auf Grundlage vonAngaben der Eigentümer festgesetzt worden und dient als Grundlage für dieGrundsteuerberechnung. Unser Bezirksrevisor hält diesen Wert – im Gegensatz zueinem „normalen“ Einheitswert – nicht für eine geeignete Grundlage für dieKostenerhebung. Was haltet ihr hiervon?
Danke fürs Feedback bereits jetzt!