Neue InsO ab 1.7.2014 (RSBVerk+StärkGR-Gesetz - k.a.Abk.)

  • Hurra hurra, da ist es ja:
    Erste Schlussrechnung im Neu-Verfahren.

    Noch x kurz überlegt, aber ich bleibe dabei und lass den Beschluss zur Schlussprüfung zu 99 % wie nach altem Recht, tausche lediglich den alten § 289 Abs. 1 gegen den neuen § 287 Abs. 4 aus und streiche in der Exp.vfg. die formlose Beschlussübersendung an die anmeldenden Gläubiger (da freut sich die SE und das ist doch auch was wert).

    :)

  • also ich hab dann doch auch bis letzte Woche ein wenig gehadert, wie ich es denn nun machen werde. Hab mich aber auch nach Rücksprache mit collegae dazu entschlossen, bei meiner hier geäußerten Auffassung zu bleiben. D.B., keinen TOP Anhörung zur RSB mehr. Der Hinweis, dass Gläubiger Versagungsanträge stellen können, gehört in die Anküdigungsentscheidung und fertig.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • also ich hab dann doch auch bis letzte Woche ein wenig gehadert, wie ich es denn nun machen werde. Hab mich aber auch nach Rücksprache mit collegae dazu entschlossen, bei meiner hier geäußerten Auffassung zu bleiben. D.B., keinen TOP Anhörung zur RSB mehr. Der Hinweis, dass Gläubiger Versagungsanträge stellen können, gehört in die Anküdigungsentscheidung und fertig.

    Nö, der bleibt bei der SP drin,
    habe dort den RSB-Anhörungs-TOP noch ein wenig modifiziert:

    (...)

    - zur Anhörung der Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung

    (...)

    Und fertig :)

    schlicht der harte Gesetzestext, so: don't worry 'bout a thing
    https://www.youtube.com/watch?v=y74UPiaK7u0

    3 Mal editiert, zuletzt von zsesar (21. April 2015 um 19:43)

  • ... der Schachtelsatz gefällt mir nicht, daher so:

    - zur Anhörung der forderungsanmeldenden Insolvenzgläubiger über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (27. April 2015 um 16:08)

  • Im Aufhebungsbeschluss gem. § 200 InsO wollte ich nun neu noch die TH-Bestimmung, § 288 Satz 2 InsO und die weitere Kostenstundung unterbringen.

    Die Aufhebung ist zu veröffentlichen, die TH-Bestimmung nicht.

    Die RSB-Ankündigung wurde i.d.R. zus. mit dem EÖ-Beschluss veröffentlicht. Sofern folgend (i.d.R.) keine Versagung erfolgt, "verschwindet" der Schuldner mit seinem sich danach anschließenden RSB-Verfahren 6 Monate nach VÖ der 200er aus dem InsO-Portal.

    § 3 Abs. 2 InsOBekV wurde nicht geändert und bezieht sich weiterhin auf den (alten) § 289 InsO.

    Macht ihr das auch so / seht ihr das anders ?

    Viele Grüße :)

    P.S. Das ist ja auch komisch: Die TH-Bestimmung, § 288 Satz 2 InsO ist dem TH nicht einmal zuzustellen.

    2 Mal editiert, zuletzt von zsesar (15. Juni 2015 um 18:42)

  • Da die TH-Bestimmung mit dem Aufhebungsbeschluss zu bestimmen ist, würde ich davon ausgehen, dass sie auch mit diesem Beschluss zuzustellen ist. Ob diese Bestimmung dann mit zu veröffentlichen ist? Ich würde sie im Zweifel immer veröffentlichen. Bei uns (EUREKA-Winsolvenz) ist in den EUREKA-Vorlagen vorgesehen, dass die TH-Bestimmung unter "Entscheidung im RSB-Verfahren" veröffentlicht wird. Dadurch bleibt sie auch die ganze Zeit auf der Internetseite.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...und die Zulassung der RSB wird auch als "Entscheidung im RSB-Verfahren" veröffentlicht und bleibt sichtbar:)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Da die TH-Bestimmung mit dem Aufhebungsbeschluss zu bestimmen ist, würde ich davon ausgehen, dass sie auch mit diesem Beschluss zuzustellen ist. Ob diese Bestimmung dann mit zu veröffentlichen ist? Ich würde sie im Zweifel immer veröffentlichen. Bei uns (EUREKA-Winsolvenz) ist in den EUREKA-Vorlagen vorgesehen, dass die TH-Bestimmung unter "Entscheidung im RSB-Verfahren" veröffentlicht wird. Dadurch bleibt sie auch die ganze Zeit auf der Internetseite.

    Der Aufhebungsbeschluss ist doch aber auch nicht zuzustellen. :gruebel:


    ...und die Zulassung der RSB wird auch als "Entscheidung im RSB-Verfahren" veröffentlicht und bleibt sichtbar:)

    Hm, bei uns ist die Eingangsentscheidung RSB-Ankündigung im Eröffnungsbeschluss mit drin und wird unter "Eröffnungen" eingestellt.

    Steht eigentlich irgendwo, was unter welcher Rubrik einzustellen ist ?

  • Der Aufhebungsbeschluss ist doch aber auch nicht zuzustellen. :gruebel:

    Er ist aber zu veröffentlichen (§ 200 Abs. 2 S. 1 InsO).

    Hm, bei uns ist die Eingangsentscheidung RSB-Ankündigung im Eröffnungsbeschluss mit drin und wird unter "Eröffnungen" eingestellt.

    Veröffentlichung in mehr als einer Rubrik bei Verwendung einer Beschluss- oder Verfügungsvorlage setzt voraus, dass man aus dieser mehrere Veröffentlichungen generieren kann. In Winsolvenz geht das, da hier, am Beispiel der Eröffnung, zwei separate Dateien erzeugt werden, die dann auch separat aus dem Programm heraus übertragen werden (mit Auswahl der jeweiligen Rubrik).

    Steht eigentlich irgendwo, was unter welcher Rubrik einzustellen ist ?

    Nein. Für die Rubriken gibt es keine rechtliche Regelung. Sie dienen ausschließlich dazu, dem Benutzer des Insolvenzportals ein zusätzliches Suchkriterium anzubieten.

  • Also veröffentliche ich den "ganzen" Aufhebungsbeschluss, der neben der Aufhebung auch die TH-Bestimmung und die Stundung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der RSB und eine evtl. NVT für mögliche ... enthält,

    unter "Entscheidungen im Insolvenzverfahren".

    Diese VÖ und alle vorgehenden fliegen 6 Monate später aus dem Portal raus,
    § 3 Abs. 1 InsOBekV.

    Danke euch fürs feedback.

  • Also veröffentliche ich den "ganzen" Aufhebungsbeschluss, der neben der Aufhebung auch die TH-Bestimmung und die Stundung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der RSB und eine evtl. NVT für mögliche ... enthält,

    unter "Entscheidungen im Insolvenzverfahren".

    Diese VÖ und alle vorgehenden fliegen 6 Monate später aus dem Portal raus,
    § 3 Abs. 1 InsOBekV.

    Danke euch fürs feedback.


    Die bei der Eröffnung erfolgte "Ankündigung" der RSB sollte aber schon drin bleiben. Deshalb am Anfang 2 Veröffentlichungen, siehe BREamter.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also veröffentliche ich den "ganzen" Aufhebungsbeschluss, der neben der Aufhebung auch die TH-Bestimmung und die Stundung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der RSB und eine evtl. NVT für mögliche ... enthält,

    unter "Entscheidungen im Insolvenzverfahren".

    Diese VÖ und alle vorgehenden fliegen 6 Monate später aus dem Portal raus,
    § 3 Abs. 1 InsOBekV.

    Danke euch fürs feedback.

    Die bei der Eröffnung erfolgte "Ankündigung" der RSB sollte aber schon drin bleiben. Deshalb am Anfang 2 Veröffentlichungen, siehe BREamter.

    Hm, ich finde ja nur, dass der EÖ-Beschluss (halt mit der Eingangsentscheidung) zeitlich und überwiegend inhaltlich schon ganz gut passt unter "Eröffnungen" statt oder auch unter "Entscheidungen im RSB-Verfahren" (da sind wir ja noch lange nicht).

    Und ehrlich, wenn dazu gar nüscht weiter geregelt ist, fliegt es halt raus: InsOBekV.

    Und ist es nicht eher Programier-Sache des Portal-Betreibers, welche VÖ's unter welcher(/n) Rubrik(en) er meint, alles rauskicken zu wollen oder nicht, wenn man verordnungsgemäß bei der 200er die 6-Monats-Löschungsfrist setzt (?)

  • Wie schon erwähnt, sind das bei uns eben 2 Veröffentlichungen. In der einen die Eröffnung, in der anderen die RSB-Ankündigung. Wenn mit Aufhebung alles rausfliegt, verschwindet der Schuldner ja völlig. Das kann nicht richtig sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und ist es nicht eher Programier-Sache des Portal-Betreibers, welche VÖ's unter welcher(/n) Rubrik(en) er meint, alles rauskicken zu wollen oder nicht, wenn man verordnungsgemäß bei der 200er die 6-Monats-Löschungsfrist setzt (?)

    Ich verstehe die Frage nicht.

  • Es kommt offenbar auf die Rubriken an, ob die gesetzten Löschungsfristen greifen bzw. welche Veröffentlichungen inkl. der früheren mit gelöscht werden oder nicht.

    Sprich, wenn man den Eröffnungsbeschluss mit seiner Eingangsentscheidung unter der Rubrik "Eröffnungen" und "Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren" einstellt, wird bei der 200er-VÖ unter "Entscheidungen im Insolvenzverfahren" mit gesetzter Löschungsfrist 6 Monate später offenbar alles gelöscht bis auf den EÖ-Beschluss mit Eingangsentscheidung, der unter der Rubrik "Entscheidungen im RSB-Verfahren" eingestellt wurde.

    Keine Ahnung, ich versteh das Portal eh nicht recht.

    Danke für die Antworten.

  • Es kommt offenbar auf die Rubriken an, ob die gesetzten Löschungsfristen greifen bzw. welche Veröffentlichungen inkl. der früheren mit gelöscht werden oder nicht.

    Sprich, wenn man den Eröffnungsbeschluss mit seiner Eingangsentscheidung unter der Rubrik "Eröffnungen" und "Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren" einstellt, wird bei der 200er-VÖ unter "Entscheidungen im Insolvenzverfahren" mit gesetzter Löschungsfrist 6 Monate später offenbar alles gelöscht bis auf den EÖ-Beschluss mit Eingangsentscheidung, der unter der Rubrik "Entscheidungen im RSB-Verfahren" eingestellt wurde.

    Keine Ahnung, ich versteh das Portal eh nicht recht.

    Danke für die Antworten.

    Genau so ist es. Alles, was du unter "RSB" veröffentlichst, bleibt bestehen. Alles andere unter "Verfahren" wird gelöscht, wenn man bei der letzten VÖ in "Verfahren" eine Löschungsfrist angibt. Deshalb ist es ganz schlau, wenn man bei der EÖ zwei Veröffentlichungen vornimmt. Und genauso bei Aufhebung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Es kommt offenbar auf die Rubriken an, ob die gesetzten Löschungsfristen greifen bzw. welche Veröffentlichungen inkl. der früheren mit gelöscht werden oder nicht.

    Sprich, wenn man den Eröffnungsbeschluss mit seiner Eingangsentscheidung unter der Rubrik "Eröffnungen" und "Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren" einstellt, wird bei der 200er-VÖ unter "Entscheidungen im Insolvenzverfahren" mit gesetzter Löschungsfrist 6 Monate später offenbar alles gelöscht bis auf den EÖ-Beschluss mit Eingangsentscheidung, der unter der Rubrik "Entscheidungen im RSB-Verfahren" eingestellt wurde.

    Keine Ahnung, ich versteh das Portal eh nicht recht.

    Danke für die Antworten.

    Genau so ist es. Alles, was du unter "RSB" veröffentlichst, bleibt bestehen. Alles andere unter "Verfahren" wird gelöscht, wenn man bei der letzten VÖ in "Verfahren" eine Löschungsfrist angibt. Deshalb ist es ganz schlau, wenn man bei der EÖ zwei Veröffentlichungen vornimmt. Und genauso bei Aufhebung.

    So ganz schlau bin ich ja sowieso nicht,
    daher muss ich angesichts fehlender verbindlicher
    "Doppel-Rubriken-Eintragungs-Regelungen" auch nicht
    zwingend das hier gewonnene
    Geheimwissen meiner SE weiterleiten.

    Fazit: Es fliegt halt verordnungsgemäß RAUS.

    Danke euch.

  • [...]wenn man bei der EÖ zwei Veröffentlichungen vornimmt. Und genauso bei Aufhebung.

    Zwei Veröffentlichungen bei Aufhebung halte ich nicht für erforderlich. Wenn man nach Schuldner X sucht und dann nur die Veröffentlichung "wird RSB erlangen" findet, hat das ja den Erklärungswert "ist in der WVP". Nach InsO a.F. ist die Aufhebung auch nicht unter "Entscheidungen im RSB-Verfahren" veröffentlicht worden. Im Grunde muss der Leser sich lediglich umstellen, dass jetzt eine andere Formulierung verwendet wird.

  • [...]wenn man bei der EÖ zwei Veröffentlichungen vornimmt. Und genauso bei Aufhebung.

    Zwei Veröffentlichungen bei Aufhebung halte ich nicht für erforderlich. Wenn man nach Schuldner X sucht und dann nur die Veröffentlichung "wird RSB erlangen" findet, hat das ja den Erklärungswert "ist in der WVP". Nach InsO a.F. ist die Aufhebung auch nicht unter "Entscheidungen im RSB-Verfahren" veröffentlicht worden. Im Grunde muss der Leser sich lediglich umstellen, dass jetzt eine andere Formulierung verwendet wird.

    Die werden aber bei EUREKA-Winsolvenz gemacht. Die Ernennung des TH wird noch zusätzlich veröffentlicht. Rechtlich denke ich auch, dass das eigentlich nicht vorgesehen und nötig ist. Wozu auch. Der Schuldner hat volle Verfügungsgewalt. Der Treuhänder ist nicht der Vermögensverwalter. Insofern brauch eigentlich auch niemand zu wissen, wer der TH ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hatte es wohl missverstanden, dass gemeint war, die Aufhebung zweimal zu veröffentlichen (und nicht: einmal die Aufhebung und einmal die RSB-Ankündigung). :oops:

    Die EÖ nur so zu veröffentlichen, dass der Schuldner nach Aufhebung und Löschung faktisch für mehrere Jahre als nicht im Verfahren befindlich erscheint, wird sicherlich irgendwann noch Probleme nach sich ziehen.

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