Erforderlichkeit eines Rechtshilfeersuches beim Erbscheinsantrag

  • Eben.

    Und es geht ja um die grundsätzliche Frage, ob jedes Gericht für die Aufnahme des ESA zuständig ist und nicht um die Frage, ob es vielleicht und gegebenenfalls schöner oder besser wäre, wenn man dann als angerufenes Gericht irgendwelche Akten oder Unterlagen hätte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ob die von einem örtlich unzuständigen - weil nicht ersuchten - Gericht beurkunde eV wirksam oder unwirksam wäre, hat mit der Fragestellung nichts zu tun.

    Doch ! Denn es geht hier (allein !) um die Zuständigkeit für die Aufnahme eines ESA und die Abnahme der eV. Wenn du bestreitest, dass hierfür jedes AG zuständig ist, dann muss das doch eine Konsequenz haben in den Fällen, in denen ein AG den Antrag beurkundet und die eV abgenommen hat, welches deiner Meinung nach gar nicht zuständig war.

    Kann sich der RPfl. des NLG hinstellen und sagen: "Ich entscheide nicht über diesen Antrag, weil ein unzuständiges Gericht beurkundet hat ? Ich will, dass eine eV vor jemandem abgegeben wird, der sie abnehmen darf !". Nein, kann er nicht. Weil es für diese Forderung keine Rechtsgrundlage gibt. Ein Bauchgefühl, ein Haben-wir-immer-so-gehandhabt und ein Hätte-ich-aber-gern-so ist nun mal keine Rechtsgrundlage.

    Für die Ausschlagungserklärungen ist das wieder was anderes, da steht es aber nun mal im FamFG auch ganz genau drin. Aber um die Ausschlagungserklärungen geht es hier gar nicht.

  • [Kann sich der RPfl. des NLG hinstellen und sagen: 'Ich entscheide nicht über diesen Antrag, weil ein unzuständiges Gericht beurkundet hat ? Ich will, dass eine eV vor jemandem abgegeben wird, der sie abnehmen darf !'. Nein, kann er nicht.


    Zu 1: Über jeden Antrag ist zu entscheiden, egal woher er kommt; wobei der ESA selbst ja auch formlos möglich ist.

    Zu 2: Das ist eben gerade die Frage, die hier kontrovers diskutiert wird und die nach meiner Auffassung und wohl auch nach der Literaturmeinung, so zu beantworten ist, dass die EV (im Zusammenhang mit dem ESA) bei jedem AG zu Protokoll erklärt werden kann. Wenn der Kollege/die Kollegin hier das anders sieht, dann wäre zumindest der ESA formwirksam gestellt und könnte er auf eine wirksame EV per ZVV bestehen. Reicht die der Erbe dann nicht nach, wäre die Zurückweisung des gesamten ESA und damit dann auch Rechtsmittel dagegen möglich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich finde das Thema auch aus einem anderen Gesichtspunkt interessant:
    Der Erbe erscheint beim zuständigen Gericht (400 km vom Wohnort weg) und bittet mit Stammbuch in der Hand um Beurkundung. Scheidungsurteil fehlte, hätte nachgereicht werden können.

    Das örtlich zuständige Nachlassgericht schickt ihn dann mal weg, mit dem Hinweis, er soll das bei sich daheim machen. Dort könne er einfach aufs Gericht gehen und die machen das dann schon.

    Ähnlich dreist, in der anderen Richtung:
    das von mir um Rechtshilfe ersuchte Notariat als Nachlassgericht in BaWü sandte das Ersuchen zurück, sie hätten da gerade keine Termine frei. Die Erben sollen sich woanders einen Termin geben lassen. Gut, jetzt haben die die Zwitterstellung, dass sie den Antrag als Notariat und als Nachlassgericht beurkunden können. Aber dennoch: merkwürdige Arbeitsmoral in beiden Fällen.

  • Kann sich der RPfl. des NLG hinstellen und sagen: "Ich entscheide nicht über diesen Antrag, weil ein unzuständiges Gericht beurkundet hat ? Ich will, dass eine eV vor jemandem abgegeben wird, der sie abnehmen darf !". Nein, kann er nicht.

    Es geht hier ja auch um den anderen Fall: Kann sich der Rpfl vom nicht ersuchten Gericht hinstellen und sagen "Das nehme ich nicht auf".

    Viele Sachen sind nicht unwirksam, nur weil es ein unzuständiger vornimmt. Aber niemand käme auf die Idee, einen Richter zu drängen, einen KFB zu erlassen, nur weils dann vielleicht gerade mal schneller geht.

  • Ich finde das Thema auch aus einem anderen Gesichtspunkt interessant:
    Der Erbe erscheint beim zuständigen Gericht (400 km vom Wohnort weg) und bittet mit Stammbuch in der Hand um Beurkundung. Scheidungsurteil fehlte, hätte nachgereicht werden können.

    Das örtlich zuständige Nachlassgericht schickt ihn dann mal weg, mit dem Hinweis, er soll das bei sich daheim machen. Dort könne er einfach aufs Gericht gehen und die machen das dann schon.

    Ähnlich dreist, in der anderen Richtung:
    das von mir um Rechtshilfe ersuchte Notariat als Nachlassgericht in BaWü sandte das Ersuchen zurück, sie hätten da gerade keine Termine frei. Die Erben sollen sich woanders einen Termin geben lassen. Gut, jetzt haben die die Zwitterstellung, dass sie den Antrag als Notariat und als Nachlassgericht beurkunden können. Aber dennoch: merkwürdige Arbeitsmoral in beiden Fällen.

    Rechtshilfeersuchen können -außer sie sind gesetzeswidrig- nicht abgelehnt werden.

    Es gibt m.E. sogar obergerichtliche Entscheidungen, die dies so bestätigen.

    Wenn ich ein anderes NG ersuche, eine Rechtshandlung vorzunehmen, so ist das ersuchte NG verpflichtet, dem Ersuchen nachzukommen.

    Und nein: auch in BW gibt es keine "Zwitterstellung".
    Wird ein Notariat als NG ersucht, so muss es als NG die Rechtshandlung vornehmen.
    Grund: Ein NG kann einen Notar nicht "ersuchen", eine Rechtshandlung vorzunehmen.
    Ein anderweitiges Handeln eines Notariats in BW -z.B. Aufnahme eines Erbscheinsantrags als Notar bei Ersuchen durch NG- ist falsch.

    Die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens mit dem Hinweis, man hätte gerade keine Termine, ist grenzwertig.

    Ich muss als ersuchtes NG einen Termin bestimmen. Wann der liegt, liegt im Ermessen des ersuchten NG. Und ob der bestimmte Termin dem Anzuhörenden passt, steht auf einem anderen Blatt Papier.

    Ich hätte dem ersuchten NG in BW mehr Fingenspitzengefühl zugetraut. Jemanden einfach wegzuschicken geht gar nicht. Zumal der Anzuhörende vielleicht kurzfristig einen Termin bekommen hätte, wenn er ein Grundstück verkauft, ein Testament gemacht oder eine GmbH geründet hätte. Vielleicht tue ich dem Notar mit dieser Aussage auch unrecht. Habe aber bereits ähnliches -wie geschildert- erlebt.

  • Natürlich darf das nicht vorkommen und doch ist es Fakt, dass es vorkommt. Und in BaWü wird es aus Personalmangel in den verbleibenden Jahren an der Tagesordnung sein.

  • Natürlich darf das nicht vorkommen und doch ist es Fakt, dass es vorkommt. Und in BaWü wird es aus Personalmangel in den verbleibenden Jahren an der Tagesordnung sein.

    Und genau das ist der Witz:
    als NG habe ich keine Zeit, den Erbscheinsantrag im Rahmen des RHE aufzunehmen. Aber als Notar sehr wohl. Gibt es da 2 Terminkalender?

    Und nein: auch schon vor 30 Jahren wurde entsprechend argumentiert. Schon während meiner Ausbildung wurde Ping-Pong gespielt. Mit der Notariatsreform hat dieses handeln m.E. nichts zu tun.

    Ein Schelm, der da böses denkt.

  • Zur Unzulässigkeit der Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens z.B. BayObLG am 17.09.1993 -1Z AR 24/1993-.

    Ich hätte vermutlich die Verweigerung der Rechtshilfe meinem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

  • Natürlich darf das nicht vorkommen und doch ist es Fakt, dass es vorkommt. Und in BaWü wird es aus Personalmangel in den verbleibenden Jahren an der Tagesordnung sein.

    Und genau das ist der Witz:
    als NG habe ich keine Zeit, den Erbscheinsantrag im Rahmen des RHE aufzunehmen. Aber als Notar sehr wohl. Gibt es da 2 Terminkalender?

    Und nein: auch schon vor 30 Jahren wurde entsprechend argumentiert. Schon während meiner Ausbildung wurde Ping-Pong gespielt. Mit der Notariatsreform hat dieses handeln m.E. nichts zu tun.

    Ein Schelm, der da böses denkt.

    Lieber Voltaire, ich weiß, dass dieses Vorgehen in dem Notariat, in dem du beschäftigt bist, öfter vorkommt. Also nur ein paar Türen weiter gehen.

  • Altes Thema, ich weiß. Aber ich mag das gerne nochmal hochholen, weil es uns hier (in Bayern) ein wenig rumtreibt.

    In letzter Zeit kommen wieder reihenweise Anrufe von Bürgern, die mit nix in der Hand bei uns eine eidesstattliche Versicherung beurkunden wollen, weil sie vom eigentlich zuständigen Gericht richtig abgewimmelt werden.
    Dieses Jahr wieder vorn dabei (mehrfach!): NRW und Sachsen-Anhalt.

    Dort wurde noch bislang gar nichts gemacht, wir bekommen auch kein Ersuchen. Die Aussage oben "was soll denn auch in der Akte sein?!" wäre mit "Die Erbenermittlung. Die Erbschaftsannahmen. Die Quoten." am kürzesten beantwortet.

    Die Erbenermittlung ist eben nicht Wohnsitzgerichts-Aufgabe. Sie ist auch nicht Aufgabe eines ersuchten Gerichtes - wenn man überhaupt ersucht würde.

    Was mich an der Sache am meisten stört ist die Tatsache, dass offenbar erwartet wird, dass von uns ein für das zuständige Gericht entscheidungsreifer Antrag formuliert wird. Die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung ist aber eigentlich die letzte Stufe vorm Erbschein, nicht die erste.

    Natürlich kann ich bei sowas jeden Sachverhalt beurkunden, den mir der Bürger vorträgt. Aber meine Sorgfaltspflicht ist auch dafür da, dass es kein völliger Unsinn ist.
    Also muss man hier tiefer einsteigen und de facto die ganze Arbeit unzuständigerweise erledigen - mit Ausnahme der Erteilung des Erbscheins und der Gebührenerhebung.

    Bei einer solchen Sache kam nach meiner Aufforderung tatsächlich eine Akte (mit Testament, von dem die Beteiligten vor Ort nichts wussten), und bei einer anderen gibts ein außereheliches Kind, von dem keiner weiß, ob er Erbe werden will (oder vielleicht ein Testament in Händen hält?).

    Daher: formloser Antrag ans zuständige Gericht auf Erbschein und wenn es dann soweit ist (nach der Erbenermittlung), dann gerne ein Rechtshilfeersuchen nach § 157 GVG ans Wohnsitzgericht.

    Einmal editiert, zuletzt von dasjott (11. März 2015 um 11:01) aus folgendem Grund: Ja, das trifft nicht exakt den Ausgangsfall. Aber man muss ja nicht für alles ein neues Thema aufmachen.

  • Ich verstehe nicht, warum das in Bayern Probleme macht. Ihr habt doch gute Notare, schickt die Leute doch zum Notar, wenn kein RHE vorliegt. Ich jedenfalls bekomme aus Bayern ordentliche Erbscheinsanträge von den dortigen Notaren, da kann man die Leute also bedenkenlos hinschicken.

  • Ich verstehe nicht, warum das in Bayern Probleme macht. Ihr habt doch gute Notare, schickt die Leute doch zum Notar, wenn kein RHE vorliegt. Ich jedenfalls bekomme aus Bayern ordentliche Erbscheinsanträge von den dortigen Notaren, da kann man die Leute also bedenkenlos hinschicken.

    Die Antwort der Anrufenden ist dann folgendes:
    a) "Zum Notar?! Wissen Sie denn nicht was das kostet?!" "Ja, das gleiche wie bei uns plus Auslagen und Steuer" "Na, also, das glaub ich nicht, das kann ja nicht sein"
    b) "Aber beim anderen Gericht haben die mir gesagt, ich kann einfach zu Ihnen kommen"

    Und ja, die Notare hier machen überwiegend gute Arbeit. Für die ist so eine Beurkundung auch ein Geschäft. Für uns hingegen bleibt die Arbeit ohne statistische Auswirkung und die Gebühren wandern auch woanders hin.

    Wenn ich hingegen eine Akte zur Rechtshilfe wegschicke, dann sind die Erben zumindest formlos festgestellt und meist ist auch die Erbschaft bereits angenommen. Das ersuchte Gericht hat etwas in der Hand und nimmt nur die eV und vielleicht noch Standesurkunden entgegen.


  • Wenn ich hingegen eine Akte zur Rechtshilfe wegschicke, dann sind die Erben zumindest formlos festgestellt und meist ist auch die Erbschaft bereits angenommen. Das ersuchte Gericht hat etwas in der Hand und nimmt nur die eV und vielleicht noch Standesurkunden entgegen.

    Aber da schreibst Du ja selbst den Grund: wir (noch) und ihr in Bayern haben die Erbenermittlungspflicht. Da ergibt sich was aus den Akten. In allen anderen Bundesländern gibt's im Normalfall (gesetzliche Erbfolge) ja keine Akten und damit auch kein Ergebnis auf das man den Erbscheinsantrag aufbauen könnte.

  • Ich möchte mal aus NRW antoworten:

    Hier findet keine Erbenermittlung statt. Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sämtliche erforderlichen Angaben und Urkunden beizubringen. Bei einfach gelagerten Fällen erscheint hier der Antragsteller mit dem Familienstammbuch oder dem Hinweis auf ein Testament. Die Geschäftsstelle erfasst sodann die Beteiligten in Judica und schickt den Antragsteller mit dem neuen Geschäftszeichen zum Rechtspfleger. Ich nehme sodann den Erbscheinsantrag auf. Bei gesetzlicher Erbfolge höre ich ggf. die nicht erschienenen Miterben an und erteile den Erbschein. Ich ermittele nichts und besorge auch keine Urkunden. Wenn Antragsteller keine vollständigen Angaben machen können oder nicht alle Urkunden vorlegen, sage ich Ihnen, was sie noch besorgen sollen. Wenn der Antragsteller auf die Antragsaufnahme besteht, wird der Antrag aufgenommen, soweit es möglich ist. Dann kann ihm eine Zwischenverfügung geschickt werden, damit er seinen Antrag ergänzt. Aber immer noch keine Ermittlungen von Amts wegen. Wenn mir jemand einen formlosen Antrag schickt, bekommt er von mir ein Standartschreiben über die Formvorschriften. Sorry, aber so wird hier gearbeitet. Wenn hier auch eine Nachlasspflegschaft läuft und der Erbscheinsantrag umfangreicher ist, habe ich auch schon mal einen Antrag als Entwurf vorbereitet und das Wohnsitzgericht förmlich ersucht.

  • Es bleibt aus den in #12 genannten Gründen dabei, dass ein Amtsgericht nur für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zuständig ist, wenn es selbst das zuständige Nachlassgericht ist oder wenn ein Ersuchen des zuständigen Nachlassgerichts vorliegt.

    Dass sich offenbar die halbe Republik nicht an diese Rechtslage hält, ändert nichts an der Rechtslage als solcher.

    Wenn es (noch) keine Akten gibt, dann sind sie eben anzulegen und zusammen mit dem Ersuchen an das Wohnsitzgericht des Antragstellers zu versenden.

  • Das setzt einen Anlass voraus. Wenn sich der Antragsteller nicht an das Nachlassgericht wendet, hat dieses auch keinen Grund, Rechtshilfeersuchen durch die Republik zu schicken. Und der Regelfall ist tatsächlich der, dass die Erben direkt zu ihrem Wohnsitzgericht gehen.

  • Es bleibt aus den in #12 genannten Gründen dabei, dass ein Amtsgericht nur für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zuständig ist, wenn es selbst das zuständige Nachlassgericht ist oder wenn ein Ersuchen des zuständigen Nachlassgerichts vorliegt.

    Dass sich offenbar die halbe Republik nicht an diese Rechtslage hält, ändert nichts an der Rechtslage als solcher.

    Wenn es (noch) keine Akten gibt, dann sind sie eben anzulegen und zusammen mit dem Ersuchen an das Wohnsitzgericht des Antragstellers zu versenden.

    Bedeutet das im Ergebnis:
    den Erbscheinsantrag nimmt man auf und wegen der eV schickt man den Antragsteller zum Notar, zum zuständigen Nachlassgericht oder weist den Antragsteller an, sich um ein Rechtshilfeersuchen zu bemühen?

    Ein "vermutetes Rechtshilfeersuchen" dürfte ja nicht ausreichend sein.

    Und geht bei mir eine eV eines "Nichtnachlassgerichts" ein, beanstande ich die eV als unzulässig und weise ggf. den Erbscheinsantrag zurück.

    Ein nachträgliches Rechtshilfeersuchen dürfte ja auch nicht ausreichen.

  • Das setzt einen Anlass voraus. Wenn sich der Antragsteller nicht an das Nachlassgericht wendet, hat dieses auch keinen Grund, Rechtshilfeersuchen durch die Republik zu schicken. Und der Regelfall ist tatsächlich der, dass die Erben direkt zu ihrem Wohnsitzgericht gehen.

    Der Antragsteller übersendet eine Sterbeurkunde des Erblassers an das zuständige Nachlassgericht und bittet um Übersendung der anzulegenden Akten an sein Wohnsitzgericht zwecks beabsichtigter Stellung des Erbscheinsantrags.

    Es ist also alles kein Problem, wenn man die vom Gesetz vorgegebene "Reihenfolge" einhält.

  • Im Übrigen:

    Wenn § 25 FamFG anwendbar wäre, hätte es auch der ausdrücklichen Norm für die Begründung der Wohnsitzzuständigkeit für Erbausschlagungen nicht bedurft.

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