Hurra hurra, da ist es ja:
Erste Schlussrechnung im Neu-Verfahren.
Noch x kurz überlegt, aber ich bleibe dabei und lass den Beschluss zur Schlussprüfung zu 99 % wie nach altem Recht, tausche lediglich den alten § 289 Abs. 1 gegen den neuen § 287 Abs. 4 aus und streiche in der Exp.vfg. die formlose Beschlussübersendung an die anmeldenden Gläubiger (da freut sich die SE und das ist doch auch was wert).